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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dieses gefallen lassen wollte, und ich glaube, der wird mit die ser Inkonsequenz sehr zufrieden sein. Man hat aufmerksam ge macht auf die Ungleichheit, die mein Vorschlag herbei führe. Nun diese wird auch hervorgerufen bei dem Vorschläge der Staatsregierung. Wenn zwei Ausländer im Auslande ein Verbrechen begehen, und der eine im Ausland, der andere im Inlands zur Untersuchung und Bestrafung kommt, so wird der eine nach der auswärtigen, der andre nach der inländischen Gesetzgebung bestraft werden, und das ist gleichfalls eine große Ungleichheit. Ferner mache ich aufmerksam auf das angeführte Beispiel des Hochverrates. Nun lasse ich dahin gestellt, ob die schweizerische Gesetzgebung so weit zurück ist, daß sie der gleichen Verbrechen gar nicht bestraft; aber wenn auch, so wird es immer dahin kommen, daß, wer im Auslande solche hochver- räthische Absichten hegt, sie nicht in Ausführung bringen kann, wenn er nicht mit Inländern verkehrt, durch Correspondenzm u. d. g. Ist das der Fall, so kann man annehmen, daß das Verbrechen im Inlands begangen worden ist. Die Natur dieses Verbrechens ist so, daß es ohne -Vergehen mit Inländern sich nicht begehen läßt. Das Duell, habe ich behauptet, sei in Frankreich straflos. Nun ich habe das gelesen; wenn aber das nicht der Fall wäre, so machte es Nichts zur Sache, als daß ich ein unrichtiges Beispiel gewählt habe. Es könnte der Fall sein, daß morgen die Strafgesetzgebung das Duell erlaubte, und, ein Beispiel, wenn es unrichtig gebraucht ist, kann die ausgestellten Gründe nicht über den Haufen werfen. Man sagt, der -Hannöverische Entwurf habe sich insofern nicht be stätigt, als die Stände sich dagegen erklärt hätten. Nun so habe ich zu bemerken, daß die dortige Regierung sich für meine Ansicht, und die Stände sich dagegen erklärt haben, was hier umgekehrt ist, und also auch dies nicht ein erheblicher Grund gegen meine Ansicht ist. Ich muß also der hohen Kammer anheim geben, ob sie auf meine Ansicht einzugehen geneigt sein wird, oder nicht. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der geehrte Abg. auf die seitherige Praxis sich beruft, so muß ich bemerken, daß eben hiernach sich mehrere Inconvenienzen herausstellten, und noch neuerlich wurde beim Ministerium angefragt, welche Straf bestimmungen in einem unmittelbar angrenzenden Lande über den Diebstahl beständen. Uebrigens war die zeitherige Praxis hauptsächlich durch den großen Abstand veranlaßt. Wenn der geehrte Abgeordnete anführt, daß der Hochverrats) im Auslande nicht anders begangen werden könne, als durch Verkehr mit Inländern, so möchte ich "dem nicht beitreten. Gesetzt, es wollte ein Sächsischer Gesandter im Auslands dem fremden Hofe die Papiere des Staats verrathen und die auswärtige Negierung auffordern, Krieg gegen das Inland zu beginnen, so kann dieses wohl geschehen, ohne daß ein Inländer dabei concurrirt: und es würde nach seinem Antrag dieses Verbrechen gar nicht zu bestrafen sein. Wenn er sagt, es würde eine Ungleichheit entstehen, so kann allerdings diese auch entstehen; aber nach dem Vorschläge, wie er ihn thut, wird eine Ungleichheit zwischen dem Inländer und Ausländer stattsinden, und das muß dem Rechtsgefühle der Sächsischen Nation noch mehr Wi ¬ derstreiten. Wenn ich mich auf das Duellgesetz in Frankreich bezogen habe, so war es nicht hie Absicht, den Abgeordneten be richtigen zu wollen, sondern nur um Zu zeigen, wie schwer es für den Richter ist, sich auf fremde Gesetzgebung zu berufen. Es ist in allen öffentlichen Blattern ausgesprochen, daß das Duell in Frankreich nicht verboten sei, und doch ist diese Ansicht irrig. Präsident: Ich würde den Verfasser des Separatvo tums zu fragen haben, wie er meint, daß die Frage auf das Separatvotum gestellt werden möchte. v. Carlowitz: Die Fragstellung könnte eine doppelte sein; einmal die, wie der Inländer Zu bestrafen sei, der im Ausland ein Verbrechen beginge, und zweitens, wie der .Aus länder zu bestrafen ist, der im Ausland ein Verbrechen began gen hat. Da aber kein Unterschied von irgend einem Mitglied der Kammer hier beantragt worden ist, und ich meines Theils nicht der Ansicht bin, auch nur einen einzigen LH eil meines Votums zurückzunehmen, so würde ich Nichts dagegen haben, wenn sofort die Frage auf das Ganze gestellt wird. Bürgermeister Schill: Ich wollte doch wünschen, daß die Fragstellung so gestellt würde, wie von Carlowitz angege ben hat. Secretair Hartz: Es würde allerdings nicht über die Fas sung abgesiimmt werden können, da eine solche eigentlich nicht vorliegt. Präsident: Es würde allerdings nicht über die Fassung, sondern über die Grundlage zur Fassung abgestimmt werden können. v. Carlowitz: Ich würde Vorschlägen, die Frage einfach so zu stellen: Soll ein Inländer, der im Auslande ein Verbre chen begangen hat, nach der dortigen Gesetzgebung, insofern die Sächsische nicht milder ist, bestraft werden? Die Fassung würde dann dem Herrn Secretair überlassen werden können. Staatsminister v. Könneritz: Ich muß freilich bemerken, daß ein solches Unter-Amendement wohl gegen die früher an genommene Ordnung ist. v. Carlowitz: Es ist nicht ein Unter-Amendement; es ist der Satz nur in zwei Theile getheilt; ein Unter-Amendement würde einen Lheil des Amendements entkräften, das ist aber hier nicht der Fall. Es ist ein Amendement in zwei Theilen. Der Präsident stellt nun die Frage in der von v.Carlowitz vorgeschlagenen Weise, und sie. wird mit 17 gegen 16 Stim men bejaht. Dann erfolgt die Frage: soll ein Ausländer nach der aus ländischen Gesetzgebung gerichtet werden, insofern die inländi sche nicht milder ist? Auch sie wird bejahend entschieden, und zwar mit 20 gegen 13 Stimmen. Präsident: Nun würde ich die Frage auf die Artikel richten, wie sie'Seite 172 im Separat-Votum ausgedrückt sind. Staatsminister vf Könneritz: Es würde die Fassung dieser Artikel nicht mehr passen. ' Referent Prinz Johann: Sie würden nach der neuen Fassung zur Abstimmung zu bringen sein. 2
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