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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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eine Art von Compromr'ß über einen zweifelhaften-Fall gefun den. ' Ich hatte gefunden, daß dadurch die Entscheidung des Staatsgerichtshofzu vermeiden sei. Die Deputation hatte den Antrag so gestellt, daß die Wähler durch die Wahlhandlung gleichsam zu befragen wären, ob sie 0. Runde, ungeachtet er in den Staatsdienst getreten fei, das Vertrauen schenken wol len. Laßt man nun den Abg. v. Runde bis zu den Wahlta gen in dem Besitz seines Sitzes in der Kammer, nun so ver gleicht man sich darüber mit der Staatsregierung, man giebt den Wählern die Entscheidung, die der Staatsgerichtshof aus gesprochen hätte, anheim, ob man ihm seinen Sitz in der Kam mer geben wolle oder nicht. Wird er wieder gewählt, nun so bleibt er im Sitze-wie vorher, würde er nicht wieder gewählt, da würde sich ergeben, daß er den Anspruch nicht zu machen habe, den er zu machen geglaubt hat. Abg. Lodt: Obgleich die Sache von hoher Wichtigkeit ist, die wir gestern und heute verhandelt haben, des Princips wegen, dem es gilt, so hatte ich mir doch vorgenommen, Nichts hierüber zu äußern, da die Meinung, die ich hierin habe, durch die übrigen Deputations-Mitglieder hinlänglich vertreten ist. Allein Nachdem die Funktion der Deputation gewissermaßen aufgehört hat, und ein Mitglied- mit einem besondern Anträge hervor getreten; so finde auch ich mich veranlaßt, meine Mei nung besonders darzulegen. Ich muß gestehen, daß ich viele Bedenklichkeiten gehabt habe mich zu äußern, und nur dadurch wurde ich endlich darüber hinweggeführt, daß ich meine Abstim mung in dieser Angelegenheit als motivirt angesehen wissen möchte. 'Da ich mich gegen den Eisenstuckschen Antrag zu äußern habe, so war ich um so bedenklicher, als es eine gewisse Gehässigkeit'verrathen könnte, denn ohnehin handelt es sich heute mehr um die Person als um die Sache.' Ich - habe aber dm Eisenstuckschen Antrag nicht unterstützt und werde dagegen stimmen, weil ich die Motivirung desselben nicht für ausreichend halte, und die von Herrn v. v. Mayer aufgestellten Gründe für weit überwiegend erachte. Der Abg. Eisenstuck motivirt seinen Antrag dadurch, daß die Wähler ein Recht hatten, daß der Sitz ferner besetzt bleibe, und daß diese bis jetzt keino Veränderung ihrer Meinung abgegeben hätten. Allein abgesehen davon, daß diese die Verhältnisse gar nicht kennen, so muß ich'fragen, wer sind denn die Wähler ? Es gibt eigentlich keine, sie müssen erst wieder ernannt werden; also diese Wähler können nicht gefragt werden und können keine Meinung von der Sache haben. Es ist auch geäußert worden, die Milde müsse vor walten. Nun ich gestehe, wenn einmal ein Beschluss gefaßt worden, so kann weder von Milde, zU der heute angerathm worden ist, noch von Rigorismus, von welchem gestern ein Abg. sprach, mehr die Rede sein. Es handelt sich hier, wie von dem Abg.v. v. Mayer erwähnt worden ist, bloß um die konsequente Durchführung dessen, was beschlossen worden ist. Man hat auch angeführt, daß der Abg. v. Runde Deputations-Mitglied sei-und wichtige Arbeiten übernommen habe, und die Kammer habe dadurch, daß sie ihn zum Deputatio'ns-Mitgliede erwählt habe, gewissermaßen schon ihre Meinung ausgesprochen, daß er in der Kammer bleiben solle. Das ist aber nicht der Fall. Sie-hat dadurch bloß ihre Meinung dahin erklärt, daß er Mit glied der Deputation bleiben solle für die Zeit, die er sich in der Kammer befindet. Uebrigens glaube ich nicht einmal, daß man durch einen solchen Kammerbeschluß dem Abg. v. Runde selbst gefällig sein wird. Wie nun, wenn der von der Kam mer gefaßte Beschluß aufrecht gehalten wird; sei es nun durch Zustimmung der Staatsregierung oder durch den Ausspruch des-Staatsgerichtshofes? wenn nun entschieden ist, daß er im Staatsdienste sich befinde und auszutreten habe, muß es ihm dann nicht schmerzlich sein, dann erst noch auszutreten, wäh rend es jetzt sachgemäßer gewesen wäre? Ich gebe das zu be denken und versichere, daß wenn ich mich auch in der Minori tät befinden sollte, es nicht bedauern würde; denn ich würde mich doch durch meine Consequenz gerechtfertigt sehen. Abg. Meisel: Ich habe den Eisenstuckschen Antrag unterstützt und glaube nicht, daß man sich einer In konsequenz schuldig macht. Ich halte mich an die Verfas sungs-Urkunde und die 24. tz. der Landtagsordnung, wo es am Schlüsse heißt: „wenn über das Recht einer Per son rc.;" daß die Kammer also zu beschließen habe, ob ihm der Sitz in der Kammer zu versagen sei, wenn Zweifel ent standen sind. Nun gebe ich zu, daß die Kammer durch ihre Majorität zu erkennen gegeben hat, daß em Zweifel nicht mehr vorliegt. Nach meiner individuellen Ansicht habe ich ihn auch nicht, allein es scheint mir hier auf einen gesetzlichen Punkt änzukommen. Die Kammer giebt keine Entscheidung dadurch, daß sie einen Beschluß faßt, ob der Abg. wohl un ter -die eine oder die andere Kategorie zu bringen sek. Die Kammer für sich allein hat keinen Zweifel, allein die Staats regierung hat allerdings Zweifel herausgestellt. Ich kann nicht annehmen, daß das, was mein verehrter Nachbar gesagt, hier anwendbar sei, das man erst erwarten müsse, bis das Ge- sammt-Ministerium officiell sich erklärt habe. Mir scheint, da die Organe der Staatsregierung bereits Widerspruch erho ben, und er noch dasteht , daß sie diesen nicht zurücknehmen werden. Ueber die Frage sind also allerdings Zweifel vorhan den zwischen der Kammer und der Staatsregierung, und dieser Zweifel betrifft einen Punct der Verfassungs-Urkunde. Diese aber sagt, wenn über die Auslegung einzelner Punkte der Verfassungs-Urkunde Zweifel entstanden, so müssen diese durch den Staatsgerichtshof entschieden werden. Nun muß man annehmen, daß nichts entschieden ist, bis der Staats gerichtshof sich erklärt oder die Staatsregierung ihr Einver- standniß zu erkennen giebt: Es sind zwar keine Zweifel, die die Kammermitgliedvr unter sich haben ; sie sind aber höherer Art vorhanden; wentt wir also jetzt den Beschluss fassen, daß der Abg. Runde seinen Sitz in der Kammer so lange behalten soll, bis die Sache erledigt ist, so bleiben wir der Verfassungs-Ur kunde und der Landtagsordnung getreu. Vicepräsident v. Haase: Ich'habe den Eisenstuckschen Antrag unterstützt, möchte jedoch glauben, daß es besser sei, ihn so zu fassen: „bis zu Erledigung der Sache" als: bis zu einer neuen Wahl: Denn selbst, wenn eine neue Wahl an geordnet würde, so würde in der Zwischenzeit ein Zeitpunkt
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