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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ost abgehen dürste. Zn dieser Beziehung scheint mir demnach der Entwurf weiter zu gehen, als irgend eine mir bekannte Ge setzgebung, denn die im Artikel 4..vorgeschriebene Berichtserstat tung hebt die im Artikel ^ ausgesprochene Regel nicht auf, trifft auch- um die Frage, ob überhaupt gegen einen Ausländer eine Untersuchung zu verhängen, nicht die Frage, nach welches Staa tes Strafgesetzen er zu richten sei. v. Carlowitz beantragt daher für Artikel 2. bis 4. fol gende veränderte Fassung: Artikel 2. Nicht nur beständige Sächsische Unterthanen werden wegen der im Fnlande begangenen Verbrechen nach den Vorschriften des Gesetzbuchs bestraft, sondern es leiden diesel ben auch Anwendung auf Ausländer, welche wegen eines im Jnlande begangenen Verbrechens vor inländischen Gerichten zur Untersuchung gezogen werden. Artikel 3. Inländer dagegen, welche im Auslande, so- wieAusländer, welche ebendaselbst ein Verbrechen begehen, wer den, falls sie vor hierländischen Gerichten in Untersuchung kom men, nach den Gesetzen des Orts der begangenen That gerichtet. Ist aber die gesetzliche Bestimmung des Inlandes eine mildere, so kommt diese auch hier ausnahmsweise in Anwendung. Artikel 4. Es ist jedoch darüber, ob wegen eines von ei nem Inländer oder Ausländer im Auslande begangenen Ver brechens mit der Untersuchung zu verfahren ist, es mag u. s. w. wie im Entwürfe. Referent Prinz Johann: Ich sollte eigentlich im Depu tations-Gutachten fortfahren, ich glaube aber, daß man hier einen Abschnitt machen könnte; denn, was die Deputation wei ter sagt, bezieht sich nur auf den 4. Artikel. Es sind aber noch 2. Amendements eingegangen, das eine von mir, das andere vom Domherrn v. Günther, Es sei mir erlaubt, vor erst meines vorzutragen, es kurz zu entwickeln, und dann wünsche ich, daß das vom Domherrn v, Günther ebenfalls entwickelt würde, weil dies offenbar eine Opposition gegen das Deputations-Gutachten ist und dieses ausschließen wird. Mein Antrag, ist ein Zusatz zu dem von der Deputation beantragten Vorschlag (s. vorstehende S. 1. Sp.) und lautet so: „Und daß ein Gleiches auch bei dem von einem Inlän der im Auslande begangenen Verbrechen stattsinden werde, wenn weder der inländische Staat, noch einer seiner Untertha nen bei der Bestrafung interefsirt wären." — Auch würde sol chenfalls in dem Anträge der Deputation statt „Artikel 3" zu setzen sein: „Artikel 2 und 3." — Ich erlaube mir mit wenigen Worten den Antrag zu ent wickeln. Das Separatvotum des v. Carlowitz hat mich zu der Betrachtung geführt, daß es nicht in allen Fällen billig und angemessen sein werde, den Inländer, der im Auslande ein Verbrechen begeht, nach der strengen inländischen Strafgesetz gebung zu bestrafen. Es würde mir nicht gerecht erscheinen, wenn ein Inländer, der in Böhmen einen Raub, der nicht ein Raubmord ist und nach dortigen Gesetzen nicht mit dem Kode bestraft wird, in Sachsen zum Bode verurtheilt werden sollte. Dagegen kann ich den Antrag des v. Carlowitz in sei ner Ausdehnung nicht für gut finden. Es steht ein doppeltes Verhältnis! hier einander gegenüber. Der Staat hat ein Schutzrecht und eine Schutzverbindlichkeit, die sich an das Staatsgebiet knüpft — ich möchte sie eine reale nennen — und eine personelle. Diese personelle Verbindlichkeit nimmt der Unterthan mit, welcher das Staatsgebiet verläßt, und der Staat behält ein gewisses Schutzrecht auch im Auslande über ihn. Aus dem Grunde kann ich nicht zugeben, daß ein Inländer, wenn er im Auslande ein Verbrechen begeht und nach Sachsen zurückkehrt, hier, im Falle die inländischen Ge setze harter waren, nicht auch nach diesen härter bestraft wer den könnte; denn es giebt, wie dies schon bei dem Gesetze über die Lotterie erwähnt worden ist, Verbrechen, die dem Jnlande, auch wenn sie im Auslande begangen werden, nicht gleichgültig sein können, z. B. wenn ein Inländer im Aus lande ein fleischliches Verbrechen begeht, oder wenn Jemand einen Streit mit einen Inländer im Jnlande gehabt hat, und Heide gehen nun in das Ausland, um sich dort zu schlagen. In einem solchen Falle möchte ich mich dem Grundsätze nicht anschließen, der vom Herrn v. Carlowitz aufgestellt worden ist. Dagegen in einem andern Falle möchte ich ihn nicht un billig finden; denn der Staat hat nicht die Verbindlichkeit, den Rechtszustand im Auslande mehr aufrecht zu erhalten, als das Ausland selbst. Ferner finde ich bedenklich, daß Herr v. Carlowitz den Ausländer nach ausländischen Gesetzen be straft wissen will, wenn er im Auslande ein Verbrechen gegen das Inland begeht. Bis jetzt ist das nicht der Fall gewe sen; ein solcher ist immer nach der inländischen Gesetzgebung bestraft worden. Bürgermeister Hübler: Noch wollte ich bemerken, daß zwei Mitglieder der Deputation dem Vorschlag Sr. Königs. Hoheit beigetreten sind, und der Vorschlag somit der Majorität der Deputation angehören würde. v. Carlowitz: Eventuell trete ich diesem Vorschläge auch bei, in dem Fall, daß mein Separatvotum nicht durch gehn sollte. Präsident: Ich weiß nicht, ob das Votum sepsrätom zur Unterstützung zu bringen ist. ' Referent Prinz Johann: Es wird keiner Unterstützung bedürfen. Hierauf wünscht v. Großmann, daß das vom Prinzen Johann gestellte Amendement nochmals verlesen werde, was denn auch geschieht, und es bringt der Präsident diesen Antrag zur Unterstützung, welche ausreichenderfolgt. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel.
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