Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gescheh» wäre. Das ist meine Meinung; ich weiß nicht, ob ich recht oder unrecht habe. , > . Präsident: Ich würde vor der Hand, diesen Antrag nicht zur Unterstützung bringen, sondern die Unterstützungsfrage aussetzen müssen bis zum zweiten Therle des Berichts, wo Ver anlassung vorhanden sein wird, diesen Gegenstand naher zu er örtern, wenn die Vorfrage.entschieden ist. Referent Atenstädt: Ich habe den geehrten Abgeordne ten auf die Bestimmung §. 73. des Wahlgesetzes zu verweisen. Die Rechte der Wähler endigen sich sofort mit der Wahl, es sind also gar keine Wähler vorhanden, welche hatten sagen können: wir sind damit einverstanden. - Abg. v. Ley Her: Ich glaube, die Frage würde nicht zur Unterstützung zu bringen sein, da sie gegen das Gesetz spricht. Präsident: Es würde dann überhaupt darüber nach §.24. der Landtagsordnung noch zu sprechen sein, wenn Ver anlassung dazu durch Entscheidung über das Deputations-Gut achten gegeben ist. Abg. Sahrer v. Sahr: Es sind zwei Ansichten, die einander schroff entgegen stehn, auf der einen Seite ist es das Deputations-Gutachten, auf verändern die Ansichten der Staas- regierung. Ich erlaube mir einen vermittenden Vorschlag, ich glaube, er dürfte nicht unausführbar sein, daß die Kammer ihre Rechte wahre und die Staatsregierung sie durch eine Erklä rung zufrieden stellte. Ich bin von den Gründen, welche vom Abg. v. Mayer entwickelt worden sind, so sehr angesprochen, daß ich mich entschlossen habe, dem Deputations-Gutachten unbe dingt beizutreten. v. Thielau: Ich hatte mir eigentlich vorgenommen,, über diese Sache Nichts zu sprechen, aber es ist das Deputations- Gutachten in mehrer» Punkten angegriffen worden, und des halb halte ich mich für verflichtst, auch Einiges zu sagen. Die Deputation hat sich angelegen sein lassen, diese Sache sehr reif lich zu erwägen, sie hat sie von allen Seiten geprüft, sie hat die persönlichen Verhältnisse in Betracht gezogen, aber immer wie der daraufzurückkommen müssen, daß die Persönlichkeit des Ab geordneten hier nicht in Betracht kommen könne, sie hat sich zur Aufgabe gemacht, die Frage zu beantworten, ob die 74. §. der Verfassungsurkunde hier anwendbar sei oder nicht, und das ist die einzige Frage, die sie jetzt zur Erörterung vorgelegt hat. Es können darüber, ob der Abgeordnete 0. Runde als Staatsdiener zu betrachten sei, Zweifel entstehen. Entsteht dieser Zweifel durch verschiedenartige Ansichten der Kammermitglieder unter sich, so wird er durch die Majorität derselben zu entscheiden sein. Entsteht derselbe jedoch dadurch, daß die Regierung die Richtig keit der Ansicht oder Entscheidung der Kammer bestreitet, so daß er von einer Behörde erörtert werden muß, so ist diese Behörde der Staatsgerichtshof; dieser entscheidet durch Majorität der Stimmen, was er als Recht in dieser Sache anerkennt, Es sind einige Punkte aufgestellt worden, die einer nähern Berichtigung zu bedürfen scheinen, namentlich: daß der Abgeordnete v. Runde zur Bedingung gestellt habe, nicht als Staatsdiener ange sehen zu werden. Ich kann rricht bergen, daß ich auch nicht ei nen einzigen Grund aufsinden kann, warum diese Bedingung von der Kammer zu beachten sei: denn eine Bedingung, die sich ein Theil einseitig macht, hebt die Rechte des andern Theils nicht auf, und dieser andere Theil sind hier die Wähler. Es könnte nach dieser Ansicht jeder Staatsdiener sich diese oder jene Bedin gung ausmachen und dadurch die verfassungsmäßigen Wahl rechte der Wähler oder gar die Verfassung selbst beeinträchtigen. Ich frage, ob ein Einzelner dasRechthabe, sich-Bedingungen zu machen, daß einGesetz, welches von der Staatsregierung unterZu- stimmung der Stände erlassen worden ist, gegen ihnganz od.theil- weise nicht gelten solle. Es kann auch die Frage daraufgerichtet wer den, ob 0. Runde zu einer künftigen Wahl als wahlfähig berech tigt sei. Darüber hat aber die Kammer nicht zu enscheiden, da diese Fragenicht vorliegt, sie kann es nur darüber: ob die §.71.b. der Verfassungs-Urkunde hier anwendbar sei oder nicht? Es hat die Deputation diese Frage vielseitig erörtert; meiner indi viduellen Ansicht nach habe ich mir den Begriff eines Staats dieners so festgestellt: Es dürfte Zeder nach allgemeinen Begrif fen als Staatsdiener angesehen werden müssen, der auf be stimmte oder unbestimmte Zeit für oder Namens der Regierung Staatsgeschäfte besorgt, deren Ausführung er seine Zeit insbe sondere zu widmen sich gegen die Staatsregierung ausdrücklich verpflichtet hat, für deren Besorgung er eine gewisse Remu neration empfängt, und durch deren Uebernahme er in eine gewisse Abhängigkeit zu der Staatsregierung tritt. Ziehen wir hierüber die Verfaffungsurkunde zuRathe, so zeigt sich auch, daß diese einen Unterschied statuirt zwischen Staatsdienern im Sinne des Staatsdienergesetzes und denen, die im Staatsdienst über haupt angestellt sind. Betrachten wir aber die Stellung des v. Runde nach §.2. des Staatsdienergesetzes, so ergiebt sich, daß er unter keine der dort aufgestellten Kategorkeen gehört, und daß nur höchstens Nr. 3. dieser Paragraphe hier in Frage kommen könnte. Es sagt auch Nr. 5.: diejenigen Beamten rc. und es würde hier die Frage sein: passen diese Bezeichnungen auf die Anstellung des 0. Runde? Nach meiner Ueberzeugung nicht, nach der Meinung der Deputation nicht, auch nach der Meinung der Staatsbehörde nicht: denn diese hat sich auf die Stelle der Paragraphe unter Nr. 3. bezogen. Dieser 3. Satz allein macht also die hohe Staatsregierung in ihrer Ansicht über diese Sache zweifelhaft; die Deputation hingegen hat bei ihrem Urtheil über diese Angelegenheit nicht zweifelhaft sein können, weil ausdrück lich in dem 3. Satze Z. 2. gesagt ist, das Geschäft muß auf ge wisse Zeit bestimmt sein. Die Centralcommission besteht nicht auf bestimmte Zeit, ihr Zweck ist nicht vorübergehend, denn ihre Geschäfte sind so weit aussehend, daß man eine bestimmte Zeit nichtannehmen kann, sowie denn die aufgeführten Bei spiele zu tz. 2. 8nb I. 2.3. 4.5.6. den Sinn des Gesetzes, die Absicht des Gesetzgebers unzweideutig zu erkennen geben. So hat die Deputation auch aus dieser Rücksicht sich dahin er klären müssen, daß der Abg. v. Runde wirklich angestellt sei. Er hat ein Bestallungsdekret empfangen, es ist ihm ein monat licher Gehalt, und bei seinen Reisen Diäten ausgeworfen wor den; es ist ihm der vorgeschriebene Eid, den er zu leisten hatte, abgenommen, und die Einweisung in Folge dieses Berufungs- Dekretes kn das Central-Commissions-Collegium erfolgt. Die-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder