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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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MittheLlttttse« über die Verhandlungen des Landtags. M 23. Dresden, am 23. December. 1836. Dreizehnte öffentliche Sitzung der H. Kammer, am 15. December 1836. (Beschluß.) Fortsetzung der Beratung über den Bericht der außerordentlichen Deputation die ständische Funktion des Abg. v. Runde bett. Abg. Eisenstuck: Die Sache ist allerdings wichtig. Es fragt sich, soll die Verfassungs-Urkunde gültig sein, oder soll sie bei Seite gesetzt werden? Alles dasjenige, was Seiten des Hrn. Ministers und Seiten mehrerer Hrn. Abgeordne- den gesagt worden ist, von Allem dem nehme ich ab, daß es mit den Verhandlungen am letzten Landtage nichtzu vereinbaren ist. Als bei der Gründung der Verfassungs-Urkunde die Wählbar keit in Frage kam, als die Frage vorlag: soll der Staatsdrener wählbar sein? und als man diese Frage bejahte, so geschah dies nicht, um die Staatsdiener zu begünstigen, sondern nur um dieWahlfreiheit so wert auszudehnen, als möglich, und der In telligenz Eingang in der Kammer zu verschaffen. So ist die Paragraphe in die Verfassungs-Urkunde gekommen, aber man verkennt keineswegs, daß es immer nicht eine Begünstigung der Staatsdiener von Seiten der Negierung, sondern eine Be günstigung der Wähler ist, und da glaube ich, rnüffe die Entschei dung immer der Majorität der Wähler überlassen werden. Denn wenn ein Wähler einen wählen will, der nicht in Staatsdien sten ist, und einen, der in Staaatsdiensten sich befindet, so sind die Wahlen beide gültig. Aber wenn der im Staatsdienste Stehende höher rückt,' und wenn der, der nicht in dem Staats dienste sich befindet, in den Staatsdienst tritt, so müssen die Wähler anderweit gefragt werden, und man muß ihre Stimme Horen. Die Wähler kann man nicht beeinträchtigen, man muß hören, ob sie unter den veränderten Verhältnissen noch Dasselbe thun würden. Es ist ferner viel Werth auf die Worte, womit das SLaatsdienergesetz anfangt, gelegt worden. Da muß ich sagen: wer die Verfassungs-Urkunde mit dem Staatsdienergesetz vergleicht, der wird die Ueberzeugung nicht abweisen können, daß ein Staatsdiener im Sinne der Ver- faffungs-Urkünde und ein Staatsdiener im Sinne des Staats dienergesetzes zwei ganz verschiedene Qualitäten sind. Es wür de dieses höchst gefährlich sein, wenn man diesen Unterschied nicht anerkennte. Nun, in der tz.42. der Verfass/-Urkunde heißt es: „Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verantwortlich." Oder meinen Sie, daß Äüe, die nicht im Sinne des «Ptaats- dienergesetzes Staatsdiener sind, nicht verantwortlich sind? sind es Schöppen, Physici, Hebammen rc. nicht? Ein Staats diener imSinne der Verfassungs-Urkunde ist ganz was Anders, als im Sinne des Staatsdiencrgesetzes. Als das Staatsdie- nergesetz diskutirt wurde, so wurde darauf aufmerksam gemacht, warum dies darin stände, da har die Regierung erklärt, daß, wenn sich die Kammer nicht vereinige, esandenStaatsgerichts- hof kommen müsse. Wenn es an den Staatsgerichtshofkommt, wie das zu verstehen sei, so glaube ich genau zu deduciren, daß die Staatsreg. die Staatsdiener damals in 2 Klassen getheilt har und zwar im Sinne dieses Gesetzes. Es ist allerdings nur unange nehm, daß es ein verehrtesMitglied derKammer treffen muß, daß die Frage über seine Zulässigkeit und die Fortdauer seiner ständ. Funktion in d.Kammer abgeworfen wird; aber wo es die Verfass, gilt, da muß der Abgeordnete frei abstimmen, da bin ich der Ueber zeugung, daß das Gutachten, wie es die Deputation abgegeben, der Verfassungs-Urkunde in klaren Worten entspricht. Ich kann nicht annehmen, daß im Staatsdienergesetz eine Abwei chung von der Verfassungs-Urkunde hat bezweckt werden sol len. Ich müßte beklagen, daß man die §. 42. der Verfassungs- Urkunde theilweise hätte vernichten wollen. Die Absicht hat die Staatsregierung und auch die Kammer nicht gehabt, son dern das Staatsdienergesetz bezweckte lediglich, wie es mit den Pensionen sollte gehalten werden. Es ist damals in Frage gekommen mit den Physicis, und man hat gesagt, daß sie unter die Kategorie der Staatsdiener kämen, und der geehrte Freund, der das Gegentheil behauptet hat, würde sich sehr irren ; es ist angeführt worden, so wie die Mitglieder des Schöppenstuhls. Es würde noch weiter führen, wenn wir wollten dieStaatsdie- ,ner so beschränken, wieim Staatsdienergesetz; da würde folg lich der gesammten Armee, vom Ersten bis zum Letzten, der Staatsdienst gar Nichts angehen; daß sie im Dienste des Staats ist, wer mag das leugnen? Zu solchen Folgen muß man kom men. Ich kann das Staatsdienergesetz interpretiren im Sinne der Constitution und ich kann dem,,Staatsdiener" eineDeutung geben, die mit der Constitution nicht vereinbar ist. Das ganze Kirchenwesen steht im Staatsdienergesetze gar nicht, und ich glaubedoch auch, daß die Herren Superintendenten und Dekane auch dem Staate verantwortlich seien, aber im Sinne des Ge setzes sind sie yichtStaatsdiener, und ich glaube, wenn man ih nen ein solches Amt giebt, da muß in Bezug auf eine ständische Funktion neu gewählt werden. Nach dem Sinn der Verfas sungs-Urkunde muß man den Begriff Staatsdiener weit mehr ausdehnen, als. nach dem Sinne des Staatsdienergesetzes. So muß ich allerdings dem Deputations-Gutachten unbedingt bei pflichten, und ich glaube, wenn man einmal Zweifel daran knüpft, daß es nicht anders zu beurtheklen, daß also eine Wahl zu veranstalten ist. Da haben wirs ja, da ist
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