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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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unterlegen habe. — Da tz. 71. der Verfassungs-Urkunde (ver- > Kunden mit tz. ß6.) die Funktion eines Abgeordneten der zweiten Kammerfür.erledigt.erklart, wenn derselbe wahrend deren Dauer im Staatsdienste angestellt, (zu einem Staatsdienste ernannt), oder befördert worden; so würde schon diese einfache Darstellung der Sachlage hinreichen, um das Urtheil der Kammer dahin zu leiten; daß der v. Runde, seitdem er zum Mitglied der Central commission ernannt worden, im Staatsdienst angestellt, folg lich dessen ständische Funktion als erledigt anzusehen sei. — Denn, soviel ist doch wohl klar, daß eine Commission, welche von der Staatsregierung zu einem ihrer wichtigsten Zwecke — zur Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems — eingesetzt, zu Verfügungen an die Unterbehörden undzu Entscheidungen er mächtigt, allen andern Mittelbehörden gleichgestellt und mit ih nen aus dem Wege derCommunikation sich zu vernehmen berech tigt worden, als Staatsbehörde, und jedes Mitglied, welches derselben beigesetzt worden, als im Dienst des Staats stehend, anzusehen sei. Wie wäre es möglich, daß eine Staatsbehörde, deren Anordnungen alle Unterbehörden zu befolgen öffentlich an gewiesen, und welche collegialisch zusammengesetzt worden, zum Theil aus Männern, welche der Staat als seine Beamte aus drücklich, anerkennt, zum Theil aus solchen Mitgliedern beste hen könnte, denen der Staat diesen öffentlichen, zu ihrer Wirk samkeit ganz unentbehrlichen Charakter förmlich abspricht. Es mag unter diesen Mitgliedern eine Verschiedenheit in Bezug auf die Gegenleistungen stattsinden, welche sie vom Staat zu erwar ten haben, ihr kontraktliches Verhältniß mit demselben mag ein anderes sein; ihre Stellung im Staat und zum Staat wird nichtsdestoweniger eine dienstliche, mit einem öffentlichen Cha rakter bekleidete sein, welcher Name auch ihrer amtlichen Wirk samkeit und der Gegenleistung beigelegt worden, zu welcher der Staat sich verpflichtet hat. ll. Inzwischen ist diese Ansicht von der Staatsregierung nicht getheilt worden; die Deputation hat daher die Verpflich tung nicht ablehnen können, ihre Ansicht noch weiter zu rechtfer tigen, zugleich aber auch auf die Gründe näher einzugehen, wel che die Staatsregierung für ihre entgegengesetzte Meinung an gezogen hat. — Dieselbe sah nämlich gleich anfangs den Zweck, für welchen die Centralcommission eingesetzt war, bei aller Wich tigkeit, welche derselbe für das "Land hatte, doch nur für einen vorübergehenden an. — Ließ sich-auch die Zeit, wenn die Ge schäfte derselben beendigt sein werden, noch nicht übersehen; so war doch gewiß, daß binnen einer langem oder kürzer« Frist die Commission aufzuheben, der mit derselben verbundene, nicht unbedeutende Kostenaufwand dem Lande zu ersparen, und die mehr mechanische Arbeit, welche dann noch bleibe, einer bloßen Rechnungsdeputation als Unterabtheilung im Finanzministerio, zu übertragen sein würde. Auf die beiden Mitglieder, welche bereits vor ihrer Zuziehung im Staatsdienst gestanden hatten, konnte die vorauszuse hende Aufhebung der Centralcommisston keinen Einfluß haben, wohl aber auf die, welche derselben hinzugetreten waren, ohne zuvor im Staatsdienst gestanden zu haben. Gegen diese hatte der Staat nach tztz. 9. und 19. des Staatsdienergesetzes aller dings Verpflichtungen gehabt, wenn in Folge organischer Ver fügungen die ihnen übertragene Dienstleistung überflüssig ward. Eine solche Verpflichtung war indessen von den Angestellten nicht verlangt und von der Staatsregierung nicht gegeben worden. Sie bezeichnete daher die Stellung, welche sie beiden im Staats dienst angewiesen, als einen Auftrag, umherauszuheben, daß mit demselben ein beständiges öffentliches Amt im Staate nicht verbunden, und bei Aufhebung desselben ein Anspruch, wie ihn das Staatsdienergesetz zusichert, nicht zu machen sei. Sie glaubte aber auch, nach einem so beschränken Verhältniß beide unter die Kategorie der Staatsdiener nicht stellen zu können, und fand diese Ansicht Z. 2. des angezogenen Gesetzes unter 3. und 5. bestätigt, in welcher ausdrücklich Diejenigen, deren Dienst leistungen nach der Natur des Geschäfts oder nach dem zu errei chenden nur vorübergehenden Zweck, oder durch ausdrückliche Bestimmung nur auf gewisse Zeit bestimmt worden, so wie Die jenigen, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen, wenn auch auf unbestimmte Zeit übertragenen Geschäfte nur nebenbei in An spruch genommen werden, selbst wenn sie dafür eine Vergütung aus Staatskassen, unter welchem Titel dies auch sei, erhalten, von demtz.1. aufgesteütenBegriff: „Staatsdiener" ausgeschlos sen worden. Es ist gewiß dankbar zu erkennen, daß die Staats regierung , da sie die einstige Auflösung der Centralcommission voraussah, die Anstellung bei derselben gleich anfangs so re gelte, daß eine Belastung der Staatskasse künftig nicht zu besor gen war. Es verdient eine gleich dankbare Anerkennung, daß dennoch Männer sich fanden, welche für diesen vorübergehenden Auftrag sich Hingaben, ohne beim Aufhören desselben Vortheile 'für sich zu bedingen. . Es folgt jedoch daraus nicht, daß diesen Männern, so lange sie im Staatsdienst angestellt, für die Zwecke der Staatsgewalt thätig und von derselben mit öffentlicher Au torität dazu bekleidet sind, der Charakter eines Staatsdieners überhaupt abzusprechen sei. Was daraus gefolgert werden kann, ist einzig das, was auch das Staatsdienergesetz tztz. 1. und2. ausdrücklich ausgesprochen hat, daß nämlich beide mit solcher Beschränkung angestellte Beamte ebenso wie die, deren in der 2. tz. erwähnt worden, nicht als Staatsdiener im Sinne jenes Gesetzes anzusehen, und mit andern Staatsdienern, welchem den tz. 1. gegebenen Begriff fallen, hinsichtlich der künftigen An sprüche an den Staat nicht auf gleiche Linie zu stellen sind. Denn auch Diejenigen, welche wahrend der ersten zwei Jahre wider ruflich oder, weil ihre Dienstverrichtung eine höhere Ausbildung nicht erfordert, gegen einvierteljährige Aufkündigung vom Staate angestellt sind, werden in jenem Gesetz §. 4. und 5. doch immer „ Staatsdiener" genannt und als im Staatsdienst stehend be zeichnet. Es hätte wirklich der Hinweisung auf die §. 2. unter 3. und 5. gegebenen Beispiele, welche ohnehin auf den vorlie genden Fall nicht ganz zu passen scheinen, nicht bedurft, da der Staatsrcgierung in dem Gesetz nirgends verwehrt worden, Beamte für besondere vorübergehende Zwecke, sobald solche das Richteramt nicht berühren, bloß auf Zeit und unter Bedingun gen anzustellen, welche die Staatskasse von den sonst eintreten den Verpflichtungen entbinden. Der Zweck des Staatsdiener gesetzes — wie er selbst in der Verfassungs-Urkunde tz. 44. ange kündigt worden — ging nur dahin, die Verhältnisse der Staats diener zum Staat, ihre Verpflichtungen, aber auch die Ansprüche und Rechte festzustellen, die sie vom Staat, je nach der Ver schiedenheit ihrer Dienstleistungen, der dazu erforderlichen hö- hern wissenschaftlichen oder nur mechanischen Ausbildung und Fertigkeit und der auf ihnen lastenden Verantwortlichkeit zu er-^ warten haben. Einzig zu diesem Zweck ward tz. 1. des Gesetzes der Begriff eines Staatsdieners gegeben; er war demnach ein besonderer, und daß er ein solcher sein solle, ward angedeutet durch den Zusatz: „als Staatsdiener im Sinne dieses Gesetzes sind nur Diejenigen anzusehen" mit der ausdrücklich er klärten Absicht, umDiejenigen von dem Begriff „Staatsdiener" nicht auszuschließen, welche nach demGesetz als solche nicht beur- theilt werden können. Ein Begriff, welcher ausdrücklich für einen besondern Zweck aufgestellt ward, kann nicht als ein all gemeiner angezogen und noch weniger auf das, was die Verfas sungs-Urkunde von Staatsdienem sagt, ausgedehnt werden. Wäre diese ungewiß und der Erläuterung bedürfend, so könnte letztere in keinemFalle aus dem Staatsdienergesetz geschöpft wer den. Denn einmal sind für derartige Erläuterungen §. 152. der Verfassungs-Urkunde eigne, sehr erschwerende Formen festge setzt, welche Lei jenem Gesetz nicht beachtet worden, und dann
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