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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Begriff in der Verfassungs-Urkunde hat gegeben werden sol len und zwarso: „derKönig ernennt und bestätigt alle Staats diener, insofern solches nicht den Behörden überlassen worden." Daß die Stände zwar mit dem Begriff einverstanden gewesen, ihn aber darum abgelehnt hätten, weil es auch Staatsdiener gäbe, die ihr Amt nicht von dem Staate erhielten. Sie woll ten einen Conflikt vermeiden und ließen nun diese Parapraphe weg. Auf alles Dieses ist nicht geantwortet worden. Die Berufung des Abg. 0. Runde ist sogar eine Anstellung im De kret genannt worden. Wäre sie ein vorübergehender Auftrag gewesen, so hätte sie nicht Anstellung genannt werden können. Wäre bloß ein specieller Auftrag in Frage gewesen, wie er wohl zu Staatszwecken in einzelnen Fällen vorkommen kann, wie kam es denn, daß man sich im Anstellungs-Dekrete darauf bezog, daß diese Anstellung der höchsten Genehmigung unterlegen habe? Wenn Jemand nur zu vorübergehenden Zwecken Auftrag er hält, ist er keiner unmittelbaren Genehmigung unterworfen. Auch dies scheint ein gewichtiger Grund. Von Seiten der Staatsregierung ist erklärt worden, aus die Aeußerung eines Mitgliedes der Deputation: es wäre kein Anstellungs-Dekret ausgefertigt worden. Ich glaube kaum, daß der Begriff Staatsdienst und Staatsdiener darauf basirt werden kann, ob ein Anstellungs-Dekret ertheilt worden ist oder nicht; dann würde der Begriff ja noch beweglicher werden, wenn in der Kanzlei vergessen worden wäre, das Anstellungs-Dekret aus zufertigen. Wollte man bloß darum den Angestellten nicht als Staatsdiener anerkennen? Auf solche Gründe kann die Sache doch wahrlich nicht basirt werden. Auch ist das An stellungs-Dekret nur zu dem Zwecke angeordnet worden, da mit der Staatsdiener mit Gewißheit wisse, wie er mit der Staatsregierung stehe. Es soll ihm nur zum Ausweis dienen. Nach meiner Ansicht steht das Dekret, in welchem seine Anstel lung angeordnet worden, höher, als das, welches bezeugt, wie er angestellt worden ist. Die Deputation hat wirklich in der Meinung gestanden und auch im Deputations-Berichte aus gesprochen, daß beide Mitglieder, welche früher nicht im Staats dienste gestanden, auf völlig gleiche Linie gestellt worden sind, weil im Anstellungs-Dekrete beider ganz gleich gedacht und die Erklärung abgegeben worden, daß man keine Verpflichtung zu einer künftigen Anstellung eingegangen sei. Es stand die De putation in dem Glauben, daß dieses auf beide zu beziehen sei. Ein geehrtes Mitglied behauptet dagegen, er wisse, daß bei dem andern, der ebenfalls gleichzeitig mit dem Abgeordneten v. Runde in die Centralcommission berufen worden, das nicht der Fall, daß diesem wirklich die Versicherung gegeben worden sei, nach Erledigung seiner Commission zur weitern An stellung berücksichtigt zu werden. Wäre dieses der Fall, so hätten wir in dieser Commission, die verordnen, die entscheiden soll, die mit allen andern Mittelbehörden völlig gleichgestellt worden ist, nicht bloß Männer, welche Staatsdie ner sind, und auch solche, welche es nicht sein sollen, sondern nun auch solche, denen wenigstens künftige Anstellung zuge sichert worden ist. Man hat nicht begreifen wollen, wie da durch, daß der Abgeordnete diesen Antrag angenommen, sein ständisches Interesse in Conflikt gerathen könnte. Früher hat er wesentlich zur Lösung aller der Fragen beigetragen, welche in Rücksicht des Grundsteuersystems aufgestellt waren. Er war damals völlig unabhängig; was er dort sprach, war seine freie Ueberzeugung. Jetzt hat er die Fragen bereits mit der Staatsregierung verhandelt. Sein persönliches Interessestcht doch jetzt anders, und es könnte die Frage fein, ob seine Ueber- zeugung noch dieselbe sei, oder ob die vorhergegangene Erörte rung Einfluß gehabt habe. Fern sei es von mir, diesem Manne so Etwas zuzutrauen, ich bin im Gegentheil fest überzeugt, daß er nur seiner eignen Ansicht folgen werde, ich bemerke nur zur Erwiederung, daß dies wenigstens möglich sein könnte. Daher scheint mir immer das etwaige Bedenken nur dadurch erledigt werden zu können, daß man die Entscheidung den Wählern überläßt, und gewiß wird die größte Freude in unse rer Versammlung sein, wenn dieser Mann seinen Sitz unter uns wieder einnimmt. Abg. Clauß: Ich will die Kammer nicht mit Widerle gungen auf die verschiedenen Reden ermüden, welche die Be gründung meiner Ansicht zu untergraben suchen; aber ich kann nicht unterlassen, auf eine Aeußerung des Hrn. Referenten ein Wort zu sagen, indem ich von der unabhängigen Gesinnung des Abgeordneten, dessen Verhältnisse zu der ganzen Berathung ge führt haben, zu sehr überzeugt bin, sowie es, hoffe ich, we nigstens die Majorität ist, als daß ich nicht behaupten sollte, es werde sich derselbe niemals dazu herabwürdigen, durch eineHin- terthüre in die Kammer einzutreten. Da der Herr Staatsmini- ster bei Eröffnung der Debatte auf eine Vereinbarung über di- Meinungsverschiedenheit zwischen Regierung und Kammer hin deutete, und da ich den Erfolg einer solchen Verständigung, falls das Deputations-Gutachten angenommen würde, zwar nicht vorher zu sehen vermag, wohl aber die Möglichkeit sich denken laßt, daß der Abg. v. Runde ohne eine neue Wahl, wo rauf die Deputation anträgt, seinen Sitz in dieser Versammlung wieder einnähme, was er durch eine Hinterthüre zu thun verschmähen würde, so muß ich gegen eine solche Aeußerung des Referenten protestiren. Staatsminister v, Lind enau: Zwei Gegenstände sind es, die mich nach einer langen Berathung noch veranlassen, einige Worte in dieser Angelegenheit an die Kammer zu richten; ein mal der vom Finanzminister geschehene Vermittelungsvorschlag, den der Referent abzulehnen sich veranlaßt fand, und dann der von zwei Deputieren der Regierung gemachte Vorwurf, daß durch die Einberufung des Abg. v. Runde zum Landtagsab geordneten gegen die Verfassungs-Urkunde und das Wahlgesetz gehandelt wyrden sei. Ich glaube, diese Ansicht als eine unbe gründete mit Bestimmtheit zurückweisen zu können. Gewiß kann die Regierung eine so wichtige Maßregel, als die ist, einen Mann, den das öffentliche Vertrauen zum Vertreter des Volks in die Kammer berief, von diesem wichtigen Berufe auszuschlie ßen , nur dann ergreifen und verfügen, wenn die Nothwendig- keit dazu in Gesetz und Verfassung unzweifelhaft vorliegt. Daß dieses aber hier keineswegs der Fall ist, das beweisen die entge gengesetzten Meinungen zur Gnüge, die sich im Lauf der heuti- *
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