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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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welches sie früher dem v. Runde geschenkt, verlören, so würden sie die Ersten sein, welche dies geltend machten. Ich theile die Gründe nicht, hingegen hier, so lange die Wähler sich nicht be klagen, so ist es doch besser, den Bezirksvertreter in der Kammer zu lassen, der das Vertrauen der Kammer hat. Ich komme darauf zurück, daß die konstitutionelle Frage zur Beruhigung der Kammer entschieden worden ist. Ein Znterimisticum thut der Kammer keinen Eintrag. Es würde die Kammer ptäjudiciren, wenn sie diese Berechtigung nicht vindiciren wollte. Hätte es in dem Rechte der Kammer gelegen, Dispensation von dem Staats dienergesetz und der Verfassungs-Urkunde zu ertheilen, so würde die Deputation beantragt haben, man möge den v. Runde davon dispensiren. Hingegen ein Interimisticum, welches den ständischen Rechten unnachtheilig ist, bloß durch Bezüchtigung der Inconsequenz zurück zu weisen, damit kann ich mich nicht einverstanden erklären. Präsident: Der Antrag des Abgeordneten Eisenstuck würde nun so lauten: „Soll bis zur Erledigung der Sache dem Abgeordneten 0. Runde der Sitz in der Kammer verbleiben ? Wird zahlreich unterstützt. Abg. v. Dieskau: Ich möchte nun fragen, in was für einer Eigenschaft Herr v. Runde künftig hier in der Kammer sitzen -werde? Es ist nämlich entschieden worden, sowohl gestern als heute, daß die Funktion des Herrn v. Runde in der Kammer aufgehvrt habe. Jene Frage möchte daher sehr natür lich sein und jedenfalls von wichtigem Interesse; denn es kann der Fall eintreten, daß eine einzige Stimme die Majorität bil det. Ist dies die Stimme des Herrn Abg. v. Runde, so fragt es sich, ob, weil sogar bestimmt worden ist, daß die ständische Funktion desselben'ex tune aufgehört hatte, ein Beschluß, wobei die Stimme des Herrn v. Runde die Majorität gebildet hat, gültig sein könne? Ich kann mich hicrnächst mit dem Eisen- siuckschen Anträge in Bezug auf diesen Gegenstand durchaus nichteinverstandenerklären. Ich glaube, die Kammer muß durchaus eine Consequenz befolgen; sie darf nicht abgehen von Hem, was sie beschlossen hat; es möchte dies um so mehr zu be rücksichtigen sein, weil ich zweifle, ob überhaupt ein Fall der Auslegung der Verfassungs-Urkunde in Frage sei. Ich glaube im Gegentheile, daß §. 152. der Verfaffungs-Urkunde.in Frage kommen dürfte, indem vielmehr eine Erläuterung der Verfassung hier vorzuliegen scheint; denn es müßte jedenfalls.zu Punct b. tz.71. nach den Worten: „im Staatsdienste" der Zusatz „im Sinne der Staatsdienergesetzes" hinzugefügt sein, wenn man annehmen wollte, daß zu behaupten sei, daß sich der Ahg.v. Runde nicht im Staatsdienste befände. Wird aber eine Erläu terung und ein Zusatz zu der Verfassung nöthig, so kann meiner Ansicht nach unmöglich eine Differenz zwischen der Staatsre gierung und derKammer an den Staatsgerichtshof gebracht wer den, sondern es würde vielmehr ein besonderer Antrag in Ge mäßheit tz. 152. der Verfassungs-Urkunde gestellt werden müs sen. Ein Antrag in dieser Hinsicht ist nicht gestellt worden und wird auch von den Ständen nicht gestellt werden; es könnte aber ein solcher gestellt werden, weil nach §. 152. der Verfassungs- Urkunde ein Antrag auf Abänderung und Erläuterung derselben beim jetzigen oder dem zweiten Landtage zulässig sein würde. Der Ausdruck, ob,Herr 0. Runde im Staatsdienste sich befinde, kann aber nicht anders als im weitern Sinne zu verstehen sein. Hierzu kommt noch, daß das Staatsdienergesetz weit später ab gefaßt worden ist, als die Verfassungs-Urkunde. Ist aber erst eine Erläuterung der Verfassungs-Urkunde zu geben, so möchte um so weniger zu bezweifeln sein, daß dem Herrn v. Runde der Sitz in derKammer nicht gewahrt werden könne; denn da der Ausdruck Staatsdienst nicht anders verstanden werden kann als im weitem Sinne und der vorige Zusatz im Sinne des Staats dienergesetzes noch nicht existirt., so kann auch davon, daß Hm v. Runde sseinen Sitz in der Kammer behalte, selbst in dieser Hinsicht keine Rede sein. Präsident: Zch habe die Kammer aufmerksam zu ma chen, daß es scheint, man nehme die Berathung des frühem, Seiten der Kammer wenigstens bereits entschiedenen Gegen stands wieder auf: ob der v. Runde Kammermitglied überhaupt bleiben könne oder nicht. Ich glaube, die Diskussion kann sich jetzt nur auf die Anwendung der 24. ß. der Landtagsordnung beziehen, und man kann bloß erwägen, ob das Befugniß der Kammer hier anzuwenden sei oder nicht, insofern es 'm der 24. tz. der Landtagsordnung heißt: „Wenn über das.Recht — versagen sei." (Siehe Nummer 23. dieses Blattes Seite 297.) Das ist die Frage, die durch den Eisenstuckfchen Antrag uns noch zur Berathung gegeben worden ist. Abg. Ro ux: Ich wollte Mir nur eine Wiederlegung auf das, was der Abg. v. Dieskau gesagt, erlauben. Eine Ent scheidung hat die II. Kammer nicht ausgesprochen, .sie hat über Nichts zu entscheiden gehabt. Die Meinung derKam mer hat sich ausgesprochen, als sie den Beschluß faßte, Diese Meinung steht der der Regierung gegenüber. Kann also eine Ver einigung nicht herbeigeführt werden, dann erst muß die Ent scheidung auf dem verfassungsmäßigen Wege geschehen. Jetzt ist von keiner Entscheidung die Rede gewesen. Abg. v. Dieskau: Wenn die Kammer sich über Etwas entschließt, so entscheidet sie sich. Abg. Sachße: DieKammerkann denStandpunct, auf dem sie sich befindet, nicht verlassen, sie muß erkennen, daß eineAende- rung möglich sei. Alle Fälle, in welchen wir mit der erstenKammer communiciren müssen, sind von dieser Art: die Herren Staats minister haben bereits erklärt, wie sie keineswegs die Ansicht der Kammer theilten. Ist dies nun so, dann tritt der Fall des Besitzstandes ein. Der Besitz ist heilig. Die Momente, die dafür angeführt sind, den Abgeordneten wegen seines Be sitzes in der Kammer zu schützen, sind so sprechend, daß sie ei ner weitern Ausführung nicht bedürfen. Wenn der Abg. Ei senstuck seinen Antrag, v. Runden bis zur neuen Wahl im Besitz seiner Theilnahme an der Ständeversammlung zu lassen, auf die Zeit bis zur Entscheidung der Sache beschränkt, dann wird ein langer Zeitraum mehrerer Monate von der Entschei dung bis zur Wahl verlausen. Und wenn -Fehler in der Form eine anderweite Wahl nothwendig machten, so tritt ein noch größerer Verzug ein, während welcher sein Distrikt unvertreten bleibt. Ich hatte in dem ersten Antrag des Abg. Eisenstuck
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