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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gen Verhandlungen ausgesprochen haben. Was würde die Kammer, was die Welt gesagt haben, wenn die Regierung leichtsinnig auf einen bloßen Zweifel, auf eine bloße Vermu- thung den Abg. v. Runde vom Landtage hätte ausschließen, un fern hochachtbaren Bauernstand eines seiner befähigtsten Vertre ter hätte berauben wollen? Würde nicht dadurch Mißtrauen erweckt und der Glaube hervorgerufen worden sein, daß die Re gierung damit einen selbstständigen, freimüthigen Mann vom Landtagezu entfernen bezwecke! Und was Anders veranlaßte die Staatsregierung, den 0- Runde mit diesem Geschäft zu beauf tragen, als der Wunsch Und die Hoffnung, damit im Sinn der Kammer zu handeln, damit das Vertrauen des Landes für eine hochwichtige Maßregel zu gewinnen, daß deren Ausführung einem Mann anvertraut wurde, der am letzten Landtage an den hierher gehörigen Berathungen einen wesentlichen Antheil ge nommen, in dessen Sinn und Antrag mehrere wichtige Be schlüsse gefaßt waren, und der durch eine eigenthümliche theore tische und praktische Bildung für dieses Geschäft vorzugsweise geeignet erschien? Wurde bereits vorhin von meinem College» des Umstandes gedacht, daß vielleicht in keinem Lande die Wahl freiheit so unbeschrankt und einflußlos wie in Sachsen ausgeübt wird, so erlaube ich mir als Beleg für die Freiheit und Selbst ständigkeit der ständischen Berathungen die Bemerkung beizufü gen, daß keiner der hiesigen Minister der Stimme eines einzi gen Abgeordneten sich versichert halten kann, wenn er dieselbe nicht durch Grund des Rechts und der Wahrheit zu gewinnen vermag. Glaube ich mit dem Gesagten das Verfahren der Re gierung im Allgemeinen gerechtfertigt zu haben, so wird das Materielle der Sache selbst, auf ihren einfachsten Gesichtspunkt zurückgeführt, von der Beantwortung zweier Fragen abhängig werden. Einmal die allgemeine: wie ist die tz. 71. b. der Ver fassungs-Urkunde enthaltene Bestimmung, daß ein Abgeord neter seine Befähigung verliert, „wenn er während derDauer seiner ständischen Funktion im Staatsdienst angestellt oder be fördert wird " zu verstehen? Die Regierung hält den Aus druck: „Anstellung im Staatsdienst" für gleichbedeutend mit Ernennung zum Staatsdiener, während die Deputation damit einen Gebrauch zum Staatsdienste verstanden wissen will. Daß aber diese letztere Ansicht sowohl mit den Verhandlungen des Jahres 1831 über die Verfassungs-Urkunde als mit dieser, dem Staatsdienergesetz und dem gewöhnlichen Sprachgebrauche nicht im Einlaut steht, wird sich leicht nachweisen lassen. Bei der ersten Entwerfung der Verfassungs-Urkunde hieß es: „wenn die Abgeordneten zu einem Staatsamt ernannt werden." Die ständische Schrift v. 10. Aug. 1831 machte gegen diese Bestim mung keine Erinnerung und brauchte dabei den Ausdruck „der zu einem Staatsamt berufenen Abgeordneten." Warum die erste Redaktion mit der jetzigen der tz. 71: b. vertauscht wurde, darüber sindetsich nirgends eine bestimmte Nachweisung vor, und es laßt sich diese Abänderung nur in der Voraussetzung erklären, daß beide Ausdrücke für gleichbedeutend erachtet wurden, wie sie es denn in der Lhat auch sind; daß aber Berufung, Ernen nung zu einem Staatsamt den Eintritt als Staatsdiener be zeichnet, darüber dürften die Meinungen wohl nicht getheilt sein. Ein fernerer Beleg für diese Ansicht findet sich in der Ver fassungs-Urkunde, wo es tz. 66. und 71. für denselben Zweck, einmal „zum Staatsdienst ernannt" und dann „im Staats dienst angestellt" heißt, und beides keinen andern Sinn als Ernennung zum Staatsdiener haben kann. Das Staats diener-Gesetz, was in Folge und unter ausdrücklicher Bezie hung auf tz. 44. der Verfassungs-Urkunde ertheilt wurde, ent hält in einer ganzen Menge von tztz. und namentlich tz. 2, 3, 4, 6, 7, 9 und 11. und in spätem tztz. die Worte „ anstellen," „Anstellungsdekret," „Anstellung" als das eigentliche Kri terium' des Staatsdienstes. Daß aber auch nach dem ge wöhnlichen grammatischen Sprachgebrauche mit dem Ausdruck „im Staatsdienste angestellt werden" Ernennung zum Staatsdiener verstanden wird, das möchte ich kaum für zwei, felhast halten, da ich in einerlangen Geschäftslaufbahn jenen Ausdruck weder von Geschaftsmännern, noch von Sprach kundigen nie in einem andern Sinne habe brauchen sehen. Könnte somit die Regierung darüber, daß sich die Vorschrift der tz. 71b. nur auf Staatsdiener beziehe, nicht zweifelhaft fein, so würde ich nun die zweite specielle Frage zu beantwor ten haben: ist der Abg. Runde vermöge seiner Stellung bei der Central-Commission als Staatsdiener zu betrachten? Diese Beantwortung wird aus der Verfassungs-Urkunde im Zusammenhänge mit dem Staatsdienergesetze abzuleiten sein. Allerdings fehlte es im Jahre 1831 sowohl in der Verfassungs- Urkunde als in der ganzen damaligen Gesetzgebung an einem bestimmten Begriff über das Verhältniß der Staatsd^ner überhaupt. Allein eben um diese Lücke auszufüllen, wurde in der tz. 44. der Verfass. Urkunde ausdrücklich bestimmt, daß ein Gesetz über die Staatsdiener der nächsten Ständeversamm lung vorgelegt werden solle. Dies ist geschehen; das Gesetz wurde am Landtage 1833 berathen, mit ständischer Beistim mung erlassen und im Eingänge gesagt: „ zu Erledigung der tz. 44. der Verfassungs-Urkunde. Unter diesen Umstanden wird überall, wo es sich davon handelt, im Sinne der Ver fassungs-Urkunde die Verhältnisse und den Begriff der Staats diener festzustellen, auf dieses Gesetz zurückzugehen sein und nur der als Staatsdiener angesehen werden können, der es ver möge des Staatsdienergesetzes ist. Wenn vorhin ein Abge ordneter bemerkte, daß damit eine Menge öffentlicher Beam ten die Staatsdiener-Eigenschaft verlieren würde, so muß ich denselben darauf aufmerksam machen, daß in der tz. 75. mehrere große und zahlreiche Beamten-Klassen, „Gerichtsdirec toren, gutsherrliche Beamte, städtische Beamte" im Gegen sätze zu Staatsdienern aufgeführt werden. Wollte man aber auch die tz. 71b. der Verfassungs-Urkunde nicht nach dem letz terer zur.Unterlage dienenden Staatsdienergesetze erklären, so würde auch dann der Abg. Runde als Staatsdiener keines wegs angesehen werden können, da er in keiner Hinsicht die Eigenschaften eines Staatsdieners hat. Denn er hat keinen festen Gehalt, kein Anstellungsdekret, keine bleibende Anstel lung, keine Pensionsversicherung für sich, Frau oder Kinder, die Bestimmungen des Staasdiener-Gesetzes wegen Quiesci- rung, Entlassung, Absetzung, finden auf ihn keine Anwen-
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