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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Staatsdienern im weitern Sinne. Da würde nun nach dem Staatsdienergesetz nicht zweifelhaft sein, daß derAbg. v. Runde Staatsdiener nicht sei im engem Sinne, dagegen meint die Deputation, daß er als solcher angesehen werden Müsse. Nun glaube ich aber, daß das äußere und innere Staatsdienerrecht diese Begriffsdivision nicht zuläßt; die Verfassungs - Urkunde redet nur im Allgemeinen von den Staatsdienern, ohne sich auf eine Begriffsdesinition einzulassen; man kann also nicht sagen, daß Staatsdiener im engem und weitern Sinne seien, Auch das Gesetz spricht sich hierüber nicht aus; das Staatsdie nergesetz sagt nur, wer Staatsdiener sei oder nicht, es-theilt nicht den Begriff im engem und^weitem Sinne. Ich kann mich nicht der Ueberzeugung entschlagen, daß derDeputirtev.Runde, wenn er nicht im Sinne des Staatsdienergesetzes Staatsdie ner sei, es auch nicht sein könne im Sinne der Verfassungs- Urkunde; nämlich, ich sage, daß das Staatsdienergesetz mit Rücksicht auf die Verfassungs-Urkunde gegeben worden ist. Es ist gleichsam eine Fortsetzung derselben, und sonach muß ich auch der Meinung beistimmen, daß der Abg. v. Runde als Staatsdiener nicht anerkannt werden kann. Ich habe noch Etwas zu erwähnen, das ist das, daß es also immer zweifelhaft bleibt, ob v. Runde Staatsdiener ist oder nicht. Nun entsteht zwar eine Verpflichtung, wenn man in die Ständeversammlung einberufen zu wird, aber auch zugleich ein wichtiges Staats bürgerrecht, und wenn das geschmälert werden soll, so müssen die bestehenden Gesetze im strengsten Sinne ausgelegt werden, und ich glaube, daß, wenn man im Sinne der Constitution sie in Anwendung bringt, dies dem Begriffe des Staatsbürgers am günstigsten ist. Man kann wohl annehmen, daß der v. Runde ein großes Gewicht auf seine ständische Stellung legt; er ist übrigens von ausgezeichneter Persönlichkeit, er hat gewiß das Vertrauen seiner Wähler gerechtfertigt, und objectiv glaube ich Mich dem Deputations-Gutachten nicht anschließen zu können. Staatsminister v. Ze sch au: Es hat ein geehrter Abgeord neter, auf dessen Ansicht die Regierung einen hohen Werth legt, behauptet, daß es sich von der Frage handle: ob die Verfas sungs-Urkunde gelten solle oder nicht? Diese Frage liegt aber nicht vor, sondern nur die: ob die von der Regierung in dieser Angelegenheit genommene Ansicht richtig sei, oder die der ge ehrten Kammer den Vorzug verdiene ? Beide Meinungen ste hen sich gegenüber. Findet dieses aber statt, so scheint es mir, eignet sich der Gegenstand dazu, daß die Kammer gegen die Re gierung ihre Ansicht ausspreche, daß sie sage, was sie unter dem in der Verfassungs-Urkunde bezeichneten Staatsdienste verstan den habe, daß die Regierung den Gegenstand naher prüfe und darüber Erwägung anstelle, ob es nothwendig sei, in dieser Hin sicht eine Verständigung mit der geehrten Kammer eintreten zu lassen, oder ob der Fall in letzter Instanz an den Staatsgerichts hof zu bringen sei? Ich habe schon früher erwähnt, daß die Negierung auch im umgekehrten Falle ganz nach denselben Grundsätzen verfahren und mit der größten Unparteilichkeit ge handelt hat. Die Regierung wird es immer gern sehen, wenn Staatsdiener durch Wahl zu Mitgliedern der StandeversamM- lung erwählt werden. Es wird ihr als ein Zeichen des allgemei nen Vertrauens dienen, welches die Staatsbiener im Lande ge nießen; doch kann sie sonst einen besondern Werth nicht darauf legen, viele Staatsdiener in die Ständeversammlung eintreten zu sehen. Sonderbar bleibt es, daß in andern konstitutionellen Staaten von den Ständen entgegengesetzte Ansichten, wie die hier vernommenen, aufgestellt worden sind. Ich erinnere an ei nen Fall, wo der Minister in Anklagestand gesetzt wurde, weil er den Staatsdienern nicht die Genehmigung, in die Kammer einzutreten, ertheilt hatte. Sachsen gehört zu den konstitutio nellen Staaten, in welchen gar kein Einfluß der Regierung auf die Wahlen ftattsindet. Es ist also keine Veranlassung vor handen, der Negierung Absichten unterzulegen, die zu Miß deutungen führen könnten. Wenn aber, wie hier, eine Mei nungsverschiedenheit sich herausstellt, so muß die Regierung wünschen, daß für alle künftigen Falle diese Zweifel erledigt werden. Der Regierung würde sonst bei verschiedenen Wahlen in großer Verlegenheit sein und sich immer in Zweifel befinden, ob sie die Ansicht der geehrten Kammer getroffen habe. Die Folge davon würden ähnliche unangenehme Diskussionen, wie in dem vorliegenden Falle, sein, und daß nächstdem neue Wah len angeordnet werden, mithin die Kammer vielleicht mehrerer Mitglieder auf längere Zeit beraubt sein müßte. Unter diesen Umständen glaube ich, daß es ein angemessener Ausweg sein werde, wenn die geehrte Deputation — ich muß allerdings auch auf den dritten Punkt übergehen — die Behauptung: der Ab geordnete v. Runde sei Staatsdiener geworden, als eine Ansicht hinstellte, welche die geehrte Kammer an die Regierung zu brin gen haben würde, daß aber der beigefügte Antrag, eine neue Wahl anzuordnen, auf sich beruhte. Es liegt klar vor, daß die Regierung die entgegengesetzte Ansicht har. In Folge dessen vereinigt sich die Regierung mit dieser Meinung oder nicht. Wird dies aber ein Gegenstand späterer Entscheidung, so folgt das Weitere und nach Befinden dasjenige, was in dem An träge ausgesprochen worden ist, von selbst. Was das Verhält- niß anbetrifft, in welches der Abgeordnete v. Runde für den Augenblick treten würde, so habe ich nach der ganzen Fassung des Deputations-Gutachtens voraussetzen müssen, daß es gar nicht die Absicht der Deputation gewesen sei, sein dermaliges Verhältniß in der Kammer zu stören, sondern daß vielmehr der Beschluß, welcher bereits früher gefaßt ist und dahin lau tet: „es solle inmittelst der Sitz in der Kammer dem Abgeordne ten v. Runde nicht versagt werden" aufrecht erhalten werde. Dies stimmt auch vollständig überein mit tz. 24. d. L.O., wo es heißt: „Wenn über das Recht einer Person in der Kammer zu sitzen, Seiten des Direktoriums, oder durch Reklamation eines Mitgliedes derselben oder eines Betheiligten Zweifel erregt wer den, so hat der Secretair der Kammer hierüber Vortrag zu er statten, und diese wird nach da nöthig eingezogner näherer Er kundigung entscheiden, ob die Zweifel auf sich beruhen, oder wie sie erledigt werden, und ob inmittelst der Sitz in der Kammer zu versagen sei." Bereits in der Sitzung, in der dieser Gegen stand zuerst zur Sprache kam, fand deshalb Zweifel statt, und darum wurde dem Abgeordneten v. Runde der Sitz durch Be schluß gesichert. Wäre jetzt eine vollständige Vereinigung in 2
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