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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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em Recht auf fernen Platz in der Kammer. Ern zweites An recht hat der Distrikt, für welchen der Abg. v. Runde erscheint. Der Distrikt hat zu verlangen, daß er nicht unvertreten sei. Ein drittes Recht haben die Mitglieder der Kammer, daß der Platz nicht unbesetzt sei, daß derjenige Abgeordnete, welcher bis jetzt ein treuer Mitarbeiter war und sich des allgemeinen Wohles so thatig annahm, nicht fehle. Allerdings kann ich insofern dem Referenten nicht beitreten, als er meint, der Schluß Z. 24. der Landtagsordnung sei auf den gegenwärtigen Fall nicht anzu wenden. Die Verfassungs-Urkunde hat eine Lücke. Sie sagt nicht, was im jetzigen Falle werden solle mit dem Platze eines Abgeordneten, ob er sofort auszuscheiden habe oder bis nach Austrag seiner Sache den Platz behalte. Die Landtagsordnung ergänzt diese Lücke. Ich wende die Landtagsordnung auf die sen Fall an, kann aber auch der Meinung des Herrn Staatsmi nisters nicht ganz beipflichten. Denn es kommt lediglich auf den Beschluß der Kammer an, ob sie dem Abgeordneten den Platz lassen oder versagen will. Wenigstens der Schluß der §.L4. der Landtagsordnung weiset dahin, daß, wenn ein Zweifel über die Legitimation entsteht, die Kammer zu entscheiden hat, ob in- mittelst der Sitz in der Kammer zu versagen sei oder nicht. Wir haben bereits früher beschlossen, es sei der Platz nicht zu versa gen. Fassen wir keinen entgegengesetzten Beschluß, so scheint daraus zu folgen, daß der Abg. 0. Runde seinen Platz behält. Allein unversagt ist es uns auch, einen andern Beschluß zu fas sen, wenn ich schon aus den angegebenen Gründen mich für die Meinung erklären muß, daß dem Abg. Runde der Platz nicht versagt werden könne. Abg. v. Thielau: Die Deputation hat über den Fall, den der Herr Staatsminister erinnert, durchaus kein Gutachten ge stellt. Es würde also zweckmäßiger sein, wenn beide Sachen getrennt würden. Ich glaube, daß dieses fernerem Beschlüsse Vorbehalten werden, und trotz dem zuerst über das Deputa tions-Gutachten berathen und abgestimmt werden kann, so daß nicht die Diskussion über beide Gegenstände zugleich geführt werde, welches ich selbst für die materielle Beschlußnahme für nachtheilig erachte. Staatsminister v. Ze sch au: Dies ist nur der Zweck mei ner Frage gewesen, damit nicht dann, wie schon vom Referen ten geschehen ist, dem Beschlüsse die Folge gegeben werde, als sei damit auch dies schon entschieden. Abg. Eisenstuck: Ich muß allerdings der Ansicht bei pflichten, daß der Frage beigetreten werden müsse. Die Kammer würde sich präjudiciren, wenn sie eine Entschließung im voraus fassen wollte, die Einflüsse äußern könnte. Die Kammer hat sich in der Majorität dahin bestimmt, daß sie die Ansicht der Deputation bei der ersten Frage theile. Wenn nun die erste Frage des Deputations - Gutachtens von der Kammer in derselben Maße gelöst wird, wie von der Depu tation, so muß nun die andere Frage gestellt werden: was soll erfolgen? Soll der Stellvertreter einberufen werden, oder eine neue Wahl erfolgen? Die Deputation ist überzeugt, daß sie ini Zirtereffe aller Betheiligten gehaphell hat, dadurch, daß Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. sie ihr Gutachten nicht auf die Einberufung des Stellvertre ters, sondern auf eine neue Wahl richtete. Da sie hauptsäch lich bestimmt wurde durch die Rücksichten auf die Wähler, so hat sie auch geglaubt, den Gesichtspunkt festhalten zu müssen und eine neue Wahl zu beantragen. Es kommt auch ein Akt der Gerechtigkeit oder wenigstens der höchsten Billigkeit dazu. Warum soll v. Runde Nachtheil davon haben in seiner stän dischen Funktion, daß die Staatsregierung eine Auslegung des Staatsdienergesetzes und der Werfassungs - Urkunde zu der ihrigen gemacht hat, welche die Kammer nicht theilt? Es wäre ungerecht sogar, also mehr als unbillig, wenn ein Drit ter dadurch leiden sollte. Die Regierung und Abg. v. Runde sind in bona und überzeugt, daß seine ständische Funktion durch Annahme seines Amtes nicht gefährdet war. Ob diese Ansicht richtig oder unrichtig ist, darüber enthalte ich mich je des Urtheils. Die Kammer hat sich dafür ausgesprochen, daß die Ansicht nicht die richtige gewesen ist. Wollte man nun den Stellvertreter einberufen, so würde man dadurch aller dings den Abg. v. Runde benachtheiligen. Denn wenn die Kammer sich consequent bleiben will, so muß sie annehmen, daß die Staatsregierung die Obliegenheit gehabt hätte, als v. Runde seine Funktion im Staate übernahm, eine neue Wahl auszuschreiben, bei welcher, wie ich glaube, wie ich hoffe, wie ich erwarte, daß es wünschenswert- sei, seine Com- mittenten ihm anderweit ihr Vertrauen geschenkt haben wür den. Aus diesem Vortheile kann er nicht gesetzt werden; denn ich bin fest überzeugt, daß, wenn v. Runde die Ansicht ge habt hätte, daß die Annahme der Stelle ihn zum Staatsdie ner mache, er bei der Staatsregierung angetragen haben würde, eine neue Wahl auszuschreiben. Kann ich mich nun von der Ansicht nicht trennen, daß eine neue Wahl stattsinden muß, so glaube ich die andere Frage, was wegen des Sitzes des Abg. v. Runde in der Kammer geschehen solle, ist davon unabhängig. Ich kann nicht glauben, daß dadurch, daß die Kammer beschloß, er solle seinen Sitz in der Kammer bei behalten, die Kammer zugleich für den jetzigen Fall entschie den haben sollte, sondern der Beschluß ging dahin, er solle so lange, bis über den Gegenstand von der Kammer ein Be schluß gefaßt worden sei, seinen Sitz behalten. Ich würde mir, wenn die Kammer das Deputations-Gutachten im 2. Puncte beibehalten sollte, noch eine Frage erlaubt haben, wie es bis dahin gehalten werden solle; aber präjudicirt hat sich die Kammer noch nicht durch den frühem Beschluß , aber ein späterer Beschluß wird erfolgen müssen. Denn wenn man den frühem Beschluß dahin ausdehnen wollte, würde man zu weit gehen, es würde sogar bedenklich sein, denn es ist nicht abzusehen, wie lange die Differenz dauern könnte und ich glaube nicht, daß die Kammer die Ansicht gehabt hat, auf längere Zeit eine Bestimmung zu treffen, als bis Beschluß gefaßt wäre. Ich glaube, daß der Antrag dann gestellt wer den muß, wie es nunmehr solle gehalten werden, ob der Ab geordnete seinen Sitz beibehalten könne oder nicht. (Beschluß folgt.) Mit der Redaktion beauftragt-vr. Gretschel.
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