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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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auch eine solche Verfassung noch keine Constitution in dem Sinne der neuern Zeit begründet, liegt auf der Hand, weil das Wesen einer Constitution in dem heutigen, allgemein anerkann ten Sinne vielmehr in einer freigewählten Volksvertretung be steht. — Die Freiheit der Wähler ist also die Grundlage aller konstitutionellen Staaten neuerer Zeit, und darin liegt das ein zige Unterscheidungs-Merkmal zwischen konstitutionellen und nichtconstitutionellen Staaten. — Die Freiheit der Wah len in konstitutionellen Staaten ist jedoch gewöhnlich durch ein Gesetz beschränkt, durch das Wahlgesetz. Nach demselben ist die Wahlfähigkeit bald aktiv, bald passiv, bald auf beiden Seiten beschränkt, dergestalt, daß nur gewisse Personen berech tigt sind zu wählen und gewählt zu werden. Aber innerhalb der durch das Wahlgesetz gegebenen Bestimmungen besteht die Freiheit der Wahlen darin, daß Diejenigen, welche die Wahl vorzunehmen berechtigt sind, dabei keine andere Rücksicht zu nehmen haben, als die ihnen ihr eigenes Vertrauen auflegt. Jede Fessel also, die der Ausübung dieses Rechts angelegt wird, und wodurch die Wähler behindert werden, Männer ihres Vertrauens abzusenden, ist ein Eingriff in die Wahlfreiheit, und somit ein Angriff auf das Wesen jeder Constitution, deren Grundlage eine freigewählte Volksvertretung ist. — Die Be dingungen aber, auf welche sich das Vertrauen der Wähler ba- sirt, sind neben der persönlichen Qualifikation des zu Wählen den Unbescholtenheit des Rufes undUnabhängigkeit der Stellung. Diese beiden Grundlagen des Vertrauens sind in ihrer hohen Wichtigkeit auch in unserer Verfassungs-Urkunde ausdrücklich anerkannt worden. Zn diesem Sinne ist tz. 71. und 74. der Berfassungs - Urkunde für die Fälle ausdrücklich Vorsehung getroffen, wenn ein bereits in Funktion stehender Abgeordneter seine frühere Unbescholtenheit oder Unabhängig keit verlieren würde, und namentlich für letzteren Fall vorge schrieben worden, daß eine neue Wahl einzutreten habe, um u erfahren, ob das Vertrauen der Wähler wohl noch dasselbe sei, wie früher. — Daß nun der Abg. v. Runde durch seinen Eintritt in den Staatsdienst, — es mag nun derselbe ein ei gentlicher oder uneigentlicher Staatsdienst sein, — seine frühere Unabhängigkeit verloren hat und von der Staatsregierung in mehr als einer Beziehung abhängig geworden ist, das ist eine Thatsache, die Niemand leugnen kann. Ob diese Abhängig keit eine solche sei, wodurch die Wähler bewogen werden könn ten, von ihrem frühem Vertrauen zurückzutreten, darüber ha ben allein die Wähler zu entscheiden, und es wäre ein Eingriff in ihre verfassungsmäßigen Rechte,, ein Eingriff in die Freiheit der Wahlen und somit in das Wesen der Constitution selbst, wenn man den v. Runde fernerhin den Wählern aufdringen wollte, nachdem Bedingungen eingetreten sind, die nach den Grundlagen der Verfassung geeignet sind, das Vertrauen, wel ches ihm von den Wählern früher geschenkt worden ist, mögli cherweise zu schmälern oder zu entziehen- Zch fasse das Ge sagte in drei kurzen Sätzen zusammen. Ist es wahr, daß eine freigewählteVolksvertxetungdie wahre Grundlage jeder Constitution, auch der unserigen, und das alleinige Unter scheidungs-Merkmal zwischen konstitutionellen und nichtconsti tutionellen Staaten ist; ist es wahr, daß innerhalb der Gren zen des Wahlgesetzes die Wahlen nm durch das Vertrauen der Wähler bedingt sind, und eben darin die W ahlfreiheit besteht; ist es endlich wahr, daß jedes eintretende Werhält- nißder Abhängig kett von der Regierung möglicherweise geeignet ist, dieses Vertrauen zu schwächen oder gar aufzuhe ben : so kann kein Zweifel darüber sein, welchen Sinn die viel angeführten und vielbesprochenen Bestimmungen unserer Verfassungs-Urkunde haben. DieVerfassungs-Urkunde enthäü keinen Satz, sie läßt keine Folgerung aus sich zu, welche mit der Grundlage und dem Wesen des konstitutionellen Systems in direktem Widerspruch stehen würde- Sie kann keinen solchen Satz enthalten, denn sie d ar f ihn nicht enthalten. Gem schiede auch ich die Sache des Abg. v. Runde von der Prin- cip-Frage, welche vorliegt, wenn es möglich wäre.. Aber es ist nicht möglich. So wie ich daher ebenfalls erkläre, daß ich es gerne sehen würde, wenn der Abg. v. Runds künftig seinen Platz in der Kammer wieder entnehmen wikd, nachdem ihn die Wähler dazu von neuem berufen haben werden; so wie ich so gar erfreut sein würde, wenn die gesammte Kammer denselben Wunsch aussprechen sollte: eben so bestimmt und fest muß ich dagegen meine innerste Ueberzeugung dahin aussprechen, baß nach den klaren und unbestreitbaren Worten der Verfassungs- Urkunde der Abg. v. Runde seinen Platz in der Kammer nicht ferner behaupten kann, da die Bedingung der Verfassungs-Ur kunde, wodurch seine ständische Funktion aufgehoben wird, ein getreten und kein Grund vorhanden ist,der irgend dazu berech tigen könnte, der Verfassungs-Urkunde eine Auslegung zu ge ben, welche mit dem innersten Wesen derselben im vollständigen Widerspruch steht. Ein solches Vorkommniß, könnte es wirk lich zur That werden, würde ein verfassungswidriger Eingriff in die Rechte der Wähler sein, — welche hierbei wesentlich be- theiligt und nach den im Deputations-Gutachten angeführten Worten der erhabenen Gründer unserer Verfassung hierbei vor allen Dingen zu hören sind, — es würde ein Angriff sein auf die Freiheit der Wähler und somit auf die Constitution selbst, und es würde dadurch ein Beispiel gegeben werden, welches früher oder später bittere Früchte tragen dürfte. Ich stimme daher für das Deputations-Gutachten. Abg. Krause: Es sind durch die Diskussion Zweifel auf Zweifel erhoben worden. Ich erlaube mir aber auch noch derKam- mer einen Zweifel beizubringen, da einmalso viele erhoben worden sind, nämlich den: sollte nicht von der Kammer angenommen werden können, daß, da 0. Runde Seiten der Staatsregie rung diese Anstellung oder einen Auftrag erhalten, welcher seinen Wählern gewiß nicht ein Geheimniß geblieben ist, daß von denselben, wenn sie ihrem Abgeordneten deshalb das Ver trauen entzogen hatten, die Staatsregierung wohl würde an gegangenwordensein, eine neue Wahl anzuordnen. Da dies nicht geschehen, so sollte ich glauben, es sei auch der Wunsch der Wähler, daß v. Runde ferner seinen Platz in der Kammer behalte, weshalb ich einen Antrag dahin gestellt zu sehn wün schen würde« daß v. Runde jedenfalls seinen Sitz so lange be halte, als nicht auf Anforderung der Wähler eine neue Wahl
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