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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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277 und zwar zunächst darum, weil, wie schon Domherr v. Gün- l geringsten Strafe, die dort auf dem Diebstahle steht, belegt wer ther bemerkte, unter allen civilisirten Staaten ein stillschweigen-I den könne. Das sind demnach Gründe, die mich bestimmten, des Einverstandniß darüber besteht, daß sie im gegenseitigen Auf-! meine Ansichten in einem Separat-Votum zusammen zu stel- trag den Rechtsschutz handhaben und Rechtsverletzungen zu- len. Ich bekenne offen, die Materie, von der es sich handelt, rück drängen wollen, und dann deshalb, weil allerdings auch ist so schwierig, daß ich vielleicht am wenigsten von Allen mir ein Vergehn gegen den Sächsischen Staat im Ausland began- zutrauen darf, sie zu ergründen. Was aber immer der Erfolg gen werden kann.. Huldigt also dieser Theorie die jenseitige sei, was immer entschieden werden mag über das Separat- Deputation, so wäre die Folge davon, daß ein Sachse im Gutachten, so wird mir doch die Beruhigung bleiben, die Auf- Auslande ein Verbrechen begehn könnte gegen das Inland, merksamkeit der Kammer,auf einen so hochwichtigen, interessan- ohne bestraft werden zu können. Es soll dies nicht geschehn; ten und nicht zweifellosen Gegenstand gelenkt zu haben, ichwill, daß gestraft werde; damit fallen aber auch viele GründeI v. PoserN: Ich glaube, der jetzt geschehene Vortrag weg, welche gegen mein Separat-Votum aufgestellt wurden.! dürfte allein schon eine längere Diskussion veranlassen, und Wenn ich nunmehr übergehe auf den letzten Lheil meines Gut- insofern noch mehrere Sprecher sich über diesen Gegenstand achtens, so habe ich herauszuheben, daß der Annahme des Ent-1 äußern wollten, dürste es wohl zweckmäßig sein, da die Zeit wurfs in dieser Beziehung, wo es sich von Verbrechen des Aus-«schon so weit vorgerückt ist, die Beratung hier für heute länders im Auslande handelt, noch weit größere Bedenken ent-! abzubrechen. gegenstehn. Hier schlägt der Grundsatz ein, daß ein Auslän-! Referent Prinz Johann: Ich muß darauf aufmerksam der nicht verpflichtet sein könne, die Strafgesetzgebung des In-1 machen, daß wir bis jetzt nur einen Artikel fertig gemacht ha- landes zu kennen, daß die Ausländer aber nach dem Entwürfe,! ben, und fahren wir so fort, und wollen wir hier abbrechen, so wie er uns vorliegt, nicht nur die Strafgesetzgebung des In-I brauchen wir zur Berathung dieses Gegenstandes ein Jahr, landes, sondern noch Mehr kennen muß, das zeigt das Bei-! Staatsminister v.Könneritz: Es liegen von zwei Ab spiel, auf das ich aufmerksam gemacht habe; es wird von ihm ! geordneten Anträge vor; sie sind gemeinschaftlich diskutirt verlangt, er soll sogar wissen, wie die näheren Verhältnisse -es I worden; inzwischen glaube ich, daß sie getrennt werden müß- Sächsischen Staates dem Auslande gegenüber beschaffen sind. I ten, obgleich sie in einzelnen Puncten zusammenfallen. Ich Ich glaube, daß das ein Unrecht gegen ihn wäre, was ich mei-I wende mich zuvörderst zu den Anträgen des Domherrn V.Gün- nestheils durch Nichts zu rechtfertigen wüßte. Es bleibt mir i ther. Sie sind in der Lhat so weit greifend, daß es schwer noch übrig, einen einzigen gegen mich angeführten Grund zu! fällt, die Diskussion darüber zusammen zu fassen. Sie ent- beleuchten, welchen ich im Gutachten der Mehrheit der Depu-1 halten zwei ganz verschiedene Gegenstände. Einmal die Frage, tation finde. Es heißt, es wäre leichter, die Auslieferung zu I In welchem Falle hat der Sächsische Staat das Recht und die verweigern, wenn der Grundsatz feststehe, daß man nach inlan-1 Verpflichtung, eine Untersuchung zu führen? und die zweite dischen Gesetzen dergleichen Verbrechen bestrafe. Ich glaube,! Frager Was für Strafgesetze sind, sobald die Untersuchung den Fall kann man gerade umdrehn- Ich glaube, es giebtI in Sachsen geführt wird, in Anwendung zu bringen? Was für das Ausland, das vielleicht die Auslieferung des Verbre*! die erste Frage anlangt, so gestehe ich, daß sie mir nicht hier- chers verlangt, nichts Zufriedenstellenderes, als die Entgeg- l her zu gehören scheint. Es hat der Antragsteller die Sätze so nung, daß man nicht bloß strafen, sondern auch die Strafge-I weit gefaßt, daß sie nicht in das Criminalgesetzbuch gehören, setzgebung des requirirenden Auslandes anwenden wolle. Nichts Iso umfassen sie zugleich Hinterziehungen von Abgaben und dürfte wohl mehr beitragen, als diese Anträge auf Auslieferung, I Polizeigesetzen. Das gehört nicht hierher. Er hat beantragt, die ost etwas Unangenehmes sein wird, zurückzuweisen. Käme! die Regierung möge Grundsätze aufstellen, nach welchen sie z. B. der Fall vor, daß ein Sachse in Sachsen stiehlt, aber in I eine Untersuchung anordnen zu müssen glaube. Die Grund- Frankreich ergriffen würde und dort zur Untersuchung und sätze, die er hierbei entwickelt hat, sind zum LH eil diejenigen, Strafe kommen sollte, so wird es uns nicht gleichgültig sein, I die das Ministerium selbst hat, sie sind aber gemeinrechtlich ob die Strafgesetzgebung Frankreichs oder unsre eigne auf ihn I und sind nicht Gegenstand eines Gesetzbuchs. Es ist übrigens angewendet werden soll. Ich glaube, wir würden vielleichtI nach dem Gesetz von 1820 und dem Gesetz über höhere Justiz nicht reklamiren, wir würden uns die Bestrafung in Frank-1 behörden die Entschließung darüber: ob ein von Ausländern reich gefallen lassen, wenn Frankreich uns antwortete: Wir stra-1 im Ausland nicht gegen den Sächsischen Staat oder einen fen nicht nur, sondern strafen auch nach Sächsischem Gesetze. «Sächsischen Unterthan verübten Verbrechen allhier zur Unter- Es wäre möglich, wer möchte dies verkennen, daß Frankreich I fuchung zu ziehen, dem Ministerium überlassen. Daß das zwar im Allgemeinen seinem Strafgesetze dieselbe Ausdehnung I Ministerium solche Grundsätze befolgen werde, wie sie gemein geben wollte, wie der Entwurf, aber die milden Bestimmun-I rechtlich sind, kann man wohl voraussetzen. Wenn er, wie gen nicht annähme, welche ich rücksichtlich der Anwendung der I ich verstanden, in der Allgemeinheit bemerkt hat, es habe die geringeren.Strafe für rathsam erkenne, dann würde nun die I Regierung kein Interesse und kein Recht, die im Auslande Folge sein, daß der Sachse, der in Sachsen gestohlen hat und I von einem Ausländer begangenen Verbrechen zu untersuchen, in Untersuchung und Strafe in Frankreich kommt, auch bei dem I so kann ich dies nicht zugestehen. Sie hat das Interesse der geringstenVergehn wenigstens mit einemJahreGefängniß,als der »öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sie hat das Interesse,
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