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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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hatte an dem Landtage, an welchem dasselbe behandelt worden, irgend eine Aenderung oderErläuterung nicht einmal beantragt, geschweige beschlossen werden können. Der Begriff „ Staats dienst und Staatsdiener" ist in der Verfassungs-Urkunde im wei ten Sinne des Worts genommen. Wer mittel- oder unmittel bar vom Staat berufen worden ist, um für das Beste desselben und für seine Zwecke zu wirken, der gilt ihr als Staatsdiener und als in abhängigem Verhältnis stehend. So erklärt sie tz.42. alle Staatsdiener für ihre Dienstleistungen verantwortlich, ver pflichtet tz. 75. alle, wenn sie zum Abgeordneten oder Stellver treter gewählt worden, die Genehmigung dervorgesetztenDienst- behörde beizubringen, und macht tz. 66. und 71., wenn ein ge wählter. Abgeordneter während der Dauer seiner ständischen Funktion im Staatsdienste angestellt oder befördert worden, kei nen Unterschied zwischen einem nur auf Zeit und zwischen einem beständig aufgetragnen Staarsdienst. Ist auch der Begriff Staatsdienst und Staatsdiener in der Verfassungs-Urkunde nichtgeradezu gegeben, so beweist doch die Geschichte ihrer Ent stehung, daß er in weitem,Sinne des Worts genommen werden muß. Im Entwurf war bem Abschnitt „ vom Staatsdienste" S. 1836. Bd. III. der Laüdtagsakten i Z-D-o. allerdings 37. vorangesetzt: der König ernennt und bestätigt alle Staatsdiener, insofern solches nicht den Behörden überlassen worden; die Stände lehnten diese Paragraphe S. 1778. Bd.IV. zwar ab, doch einzig aus dem Grunde, weil ihnen selbst dieser Begriff noch zu eng erschien, indem Staatsdiener vermöge besonderer Nechtstitel auch von Privatpersonen ernannt werden könnten. Regierung und Stände waren also einverstanden, daß der Be griff im weiten Sinne des Wortes zu nehmen, und die Feststel lung desselben nicht erst bis zur Berathung des Staatsdiener-^ gesetzes zu verweisen sei. Da die Verfassungs -Urkunde selbst keinen Unterschied zwischen Staatsdienern macht, welche nur für einen vorübergehenden Zweck auf Zeit, und welche als be ständig angestellt worden; so kann die Deputation einen solchen auch in der einschlagenden §.71. (66.) nicht finden, und nur die bereits ausgesprochene Ansicht wiederholen, daß der Abg. v. Runde, seit er als Mitglied der Ccntralcommission eingetreten, seine ständische Funktion verloren und sich den diesfallsigen Bestimmungen §. 71. zu unterwerfen habe. Wären dennoch demselben, wie er behauptet, entgegengesetzte Zusicherungen gegeben worden, so müßte die Deputation nur bedauern, daß eine ihr an sich schmerzliche, obwohl ganz einfache Frage dadurch zur Principfrage erhoben worden. Sie kann daher nur glauben, daß auf Anfragen Ansichten mitgetheilt worden, welche wechseln können, je nachdem sie wiederholter Prüfung unterlegt werden, umsomehr, da, hätten sie bündig sein sollen, Gehör und Ein- verständniß der Stande nicht hätte umgangen werden können. Diese würden sich aber nie für einen Grundsatz ausgespro chen haben, der, wenn er jemals Eingang sande, die freie un abhängige Stellung der Kammer gefährden, das Vertrauen der Wähler zu ihren Abgeordneten untergraben, und auf die Re gierung den Schein verbreiten würde, als wolle sie sich auf indi rektem Wege einen Einfluß in der Kammer sichern. Liegt auch für diese Wesorgniß jetzt keine Veranlassung vor; so läßt sich doch nie voraussehen, ob nicht dereinst eine Zeit kommen könne, die bedauern ließe, daß ein Zugeständnis) jetzt gegeben worden, s Die Deputation hat sich nicht dem Glauben hingegeben, daß ein Staatsdiener, welchen das Vertrauen der Wähler in die Kammer berufen, je seine Pflichten verkennen und die ihm an vertrauten hochwichtigen Interessen seiner Stellung zur Staats behörde unterordnen werde. Er würde nicht gewählt worden sein, wenn eine derartige Besorgniß vorgeherrscht hätte. Anders lst der Fall, wenn er erst nach seiner Wahl in den Staatsdienst berufen ward. — Hier, sollte man meinen, müsse es eben so sehr rm Interesse des Abgeordneten, wie der Regierung liegen, das Verhältniß, das er mit derselben anknüpfte, und welches seinen Wählern damals unbekannt war, der Prüfung derselben zu unterlegen. Denn sehr richtig erklärten die vormaligen Stände S. 1783. u. 1791. Bd. VI. der Landtags-Akten 1830 — 1831, daß die Verhältnisse des Gewählten wesentlich dadurch sich ändern könnten; und wenn die diesfallsige Bestimmung §. 66. und 71. je noch einer Rechtfertigung bedürften, könnte diese nie schöner gegeben werden, als durch die Antwort, welche den Ständen von den erhabenen Gründern der Verfassungs-Urkunde S. 2240. desselben Bandes aufihre Anträge ertheilt ward, daß in einem solchen Falle über die vorauszusetzende mehrere oder mindre Abhängigkeit nur bas Vertrauen der Wähler entscheiden könne. — Darum kann auch die Deputation nur glauben, daß die Kammer bloß über die Vorfrage: ob bei dem Abgeordneten v. Runde der tz. 71. unter b. vorausgesetzte Fall eingetreten, zu entscheiden, sobald sie aber in dieser Beziehung mit dem ausge- sprochnen Gutachten einverstandest, die weitre Entschließung der Wahlversammlung zu überlassen habe. III. Die Deputation hat sich die Frage stellen müssen: wie zu verfahren sei, wenn die Kammer das von ihr abgegebene Gutachten thcilen sollte? Lag auch diese Frage nicht in dem ihr gegebenen Auftrage, so konnte sie doch nicht umgangen werden, weil der dann zu fassende Beschluß jeder Unterlage ent behrt haben würde. — Sobald die Kammer der Deputation beipflichtet, daß die ständische Funktion des Abgeordneten 0. Runde schon von der Zeir an aufgehört habe, als er in die Cen tralcommission und in den Staatsdienst eingetreten, so hat auch gleichzeitig die Funktion seines Stellvertreters ausgehört. Denn der Stellvertreter ist an die Person des Abgeordneten gebunden. Er kann nach §. 69. der Verfassungs-Urkunde für denselben nur eintreten in Fällen zeitiger Abwesenheit oder Behinderung. Won dieser Regel giebt es nur zwei Ausnahmen, die des Todes oder des gänzlichen Austritts. Beide Ausnahmen können und sollen aber nur eintreten, wenn ein solcher Fall entweder erst während des Landtags oder so kurz vor demselben stattfand, daß zu einer neuen Wahl keine Zeit übrig ist. — Sobald aber noch Zeit zur Wahl bleibt, soll diese dennoch sowohl für den Abgeord neten, als für den Stellvertreter vorgenommen werden. — Man sieht es der ganzen Fassung an, daß die Einberufung des Stellvertreters nicht begünstigt und nur auf den äußersten Fall, wenn sie ganz unvermeidlich, beschränkt worden ist; denn selbst dann soll sie nur auf die Dauer des Landtags stattsinden. — In dem vorliegenden Falle kann aber die Einberufung des Stellver treters von der Kammer nicht beschlossen werden, weil, wie schon angedeutet worden, die Verpflichtung desselben mit der ständischen Funktion des Abgeordneten seit Jahresfrist erloschen ist.— Es hätte schon damals eine neue Wahl ungeordnet wer den sollen; auf diese wird um so mehr anzutragen sein, da vor auszusehen, daß der gegenwärtige Landtag sich weit über die Zeit hinausziehen werde, welche zu derselben erforderlich sein kann. Selbst, wenn die Einberufung des Stellvertreters noch zulässig wäre, würde die einzige Bedingung, unter welcher die Verfassungs-Urkunde diese Ausnahme gestattet, nicht vorhan den sein. Da der Sitz des Vertreters für den XIII. bäuerlichen Wahlbezirk nicht erledigt bleiben kann, so würde auf den Fall, daß die Kammer dem Gutachten der Deputation beipflichtet, an die Staatsregierung der Antrag zu stellen sein: für diesen Be zirk die Wahl sowohl eines Abgeordneten, als eines Stellvertre ters vornehmen und bei der vorliegenden Dringlichkeit möglichst beschleunigen zu lassen. Staatsminister v. Zesch a u: Da ich derjenige Münster bin, dessen im Deputations-Berichte gedacht, und von dem die erforderliche Aufklärung gegeben worden ist, so sei es mir erlaubt, einige Worte vorausschicken zu dürfen. Der Hauptgrund,
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