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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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das dermalige hohe Ministerium habe, und trotz der Überzeu gung, daß es nur nach den gerechtesten Grundsätzen verfahren wird, scheint es doch mindestens um der Zukunft willen noth- wendig, daß Grundsätze aufgestellt werden, nach welchen die hier vorliegende Frage beantwortet werden soll, und hierzu glaube ich den Vorschlag so machen zu müssen, wie ich es hier ge- than habe, daß das hohe Ministerium keine Untersuchungen an ordne, die nach den angegebenen Grundsätzen, insofern sie als richtig anerkannt werden sollten, nicht geführt werden soll. Da gegen muß es dem Ministerium unter allen Umständen freistehn, eine Untersuchung nicht führen zu lassen, insofern politische Gründe es widexrathen sie anzustellen, gesetzt auch, daß sie auch nach jenen Grundsätzen geführt werden könnte. Es können bei einem Staate, wie der Sächsische ist, tausend Gründe eintreten, eine solche Untersuchung auf sich beruhen zu lassen, und es wäre unklug, die Staatsregierung in die Nothwendigkeit zu setzen, dennoch mit gerichtlichen Maßregeln einschreiten zu las sen, oder das in Untersuchung gezogene Individuum dem Re genten zur Begnadigung zu empfehlen. Das Begnadigungs recht ist eines der schönsten und heiligsten Rechte des Regenten, in dessen Ausübung er durch Nichts beschränkt werden kann, sondern das lediglich seiner Ueberzeugung und seinem Gewissen überlassen bleiben muß. Man muß sich hüten Bestimmungen zu treffen, welche es dem Regenten gleichsam zur Nothwendigkeit machen, Begnadigung zu üben, damit er nur die Ungerechtigkeit verhüte, — wo also begnadigt wird, um den Mangel der Ge setzgebung im einzelnen Falle wieder gut zu machen. Besser ist, diesen Mangel aus der Gesetzgebung zu entfernen, so weit es nur immer menschliche Kräfte und Einsicht möglich machen. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat sich nicht überzeugen können, daß der Antrag des geehrten Abgeordneten so sachgemäß sei. Ich will ganz die formelle Frage übergehen, ob der Antrag, der nicht in der von der Landtagsordnung vor- . geschriebenen Form eingegeben ist, statthaft sei, da schon bei der vorigen Frage darüber weggegangen worden ist. Ich will mich nur auf das Materielle beschränken. Zn den Grundsätzen ist die Deputation" ziemlich mit den Ansichten des Sprechers einver standen, wir glauben aber nur, daß diese Grundsätze nicht aus reichen, um alle Fälle zu entscheiden. Es gestaltet sich die Sache so mannigfaltig, daß man sie wohl dem Ermessen der Behörde, nämlich derjenigen, welche das Verhältniß des Säch sischen Staates zum Auslande abzuwägen hat, allein anheim stellen muß. Es ist dies auch der Grund, warum wir auf das Begnadigungsrecht zurück gegangen sind. Die Schwierig keiten sind verschiedener Art, einmal schon, wie die eben gemach ten Vorschläge selbst zeigen, in Bezug auf die Verschiedenartig keit der Fälle. Es wird schwer zu unterscheiden sein, was ein Verbrechen des öffentlichen Rechts ist. Der Antragsteller selbst will bloß den Fall ausgeschieden haben, wenn Jemand in das Ausland gegangen ist, um sich, zu schlagen. Nun frage ich, ob dies aus den von ihm aufgestellten Grundsätzen folge? Dann kommt eine andere Schwierigkeit m Frage; man weiß oft nicht,in welchem Staate das Verbrechen begangen worden ist, es kann fortgesetzt worden sein in mehrer» Staaten, es kommt eine Untersuchung wegen eines Verbrechens bei einerinländischen und ausländischen Behörde zugleich vor, es kann das Ver brechen theils im Inlands, theils im Auslande begangen wor den sein. Ueber alle diese Fälle läßt sich nicht entscheiden. Eine andere Schwierigkeit bewirkt die Bestrafung. Es ist zwar gesagt worden im Separatvotum, es lasse sich die Strafe ausgleichen. Dies ist aber nicht immer der Fall, gerade bei der körperlichen Züchtigung würde immer eine Schwierigkeit entstehen, welche Strafe ihr zu substituiren wäre. Ferner könnte man nicht sagen, wie eine Ausgleichung stattsinden soll, zwi schen der Desterreichischen Kettenstrafe, der Preußischen Fe stungsstrafe, der Französischen Galeerenstrafe, und der hiesigen Zuchthausstrafe. Domherr v. Günther: Ich erbitte mir das Wort zur Widerlegung. Der hohe Herr Referent bemerkt, daß die von mir aufgestellten Grundsätze durchaus nicht Hinreichten, um die Mannigfaltigkeit der Fälle zu entscheiden. Ich erkläre mich aber sofort zur Zurücknahme meines Antrags bereit, insofern der hohe Herr Referent oder ein anderes Mitglied der Kammer einen einzigen Fall aufzustellen im Stande ist, der nach jenen Grundsätzen nicht zu entscheiden wäre. . Referent Prinz Johann: Ich habe das bereits gethan, Domherr v. Günther: Die von dem hohen Herrn Re ferenten erwähnten Fälle sind Vergehen oder Verbrechen des öffentlichen Rechts und würden, insofern sie im Ausland be gangen worden sind, nicht zu bestrafen sein; man müßte denn, was nur eine gewisse criminalistische Theorie verlangt, den Fall ausnehmen, wenn Personen in das Ausland gegangen sind, um sich zu duelliren. Es hat nämlich Nechtslehrer gegeben, welche vollkommen damit einverstanden waren, daß ein im Ausland begangenes Vergehen des öffentlichen Rechts im Inlands nicht strafbar sei und doch annahmen, die Duellanten seien auch im Inlande strafbar, wenn sie sich um deswillen ins Ausland be geben hätten, um sich dort zu schlagen. Den Werth dieser Ansicht zu prüfen, ist hier nicht der Ort. So Viel wenigstens scheint aber festzustehen, daß dieser Fall als ein Beweis der Un vollständigkeit meiner allgemein aufgestellten Sätze nicht wird angesehen werden können. Ich wiederhole daher nochmals, wenn der hohe Referent oder ein anderes Mitglied der Kammer mir einen einzigen Fall namhaft macht, der nicht in diesen Grundsätzen begriffen ist, so nehme ich meinen Antrag augen blicklich zurück. Das Präsidium bringt nun die Anträge des Domherrn v. Günther zur Unterstützung, welche ausreichend erfolgt. Darnach nimmt Referent Prinz Johann das Wort: Ich habe mich nicht allein darauf berufen, daß nicht alle Arten von Verbre chen nach diesen Grundsätzen zu entscheiden wären, sondern ich hahe mich auch darauf bezogen, daß es schwer wäre, in Bezug auf die Gleichheit der Strafe und auf manche andere Verwicklungen, die nicht zu lösen sind, diese Anträge anzu nehmen. Aber in Bezug auf Verbrechen erlaube ich mir an zufragen, wie, wenn ein Ausländer im Ausland gegen einen
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