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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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diesem Puncte mit der Negierung und der Kammer zu bewirken gewesen^ so würde die Frage sich von selbst erledigen. Diese Frage ist nunmehr aber noch offen ; sie kann jedoch allerdings erst dann erledigt werden, wenn die Hauptfrage beseitigt ist, Referent Abg. Atenstädt: Ich hatte mir vorgenommen, nur gegen das zu sprechen, was von mehreren Mitgliedern ge gen das Deputations - Gutachten aufgestellt worden ist. Ich fühle mich indeß durch die Erklärung der Staatsregierung ver anlaßt, diesen Puntt vor allen an die Spitze zu stellen. Man hat sich auf ß. 24. der Landtagsordnung berufen und die Mei nung ausgesprochen, daß die dort aufgestellten Fragen diejenigen waren, die jetzt in Betrachtung zu ziehen seien. Allein nach der Landtagsordnung kann ich nicht glauben, daß sie noch jetzt an wendbar seien. Diese geht von dem .Grundsatz aus, während des ganzen Landtages stehe jedem Mitglieds der Kammer frei, die Legitimationen ihrer Mitglieder einzusehen und.die ihm bei gehenden Zweifel anzuzeigen. Wenn, fährt sie fort, über das Recht einer Person, in der Kammer zu sitzen, Seiten des Direktoriums, oder durch Reklamation eines Mit gliedes derselben oder eines Betheiligten Zweifel erregt werden, so hat der Secretair der Kammer hierüber Vortrag zu erstatten, und diese wird nach da nöthig eingezogener Erkun digung entscheiden, ob die Zweifel auf sich beruhen, oder wie sie erledigt werden, und ob inmittelst der Sitz in der Kammer zu versagen sei. Dieser Fall, meine Herren, ist aber nicht da. Allerdings waren Zweifel vorhanden; aber die Kammer hat bereits Be schluß gefaßt, wie sie erledigt werden sollen. Es liegt darüber ein Deputations - Gutachten vor. Nun ist die Sache in einen ganz andern Stand gekommen. Jetzt muß definitiv entschie den werden, während dort nur von interimistischen Beschlüssen die Rede war. Es ist sich darauf bezogen worden, daß die Zweifel so bedeutend seien, daß nothwendig die Sache an den Staatsgerichtshofgebracht werden müsse. Auch dieserFall istnicht vorhanden. Ich hatte sehr gewünscht, man wäre lediglich bei der Frage stehen geblieben, welche die Deputation vorgezeich net hat: ob bei dem Abg. v. Runde der tz. 71. unter b. vorausgesetzteFall eingetreten ? Lassen wir doch den Namen weg, in derganzen Kammerwürde gewiß kein Einziger sein, vernicht überzeugt wäre, daß die übertragene Stelle ein Staatsdienst sei. Auch spricht tz. 71b. der Verfassungs-Urkunde vom Staats dienste, nicht von Staatsdienern. Es ist dieses im Deputa tions-Gutachten sehr bestimmt herausgehoben worden. Hat die Kammer ausgesprochen: der Fall sei vorhanden; so ist die Folge, nach der Verfassungs-Urkunde, daß nun bloß die Wäh ler zu entscheiden haben. Ich glaube nicht, daß wir durch einen vermittelnden Weg ihnen dieses Recht abschneiden kön nen. Es ist herausgehoben worden, daß auf dieser freien Ueberzeugung der Wähler das ganze konstitutionelle Princip beruhe, auch das Wahlgesetz in der tz. 12. erkennt dieses ausdrück lich an. Ist ein solcher Fall, welchen die Wähler früher nicht gekannt haben, eingetreten, so haben nicht wir, sondern die Wähler haben zu entscheiden. Warum wollen wir diesen ein ¬ fachen Weg nicht einschlagen? Haben die Wähler dieUeberzeu- gung, daß der Mann ihre Siechte dennoch wahrnehmen werde, so muß es nur ehrenvoll für den Abgeordneten sein, wenn er nicht durch die Hinterthüre in die Kammer wieder eintritt. Sprechen wir nur aus, daß der Fall eingetreten sei, so sehe ich jetzt noch keinen Conflikt, für welchen der Staatsgerichtshof eintreten könne. Wir bringen den Antrag auf eine neue Wahl an die Staatsregierung. Entweder geht die Staatsregierung darauf ein und dann ist jeder Zweifel gehoben; geht sie nicht darauf ein, so muß sie, unter Genehmigung des Staatsober hauptes, erklären, warum sie dies nicht für thunlich erachte. Jetzt haben Sie es nur mit dem Deputations-Gutachten zu thun. Erst nach der Antwort der Staatsregierung würde sich ergeben, ob der Fall nach §. 152. zu einer Abänderung oder Erläute rung oder nach §. 153. zu einer Auslegung der Verfassungs- Urkunde Veranlassung geben könne. Keiner dieser Fälle scheint jetzt vorzuliegen; es fragt sich nur ob der in tz. 71. der Ver fassungs-Urkunde vorgesehene Fall vorhanden sei ? Indem wir dies aussprechen, erregen wir noch keinen Zweifel über die Ver fassungs-Urkunde, erstwenn die Staatsregierung sagt: wirkön- nen nicht auf den Antrag eingehen, kann die Frage zweifel haft werden. Auch ist sie zur Zeit nur Sache der 1l. Kam mer, denn die Legitimation ihrer Mitglieder hat die 11. Kam mer unabhängig von der 1. Kammer zu prüfen; das ist kein Gegenstand, wobei die Wirksamkeit beider Kammern eintritt. Erst wenn die Sache zweifelhaft wird durch einen Antrag der Staatsregierung, wird mit der l.Kammer zu coMmuniciren und die Sache im verfassungsmäßigen Wege einzuleiten sein. Bei Allem, was dem Deputations-Gutachten entgegen gesetzt wor den ist, bedaure ich nur, daß man nicht in die Gründetlefer ein gegangen ist, welche dieDeputation herausgehoben hat. Manhat behauptet, es läge kein Begriff vor, was die Verf.Urk. unter Staatsdienst und Staatsdienern verstehe; und doch hatdasGut- achten nachgewiesen, der Begriff sei gegeben. Ich hätte wohl ge wünscht, daß man näher auf diese Gründe eingegangen wäre. Noch habe ich aber in der ganzen Diskussion keinen Grund ge hört, der die Ansicht der Deputation widerlegt hätte. Man hat sich auf das Staatsdienergesetz berufen. Hier hat aber die Deputation herausgehoben, das Staatsdienergesetz habe den Begriff nur für seinen speciellen Zweck gegeben, und auch dies ist nicht widerlegt worden. Die Deputation hat sich so vorsichtig gehalten, daß sie wörtlich aus den Motiven zu die sem Gesetz genommen hat, was sie Seite 225. angezogen: „mit der ausdrücklich erklärtenAbsicht, um Diejenigen von dem Begriffe Staatsdiener nicht auszuschließen, welche nach dem Gesetz als solche nicht beurtheilt werden könnten." Wenn im Deputations-Gutachten ferner gesagt worden ist: Staatsdienst und Staatsdrener wäre kn derVerf.Urk. im allgemeinenSinne genommen, so ist auch dies wörtlich von der Staqtsregierung erklärt worden. „Wer mittel- oder unmittelbar vom Staate be rufen worden ist, um für das Beste desselben und seine Zwecke zu wirken, der gilt ihm als Staatsdiener." (Es wird dies bei §. 5. der Verhandlungen der.l.Kammer zu finden sein.) End lich hat das Deputations-Gutachten nachgewiesen, daß der
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