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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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selbst, daß die Kammer nunmehr irgend einen Antrag an die Regierung zu richten hat, Diese Frage: ob inmittelst d.Abg.in der Kammer sitzen bleiben könne, hat mit der jetzigen keine Ver wandtschaft. Es könnte die Frage gestellt werden: ob nicht der Abg. v. Runde durch seinen Stellvertreter zu ersetzen sei? Ei nen Beschluß dieser Art hat aber die Deputation nicht geglaubt herbeiführen zu dürfen und hat mithin die Vorfrage sich stel len müssen: ob die ständische Funktion des Abg. v. Runde nicht schon von der Zeit an aufgehört habe, als er in die Cen tralcommission und dadurch in den Staatsdienst getreten? da nämlich ein sehr bedeutender Unterschied entsteht, ob man sich dafür entscheidet, diese Vorschläge zu bejahen, oder ayzunehmen, daß der Abgeordnete erst von dem Lage an, als die Kammer den Beschluß faßte, „daß die Anwendung dertz.71b. stattsinde," aufgehört habe Abgeordneter zu sein? Ist letzteres der Fall, so muß nothwendigerweisederStellvertrerer einberufen werden, und zwar sobald die hohe Staatsregierung sich mit der Kam mer vereinigt oder der Staatsgerichtshof für die Meinung der Kammer entscheidet; da nach der Verfassungs -Urkunde tz. 69. der Stellvertreter nur wegen Verhinderung, oder hier vielmehr, weil diese Verhinderung erst wahrend des Landtags eintritt, einberufen werden kann. Betrachtet aber die Kammer den vorliegenden Fall, wie die Deputation, daß nämlich der Abg. v. Runde von dem Augenblicke seines Eintritts kn die Central- Commission aufgehört habe Abgeordneter zu sein, so ist die tz. 69. der Verfassungs-Urkunde nicht anwendbar, sondern eine neue Wahl anzuordnen. Eine Ursache, warum die Deputa tion sich für letzteres entschied, war die, daß sie dem Abg. v. Runde nicht das Recht, noch für diesen Landtag wieder erwählt zu werden, schmälern wollte. Indem wir die Zeit seines Aus tritts von seinem Eintritte in die Centralcommisston an datiren, schneiden wir ihm das Recht nicht ab, wieder gewählt zu wer den und wieder unter uns einzmreten. Eine Entscheidung muß aber nothwendig hierüber gefaßt werden. Entweder ist tz. 71 b. anwendbar gewesen, als HerrV. Runde in die Central commission eintrat, oder anwendbar geworden, seitdem die Kamnrer einen Beschluß gefaßt hat, und über die Folgerung aus diesem Beschlüsse ist jetzt zu entscheiden, da Etwas noth wendig auf den gestrigen Beschluß geschehen muß; demohn- erachtet kann diese Entscheidung über den Antrag der Depu tation die Kammer nicht hinsichtlich der Entschließung präju- diciren, welche sie über Hrn.v. Rundes interimistisches Bleiben in der Kammer fassen will. Demnach kann ich das Deputa tions-Gutachten nicht anders als der Sache angemessen halten. Abg. Hantzschel (aus Königstein): Wenn wir beschlie ßen, daß die ständische Funktion des Abg. von der Zeit an aufgehört hat, wo er in dieCentral-Eommission eingetreten ist, so entscheiden wir die Frage, welche der Staatsgerichtshof zu entscheiden hat. Gehen wir davon zurück und sagen nein, so gehen wir von dem gestrigen Beschlüsse zurück. Abg. Sachße: Der Antrag der Deputation ist noth- wrndige Folge des Antrags über den ersten Punct, über den gestern Beschluß gefaßt worden. Soweit ich entfernt bin, die Ansicht der Deputation zu Heilen, so finde ich doch den jetzi ¬ gen Antrag der Consequenz wegen richtig, nothwendig und nützlich. Etwas wird durch solchen nicht in dem Zustande des Abg. geändert, und wie der gestrige Beschluß zweifelhaft bleibt, in welchem man sich gegen den Abg. Runde ausgespro chen, so ist der Zweifel keineswegs dadurch gehoben, daß -eute beschlossen wird, den anderweiten Antrag S. 229. an die Regierung zu stellen. Das bleibt ebenfalls, wenn auch die Kammer sich für den Antrag ausgesprochen, zweifelhaft, weil die Staatsregierung den Beschluß nicht anerkennt, son dern ihn an den Staatsgerichtshof bringen wird. Ich werde übrigens gegen den heute vorliegenden Antrag stimmen, weil ich gestern gegen die Prämisse gestimmt habe. Referent Abg. Atenstädt: Ich erlaube mir den Stand der Sache auf den gestern gefaßten Beschluß zurückzuführen. Von Seiten des Präsidiums wurde nach S. 227. des Deputations- Berichts die Frage aufgestellt: ob bei dem Abg. v. Runde der tz. 71. unter b. vorausgesetzte Fall eingetreten sei? Daraufhat die Kammer mit Ja geantwortet. Da nun nach tz. 71., wenn ein Abg. während seiner ständischen Funktion im Staatsdienst angestellt oder befördert wird, dessen Qualifikation aufhören soll; so kann dies nicht erst gestern, sondern es muß schon eingetreten sein, als der Abg. in die Central-Commission be rufen ward. In dieser Hinsicht scheint also schon der Beschluß der Kammer festzustehen. Nothwendig mußte sich die Frage aufdringen, was nunmehr zu thun sei? Indessen konnte die Deputation diese Frage ganz übergehen, weil sie ihr nicht ge stellt worden war. Da sie dennoch dieselbe zu lösen suchte, hat sie, wie ich meinen sollte, am deutlichsten bewiesen, wie schmerzlich ihr der Auftrag der Kammer war, und wie gern sie jede Rücksicht für den Abg. genommen hat. Hätte sie sich entschieden, daß jetzt erst der Fall eingetreten wäre, so wäre nach tz. 69. der Verfassungs-Urkunde auf Einberufung des Stellvertreters wegen eingetretener Behinderung des Abgeord neten während der Dauer des Landtags anzutragen gewesen. Sie nahm aber an, die Entscheidung Ache auf den Zeit punkt zurück, wo die Anstellung erfolgt war, von da an war der Fall des gänzlichen Austritts aus der Kammer vorhanden. Hier zeigte sie den Weg, wie die Hauptrücksicht, welche auf die Entscheidung eingewirkt hat, festzuhalten sei, nämlich daß man das eingetretene veränderte Verhältniß der Entscheidung der Wähler unterwerfe, und riech auf den Grund tz. 69. zu dem Anträge, eine neue Wahl einleiten zu lassen. Es kann mir für meine Person gleich sein, welche Entscheidung die Kam mer faßt. Ich glaube, auf diese Weise sei völlig unpartheiisch verfahren worden. Als Referent habe ich nur im Sinne des Deputations-Gutachtens auf die gestellte Frage antworten kön nen, habe aber auch jetzt noch die Ansicht, daß noch gar kein Streit vorhanden fei. Die Kammer bringt ihren Antrag an die Staatsregierung. Tritt diese dem Anträge bei, so ist kein Streit vorhanden; nur wenn sie nicht beitritt, wird die Frage erst streitig. Jetzt also, glaube ich, ist sie es noch nicht. Bis dahin wird die Sache auf sich beruhen Müssen, bis die Negierung über den zweiten Antrag sich ausgesprochen hat. Abg. Häntz sch el (aus Königstein): Wenn wir ausspre-
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