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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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mer' Md im Engl."Ober,und Ünterhaüse.b,ehäAen.Ae 'SMts- dieneh ihren Sitz in der MHAer.,^cheiyl' H'in.^en,Staats- dienst übertreten; sogar NB'dort Bedingung, -Din.ister zu sein, daß er sich in der Kammer, im Parlamente als Mitglied be findet. Sämmtliche Minister sind, aber Staatshiener.-, »Nun frage ich,' ob unsere Constitution, die denn doch der'Engl. und Franzos. Verfassung oder Constitution mehr oder weniger nachgebildet ist, gefährdet sein könne, wenn der Abg. Runde in ein Verhältniß getreten ist, was man. auch für Staats dienst snsehen kann. Ich halte dafür, wollte jetzt der v. Runde, dafern er noch nicht in jenes Verhältniß ekngetreten, die'Frage stellen: darf ich zur Förderung der Vorbereitung des neuen Grundsteuersystems, da ich glaube, im Sinne der Kammerbeschlüsse arbeiten zu können , auf Dauer dieser Vorbereitung- den mir von der Staatsregierung zugedachten Auftrag der Mitwirkung übernehmen, ohne mein Verhältniß in der Kammer zu gefährden, denn ich will dadurch nicht in den Staatsdienst treten? — Ich bin überzeugt, die Kammer würde sich bejahend aussprechen. Kann sie das jetzt unbe zweifelt für die Zukunft, so kann sie das auch auf die Ver gangenheit aussprechen. Nichts hindert die Kammer, denn er hat bloß einen Auftrag übernommen. Gesetzt über auch, es läge ein Jrrthum zum Grunde, es wäre nach dem Mei nen der Deputation auch die Staatsregierung im Jrrthum, indem sie des Abg. Funktion mit seinem Sitz in der Kammer ohne neue Wahl vollkommen, und zwar mit Recht! verträglich hält, so gäben wir Alles zu, wenn wir sagen, welches das Rechte ist, wissen wir nicht. Denn es mag entscheiden, wer da will, entschieden werden, wie da will, immer wird es die eine Ansicht sein, welche die Entscheidung.herbeiführt, da nur An sichten die menschlichen Handlungen bestimmen. Hat also V. Runde sich geirrt, und er sagt: ich bin der Meinung ge wesen, ich trete nicht in den Staatsdienst, mein Verhältniß zu meinen Wähler werde durch Uebernahme jenes Auftrags nicht verrückt; da nun eine andere Ansicht gefaßt ist, so beantrage ich, daß man mich gegen diesen unverschuldeten Jrr thum nach der Lage der Sache in den vorigen Stand aus dem Grunde des Jrrthums setze, indem ich erkläre, daß ich jene Funktion aufgebe, damit mein Verhältniß zu meinen Wäh lern nicht verändert werde: so würde die Kammer ihm wohl aus diesem Grund seinen Sitz in der Kammer lassen. Kann sie dies, wie ihr schwerlich streitig zu machen, so kann sie auch jetzt erklären, er solle seinen Sitz behalten. Schon dadurch, daß dieser Gegenstand in der Kammer zur Diskussion gekom men, sind ihr alle diese Rechte gewahrt, welche die Deputa tion gefährdet glaubt, wenn gegen ihn, den gewählten Staatsdiener, nichtH.71. der V.U. angewendetwürde. Es wurde zwar sein Verhältniß als eine Art von Staatsdienst angesehen, weshalb zweifelhaft, ob er seine Standschaft verloren habe, die Kammer entschied aber eben, weil sie eine Ansicht zu fas sen hat, daß sie sein ständisches Verhältnis mit jencr'Funktivn vertraglich betrachte. So würde sie in der wohl motivirten Ausnahme von der Regel — denn Ausnahmen schwächen nach bekannter Rechtsnorm nicht, sondern befestigen die Regel — hast Eintritt -in Staatsdienst eine -.neue. Wahl -zur Folge habe, für alle.' Zukunft - ihre- Rechte > befestigen. Aus allen diesen Gründen muß ich mich gegen das Deputations- Gutachten erklären. Die Deputation ist in ihrem konstitutio nellen Eifer zu weit gegangen. Weil sie geglaubt, daß man jede Rücksichten der Freundschaft aus den Augen setzen müsse, wenn sich auch bei der Erwägung ein ungünstiges Resultat herausstelle, so hat sie irrig sich für verbunden errachtet, wi dersprechende Bedenken, die sich doch in großer Zahl darbieten, ohne weiteres als unerheblich nicht zu erwähnen. Uebrigens kann man der Kammer wegen Männer solchen Eifers nur gratuliren. . , ' Abg. Cuno: Es wird mir schwer werden, nach der weit läufigen, wohlbegründeken und wohlgeordneten Rede des Hrn. Abgeordneten, welcher so eben gesprochen hat, meine Ansicht der Kammer in wenig Worten zu empfehlen, denn ich bin nicht der Mann von vielen Worten. Es handelt sich hier nicht um die Person des geehrten Abg. v. Runde, sondern lediglich um die Sache, , mithin können Rücksichten auf die Schwierigkeiten einer neuen Wahl, auf den Constikt zwischen den Ansichten der hohen Staatsregierung und der Kammer unser Urtheil nicht be stimmen. Aus dem Deputations-Berichte, aus den Reden mehrerer geehrten Abgeordneten, welche sich für und gegen den selben ausgesprochen haben, aus meiner eignen Erwägung des Falls habe ich die Ueberzeugung geschöpft, daß v. Runde zwar nicht Staatsdr'ener im Sinne des Staatsdienergefetzes vom 7. Mai 1835., wohl aber nach dem in der Verfassungs-Urkunde festgehaltenen Begriffe im Staatsdienste angestellt ist. Der vom Abg. Clauß angestellte Vergleich zwischen den Mitgliedern der Centralcommission und den Special-Ablösungs-Commissionen scheint mir nicht passend. Jene erhalten ein festes Honorar aus Staatskassen, diese ihre Remuneration nach bestimmten speciel- len Sätzen der Betbeiligten. Es ist hier schon ost die Meinung geäußert und gebilligt worden, daß die Kammer kein Gerichts hof sei. In diesem Falle bedürfen wir nicht sowohl der juristi schen als der moralischen Gewißheit. Eine moralische Gewiß heit rücksichtlich des besprochenen Falls finde ich aber in Beant wortung zweier Fragen, welche ich der geehrten Kammer zur Erwägung empfehle: 1) ist der dem v. Runde ertheilte Auftrag wirklich von kurzer Dauer und nicht vielmehr auf mehrere Jahre berechnet? 2) Hat wohl ein brauchbares Mitglied der Central commission zu befürchten, daß es nach Beendigung der Central commissionsgeschäfte im Staatsdienste nicht weiter verwendet werde? Hierin liegt Manches, was die Ansichten der Kammer zu bestimmen geeignet sein dürfte. Abg. v. Kiesenwetter: Nachdem, was von verschie denen Seiten über den vorliegenden Gegenstand geäußert wor den ist, wird Jedermann zugeben müssen, daß sich die Verfas sungs-Urkunde nur zweifelhaft, nicht bestimmt darüber ausspricht, ob der V. Runde als Staatsdiener zu betrachten sei oder nicht. Alle, welche sich dafür erklärt, haben sich auf Her leitungen aus der Analogie beschränken müssen. Da nun die Sache zweifelhaft ist und sich klare gesetzliche Bestimmungen nicht vvrsinden, so kann man auch hier nach meiner Meinung 4-
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