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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ohne daß sie dadurch Staatsdiener sind. Hat v. Runde aber nicht die Vorrechte eines Staatsdieners,, wie kann man ihm an sinnen, daß er alle Verbindlichkeiten übernehmen, alle Beschrän kungen sich auflegen lasse, die nur von dem Eintritt in den Staatsdienst unzertrennlich sind. Es ist schon bemerkt worden, daß ein Anstellungsdekret der 0. Runde nicht erhalten habe, auch hat er kein Recht auf Pension erlangt. Diese und andere von mir angeführten Gründe haben mich formell zu der aus gesprochenen Ueberzeugung geführt. Aber auch über das W e- sentliche habe ich jede erforderliche Beruhigung gefunden. Wohl will die Verfassungs-Urkunde jedes Element aus der Volksvertretung geschieden wissen, was mit den Interessen der Wähler, was selbst mit der öffentlichen Meinung in Conflikt gerathen könnte. Daher soll denn auch ein Staatsdiener nach seiner Ernennung oder Beförderung, wenn er bereits Stände mitglied war, nur dann es künftig sein können, wenn eine Wie- dererwahlung stattgefunden hat. Nicht der Staatsdiener über haupt wird für ungeeignet angesehen, vielmehr erachtet ihn das Gesetz für wählbar zum constitutionellenVolksvertreter; ja selbst die Stimme unserer Wähler ist unzweideutig unter uns dem entsprechend hervorgetreten, indem durch dieselbe eine nicht ge ringe Anzahl von Staatsdienern in beide Kammern eingeführt wurde. Wohl erwogen ist es dagegen, daß der beförderte oder nun eingetretene Staatsdiener sich nochmals den Wählern vorzustellen hat, damit ihnen Gelegenheit gegeben werde, sich zu fragen: „Können wir dem Manne, dem auch die Regierung ihr Vertrauen bezeigt hat, noch immer das unsrige widmen? Ist er nicht in Dienstverbindungen getreten, die seine Abängig- keit von der Regierung erhöhten; die uns besorgen lassen, er werde bei Anforderungen derselben, welche dem allgemeinen Besten widerstreben, nicht den Muth finden, dagegen anzukäm pfen? " Nun sage ich mir aber, daß in der Stellung zum öffent lichen Dienste, welche V. Runde eingenommen hat, sein ständi sches Interesse für die allgemeinen Landesangelegenheiten kei- - msweges gefährdet sein wird. Er hat der Negierung er klärt, er hat es in der Kammer ausgesprochen, daß er un ter keiner Bedingung seiner ständischen Wirksamkeit entsagen wolle. Seine geschäftliche Stellung erscheint mir auch nicht mehr im Zusammenhangs mit dem eigentlichen Staatsdienste, als es etwa diejenige wäre, welche ein wissenschaftlich ge bildeter Mann — ein Rechtskundiger — einnehmen würde, den die Regierung mit Ausarbeitung eines Gesetzes beauf tragt; oder eines Bezirks-Medicinalbeamteten, oder eines Technikers, der eins administrative Organisation zu leiten hat. Diese Personen wird man lediglich wegen solcher Auf trage gewiß nicht als Staatsdiener betrachten. Also auch im Wesentlichen bin ich zu der gewissenhaften Ueberzeugung ge kommen, daß der Abgeordnete v. Runde nicht ein Staatsdie- rrer sein soll und muß. Er hat Alles gethan, was.er thun konnte, um ihm aufgestsßene Zweifel zu beseitigen', 'in dem er sich an die Staatsregierung deshalb gewendet' hat, und mußte sich bei deren Erklärung beruhigen. Sollten äber der Kammer diese Zweifel unabweisbar sich aufdchngm und dieselben von der Majorität anerkannt werden, nun so wird, des Princips wegen, zwischen Regierung und Ständen — worauf auch bereits der Hr. Negierüngscommissair hingewie sen hat — eine Vereinbarung hoffentlich nicht ausbleiben. Eine neue gesetzliche Bestimmung könnte aber doch in derThat auf den Abgeordneten Runde kein rückwirkendes Präjudiz werfen! — Noch einige Aeußerungen des Deputations-Gut achtens möchte ich zu entkräftigen suchen. S. 222. wird dar auf Bezug genommen, daß v. Runde in eine Commission mit hochwichtigen Befugnissen eingetrefen sei, und es könne die Regierung kn eine solche Behörde nicht Mitglieder aufneh men, denen der Staat einen zu ihrer Wirksamkeit ganz un entbehrlichen Charakter förmlich abspreche. Darauf erlaube ich mir zu entgegnen, daß diese Behörde nur zu einem vor übergehenden Zwecke ins Leben gerufen und es nirgends bestimmt wurde, daß dazu Staatsdiener erforderlich seien. Auch habe ich zu Bestärkung meiner Ansichten anzuführen, daß z. B. die Specialablvsungscommissionen bestehen, in wel chen zwei Personen wirksam sind, von denen keine als Staats diener angesehen wird; daß gleichwohl auch diese Commissio nen als verfügende und rechtsprechende Behörden auftreten. Ob diese Behörden auf einer tieferen oder höheren Stufe ste hen, ob sie für Unter- oder Mittelinstanzen gelten, das — glaube ich — kann der Kammer bei der Entscheidung gleich gültig sein.,— An mehreren Stellen des Berichts ist von einer Anstellung die Rede; aber dieses Wort ist durch die Regierungsbezeichnung „Auftrag" überall erläutert. — S. 224. sind die Männer gerühmt, welche sich einem vorüber gehenden Auftrage hingeben wollten, ohne beim Aufhören desselben Vortheile zu bedingen rc. Dieser Anerkennung stim me ich bei; allein einer dieser Männer hat sich allerdings die Bedingung gemacht, daß dadurch seine ständische Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werde; ja nur unter derselben wollte er überhaupt dem öffentlichen Dienste sich widmen. Hieraus würde denn höchstens folgen, daß mit v. Runde, wenn ihm jene Bedingung nicht erfüllt werden könnte, das ganze Ver- hältniß noch nicht zur Perfection gekommen und wenigstens nun so fort wieder zu lösen sein würde. — Ferner bemerke ich , daß v. Runde, ungeächtet jeder als Mitglied einer Be hörde in den Staatsdienst Eintretende ein Dienstpradikat er hält, ein solches nicht erhalten hat; vielmehr — dem Verneh men nach — zur Verhinderung jeder Mißdeutung einen Titel abgelehnt habe. Wollte man endlich besorgen, daß vorüber gehende pekuniäre, von Per Regierung gewährte Mortheile dazu -führen könnten, Männer in der Ständeversammlung dem-indirekten Einflüsse der Regierung preiszugeben, so muß ich gestehen, daß man sich dann nicht eher beruhigen könnte, als bis auf alle Kammermitglieder, welche irgend eine wider rufliche Concession, Staatspachtung, Vorschuß oder sonstige Begünstigung von der Staatsregierung erhalten hätten, die tz. 7l: der Verfassungs-Urkunde ebenfalls Anwendung gefun den haben würde/ Ich kann nicht anders, als gegen das Depütations - Gutachten stimmen. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von V. G Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt- vr. Grctschel.
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