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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ab, welche hier nur'jene Verbrechen nach inländischen Besetzen beurtheilen, bei deren Bestrafung das Inland interessirt ist, in anderen Fallen dagegen die jedesmalige mildere Bestrafung Platz greifen lassen. Die Mehrheit der Deputation Erklärt sich gleichwohl mit dem Entwürfe einverstanden, Heils wegen der m der Motive aufgeführten praktischen.Schwierigkeiten bei der Durchführung des entgegengesetzten Grundsatzes, theils weil ihr die Sache in der Ausführung ziemlich zu dem nämlichen Re sultate zu führen scheint. Hat nämlich der Staat ein Interesse an der Bestrafung, so liegt die Anwendung seiner Strafgesetze inseinerHand; im entgegengesetzten Falle wird man meist, wenn das ausländische Gesetz milder ist, die Auslieferung an die aus ländische Behörde eintreten lassen, oder man kann durch.die Be gnadigung nachhelfen; ist jedoch das ausländische Strafgesetz strenger, vielleicht nach diesseitigen Ansichten außer Verhaltniß streng, so ist es leichter, die Auslieferung zu verweigern, wenn der Grundsatz fest steht, daß man nach inländischen Gese tzen dergleichen Verbrechen bestraft. Um jedoch über die Beobachtung dieser Grundsätze von Seiten der Staatsregie rung Sicherheit zu erlangen, schlägt die Mehrheit der Deputa tion vor, folgende Erklärung in die Schrift aufzunehmen: „daß die Ständeversammlung'dem Artikel 3. in der zuversichtlichen Erwartung ihre Zustimmung gebe, daß man-von Seiten der Staatsregierung bei Verbrechen, welche von Ausländem im Auslande begangen worden sind, wenn die ausländische Gesetz gebung offenbar milder ist, im Wege der Begnadigung Abhülfe treffen werde, es sei denn, daß das Verbrechen gegen den Säch sischen Staat oder dessen Regenten gerichtet gewesen." Dagegen hat das Deputations-Mitglied v. Carlowitz seine abweichende Meinung über diesen Gegenstand in einem Separatvotum dargelegt, welches auf Ersuchen des Referen ten der Seer. Hartz vorträgt, und welches im Wesentlichen Folgendes enthält: Der Verfasser dieses Separatvotums, v. Carlowitz, er klärt sich nämlich mit'dem Inhalte der Art. 2. und 3. des Ent wurfs nicht einverstanden und setzt demselben im Allgemei nen zuvörderst und unter andern Folgendes entgegen: Sv wie dem Staate außerhalb seines-Gebietes die Pflicht und das Recht nicht zustehen, seine Gesetze geltend zu machen, eben so wenig können die für sein Gebiet gegebenen und auf das selbe beschränkten Gesetze durch Handlungen verletzt werden, welche außerhalb desselben vorfallen. Denn das Recht des Staates kann sich nicht weiter erstrecken, als er selbst, d. h. seine physischen Grenzen sich erstrecken. Mo es aber kein Recht giebt, da kann es auch nicht verletzt werden. Wo die Gesetze Hine Gültigkeit haben, da können sie nicht übertreten werden , weil sie eben nicht vorhanden sind. Daneben können Verbrechen nur von solchen Personen begangen werden, welche durch das Straf gesetz verpflichtet werden können, anders, d. h. normal zu han deln. Ein weiteres Erstrecken des Strafrechts wäre bloß im Auftrage des andern Staates möglich, dessen Gesetz aber auch dann anzuwendcn wäre. Nimmt man an, daß das Ver brechen jedesmal eine Verletzung eines Strafgesetzes enthält, und daß eben dieser widerrechtliche Wille, dieses Widerstreben gegen die öffentliche Ordnung der Grund der Strafbarkeit der fragli chen Handlung ist, so verschwindet vor dieser höhern Rücksicht die niedere auf den einzelnen Verletzten. Wei der Frage, welches Staates Strafgewalt begründet sei, muß weniger darauf Rück sicht genommen werden^ wer Gegenstand der verbrecherischen Handlung ist, als vielmehr darauf, wessen Orts, wessen Staa tes Strasgeroalt verletzt ist. Betrachtet man nun die oberwähnte Regel: daß Verbrechen nur von solchen Personen begangen wer den können, welche durch das betreffende Strafgesetz verpflichtet sind, anders zu handeln, näher, so folgt daraus unmittelbar, daß nur der beständige oder der temporaire Unterthan des betref fenden Staates innerhalb dessen Gebietes daran gebunden ist. Inländer können für die Zeit, während welcher sie sich im Auslande befinden, nicht für gebunden an jene vaterländischen Gesetze geachtet werden. Denn, abgesehen von den Collisionen die'bei einer gegentheiligen Meinung mit den Gesetzen des aus ländischen Staates, denen der diesseitige Unterthan als sudältu8 tsmporLrius nothwendig unterworfen ist, entstehen müssen, hängt die Verpflichtung zur Befolgung der Gesetze im Staate nur correlat von dem vom Staate dafür gewährten Rechtsschutze ab. Schutz kann aber selbst dem Inländer nur im Staatsgebiete gewahrt werden; der Gehorsam fällt.also weg,'wenn der In länder das Vaterland verläßt Anstatt dessen tritt-der Gehorsam gegen die Gesetze des Staates ein, worin er sich gerade befindet. Diesemnach würde also im Allgemeinen der von dem Römischen und KanonischenRecht aufgestellte und.von Martin als gemeines Recht vertheidigte Grundsatz nach rechtlichenPrincipien sich voll kommen rechtfertigen, der Grundsatz nämlich, daß 1) ver brecherische Handlungen ohne Ausnahme, ob sie von Zn- vder Ausländern vvrgenommen und gegen In - oder Aus länder gerichtet waren, nach dem Gesetze zu beurtheilen sind, welches am Orte der Begehung gilt, ein Grundsatz, der aus Rücksichten einer, Verbrechern gegenüber .nie aus den Au gen zu setzenden Billigkeit, nur da eine Ausnahme leidet, wo die einschlagende gesetzliche Bestimmung des Inlandes eine mil dere ist, und der, sollte ihn ein Gesetz verkennen, doch gewiß in der Begnadigungsinstanz Beachtung finden würde" Daß diese hier entwickelten.Ansichten aber auch in das vaterländische Ver- faffungsrecht übergegangen seien, weist §. 24. der Verfaffungs- UrkuNd.e nach. Es heißt hier: „Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staats verpflichtet zu Beobachtung der Gesetze desselben und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz" und es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Bestimmung durch die in Frage befangenen Artikel des Criminal-Gesetzbuchs um gangen werden würde. Der Verfasser des Separatvotums widerlegt nun in dem folgenden Theile desselben die in den Motiven zum Gesetz entwürfe für die in demselben ausgestellte Ansicht angegebenen Gründe, und fährt dann in seinem Separatvotum folgenderge stalt fort: Ist es demnach unangemessen, Inländer, wenn sie im Aus lande verbrochen haben, nach inländischen Gesetzen, ausgenom men, wo diese milder sind , zu beurtheilen, so ist es noch weit weniger zu rechtfertigen, Ausländer ohne Unterschied der Fälle nach inländischen Gesetzen richten zu wollen, wenn sie doch im Auslande sich vergangen haben; denn zu allen den oben bereits aufgezählten Gründen kommt hier noch der Umstand hinzu, daß Ausländer, die nicht im Inlands leben, mithin nicht zeitweilige Unterthänen sind, durchaus nicht verpflichtet sein können, sich mit der inländischen Gesetzgebung bekannt zu machen. Wie ungerecht eine solche Maßregel sei, würde sich z.B. in dem Falle, den Artikel 81. enthalt, vorzüglich klar ergeben; hier werden Angriffe bestraft, die gegen einen auswärtigen verbündeten Regenten oder Staat unternommen worden, und es -werden nach den Mittheilungen der Königlichen Herren Commissarien mit dem Ausdrucke „verbündet" diejenigen Regenten oder Staaten bezeichnet, mit denen der Sächsische Staat in diplo matischen Verhältnissen steht. Der sich vergehende Ausländer müßte daher davon svgarKenntmß'haben, mit welchen aus wärtigen Regenten oder Staaten das Königreich Sachsen diplo matisch verkehre, eine Kenntniß, die auch dem Inländer nur zu
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