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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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düng, sondern er kann jeden Augenblick seiner Stelle oder vielmehr seines Auftrags enthoben werden. Er hat keine der Eigenschaften, die das -Wesen des Staatsdieners ausmachen. Fasse ich das Gesagte zusammen, so wird sich daraus folgen des Endresultat ergeben: „Die Verordnung der tz. 71b. der Merfassungs - Urkunde, daß ein Abgeordneter der U. Kammer seine ständische Funktion verliere, wenn er im Staatsdienste angestellt werde, kann nur auf Staatsdiener in Anwendung kommen; 0. Runde ist im Sinne des Staatsdienergesetzes und der.Verfassungs-Urkunde nicht Staatsdiener, und es kann , folglich über seine fortdauernde Befähigung zum Abgeordne ten kein Zweifel vorwalten." — Ich komme nun auf den vermittelnden Vorschlag und auf das zurück, was'bei der An nahme des Deputations-Gutachtens geschehen wird. Nach dem Anträge der Deputation soll ausgesprochen werden, daß nach tz. 71b. der Verfassungs-Urkunde der v. Runde zum Abgeordneten nicht mehr befähiget sei. Diese Ansicht ist die entgegengesetzte der Regierung. Sie hat die ihre durch die Einberufung des Abg. Runde ausgesprochen. Würde die Kammer das Deputations-Gutachten annehmen, so würde der Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen Regierung und Ständen über die Auslegung der Verfassungs-Urkunde vorhanden sein und dann nach tz. 153. der letzter» verfahren werden müssen. ,Abg. 0. v. Mayer: Es ist, soviel ich weiß, von keinem Abgeordneten in diesem Saale der Negierung der Vorwurf gemacht worden, daß sie die Verfassung und die Mahlfreiheit verletzt habe. Wenn ich von Eingriffen in die Freiheit der Wahlen und von Angriffen auf die Verfassung geredet habe, so habe ich dies bloß hypothetisch ausgedrückt und mich über haupt nur in allgemeinen doctrinellen Erörterungen und Schlußfolgen gehalten. Die Aufnahmen der Stenographen werden dies bezeugen, und ich muß die Beschuldigung wenig stens meinerseits zurückweisen. — Auch den Abgeordneten stehen keine andern Mittel zu Gebote, um auf die Ueberzeu- gung der Kammer zu wirken, als Gründe für Recht und Wahrheit, und auch die Kammer hat sich vorher in keine Bera tung oder Complottirung eingelassen. — Ueber die Sache selbst ist nun bereits so Viel gesprochen worden, daß sich die Kammer wohl hinlänglich aufgeklärt halten dürfte. Allein von denen, welche gegen das Deputations-Gutachten ge sprochen haben, und selbst von beiden Herren Staatsmini stern ist ein Punct immer unerwähnt geblieben, auf den ich gerade das meiste Gewicht lege. Es kann kein Mensch be haupten, daß die Wähler des XHI. bäuerlichen Wahlbezirks in diesem Augenblicke noch dasselbe Vertrauen zu demv. Runde haben, wie früher. So lange diese Behauptung nur Ver- muthung bleibt, muß es den Wählern anheim gegeben wer den, wozu sie sich entscheiden. Die Aeußerung des Hrn. Staats ministers anlangend, daß, der Abg. Runde in einem solchen Ver hältnisse zur Staatsregierung stehe, daß er von derselben will- kührlich und in jedem Augenblicke entlassen werden könne, so ist diese Stellung eben nicht geeignet, das Vertrauen zu dem selben zu erhöhen. Ich enthalte mich irgend Jemanden zu incrimiren; aber ich kann nicht gestatten, daß man Präsum tionen als gewiß ausgiebt, die sich erst entscheiden müssen. Ich glaube, für den Augenblick ist nichts Anderes möglich, als daß die Kammer über das Deputations-Gutachten einen Be schluß faßt. Die Kammer kann sich aber durch die Hrn. Mi nister und Negierungscommissaire nicht binden noch vorschrei ben lassen, ob und was sie beschließen will oder nicht. Es liegt das Deputations-Gutachten unter II. vor. Dieses ver langt, daß die Kammer darüber Beschluß fasse, ob sie der Ansicht der Deputation beitritt oder nicht. Was daraus folgt, ist jetzt nicht zu erörtern; es wird vor Allem die Pflicht der Kammer sein, sich nach ihrer Ueberzeugung rein und klar aus sprechen zu dürfen und einen Beschluß zu fassen. Staatsminister v. Lindenau: Wenn der Abg. v. v. Mayer versichert, daß er nicht beabsichtigt habe, der Regie rung wegen Verletzung der Wahlfteiheit einen Vorwurf zu machen, so habe ich dies dankbar anzunehmen und damit die Bemerkung zu verbinden, daß ich mißverstanden worden sein muß, wenn man in dem, was ich über die freie Selbstständig keit der Kammer sagte, die Andeutung geheimer Verabredun gen zwischen den Deputaten gefunden haben will; daß dies der Fall gewesen sei, dem muß ich entschieden widersprechen. Abg. v. v.Mayer: Es ist vom Herrn Minister gesagt worden, daß keiner von ihnen der Stimme eines einzigen Ab geordneten im Voraus versichert war, und daß sie nur aüf die Stimmen derer rechnen können, die sie durch Gründe des Rechts und der Wahrheit überzeugen. Dasselbe habe ich von Seiten meiner und der übrigen Sprecher versichert. Staatsminister v. Lindenau: Wenn Herr v. Mayer in meiner Angabe über das Verhältniß der Minister zur Kammer eine negative Behauptung in Beziehung auf letztere zu finden glaubte, so habe ich dagegen ein Weiteres nicht zu erinnern. Uebrigens bin ich vollkommen damit einverstanden, daß die Kammer einen Beschluß fasse, und ich habe nur die Folgen an gedeutet, die dessen Modalität haben wird. Abg. v. Lhi elau: Ich habe vorhin selbst erklärt, daß die Ansicht der Regierung die Ansicht der Kammer in Zweifel gezogen hat. Es stehen sich die Meinungen der Deputation und des Herrn Staatsministers entgegen. Der Herr Staatsmi nister stellt die Sache ganz zweifellos dar und behauptet, es sei unbedingt gewiß, daß der Abgeordnete nicht Staatsdiener sei, mithin geht so Biel daraus hervor, daß auf anderem Wege als durch Abstimmung über das Deputations-Gutachten nicht zu einer Erörterung zu gelangen ist. Meine Ansicht war, daß es wünschenswerth gewesen wäre, auch die hohe Staatsregie rung hatte die Sache als zweifelhaft angesehen, und dann wäre, wie in solchen Fallen verfassungsmäßig verfahren werden oll, eine Vereinigung, ein Compromiß möglich und zweckmä ßig gewesen. Wenn aber die Regierung erklärt, Herr v. Runde ei zweifellos kein Staatsdiener, so erkläre ich als Abgeord neter: es ist zweifellos, daß Herr 0. Runde Staatsdiener ist. Staatsminister v. Ze sch au: Ich glaube, jede Sache wird zweifelhaft, wenn die Lheile, die bei der Entscheidung mitzu wirken haben, verschiedene Ansichten haben.
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