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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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eintreten, wo das Recht des V. Runde, als Abgeordneter in! der Kammer seinen Sitz zu nehmen erloschen und nicht mehr vorhanden ist. Was die Hauptsache selbst aber anlangt, so scheint es mir, verfahrt man wohl konsequent, wenn man den Antrag unterstützt, denn wir haben nicht über dasRecht des v. Runde entschieden und können dies auch, da die Ent scheidung auf einer Auslegung der Verfassungs-Urkunde beru het, sondern wir haben uns nur über eine zweifelhafte Ansicht entschieden, von welcher der Sitz des v. Runde in der Kam-- mer abhängig ist. Wenn demnach Alles auf Auslegung der Verfassungs-Urkunde hinausgeht, wenn davon allein die Entscheidung der Frage abhangt, die von der Majorität der Kammer angenommene Auslegung aber noch zur Zeit und so lange als die unstreitig richtige nicht angesehn werden kann, als nicht die Staatsregierung ihr Einverständniß damit, er klärt, wovon bis jetzt das Gegentheil erfolgt ist — so sehe ich nicht ein, warum, wir nicht konsequent sein würden, wenn wir ihn, so lange die Vorfrage der Auslegung zwischen der Kammer und Regierung noch nicht feststehet, im Besitz sei nes Rechtes schützen, und wenn wir die Ansicht aussprechen, daß er so lange einen Sitz hier behalte, bis eine definitive Ent scheidung herbeigeführt ist, sie erfolge auf welche Art es nun immer wolle. — Abg. Sachße: Ich habe nur Einiges zur Berichtigung zu sagen. Ich bin keineswegs der Meinung, als ob dieser Besitzstand nach dem Rechte bis zu anderweiten Wahl zu ver längern wäre. Rechtlich hört er allerdings mit der Entschei dung auf. Ich habe dies nur für ein zweckmäßiges Compro- miß erklärt und als ein solches vertheidigt. ReferentAtenstäd t: Ich will nicht wiederholen, was be reits auf eine so treffende Weise über die Inkonsequenz, in wel che dieKammer sich verwickeln würde, von den Abgg.v.v.Mayer und v. Dieskau aufgestellt worden ist. Ich habe nur darauf aufmerksam zu machen, daß selbst, wenn man zugeben will, daß die tz. 24. der Landtagsordnung hier anwendbar sei, der Antrag über die Frage, wie sie dort gestellt worden, hinausgehn wird. . Die Sache scheint mir so zu stehen. Wir haben eine Ansicht ausgesprochen, wir wollen diese Ansicht an die hohe Staatsregierung bringen. Nach der Verfassungs-Urkunde ist nur das Gesamministerium diejenige Behörde, welcher wir un sere Anträge zu unterlegen haben.Nun sagt aber tz. 136. der Landtagsordnung „nun das Gesammtministerium" rc. bis zu „empfangen." Der Antrag wird also imGesammtministerium erst vorzubereiten und mit dem Gutachten an den König zu bringen sein. Wenn nun jetzt der Antrag gestellt worden ist, einmal bis zum Wahltag und einmal bis zur Erledigung, so geht er weit über die Frage hinaus, welche in tz. 24. der Land tagsordnung vyrgezeichnet worden. Würde der Antrag bis zur Erledigung angenommen, so frage ich, welcher Zeitpunkt der Erledigung gemeint ist. Wir wissen ja noch nicht, ob eine Wahl angeordnet oder der Antrag abgelehnt werden wird. Ganz abgesehen von dem, was ich gestern ausgesprochen habe über die Anwendbarkeit dertz. 24. der Landtagsordnung auf den vorliegenden Fall, so geht doch aus dieser Paragraphe der Landtagsordnung hervor, daß, wenn unter den. dort aufgestell ten drei Fragen die herausgehoben wird, ob inmittelst der Sitz in der Kammer zu versagen sei, „inmittelst" Nichts weiter hei ßen kann, als bis der Antrag an die hohe Staatsregierung ge bracht und eine Antwort darauf ertheilt worden ist; ist diese er- theilt, so können wir, je nachdem sie ausgefallen, die Frage wieder aufnehmen. Aber heute schon die Entscheidung in ei ner solchen weiten Ausdehnung zu stellen,, die gewissermaßen der Entscheidung, die wir von der Staatsregierung uns erbit ten, schon Vorgriffe, das, glaube, ich, geht nicht. Ich bitte daher den Abgeordneten, der diesen Antrag gestellt, diese Gründe noch einmal zu erwägen und sich wenigstens für einen beschränk ter» Zeitraum, wie ihn die Landtagsordnung vorzeichnet, zu entschließen, denn außerdem müßte ich mich völlig dagegen er klären, ob ich schon glaube, daß wir durch diesen Antrag in eine Inkonsequenz mit dem frühem Beschluß verfallen. . Abg. Clauß: Der Abgeordnete Eisenstuck hat seinen An trag zum LH eil darauf begründet, daß, worauf es bei unserer Beschließung über denselben wohl mit ankommen muß, die Wähler sich an die Staatsregierung nicht gewendet haben, um eine neue Wahl zu erbitten,, weil in ihrer Meinung v. Runde das Vertrauen, das sie ihm früher gewidmet, etwa verloren hatte, nachdem er von der Staatsregierung einen Auftrag in öffentlichen Angelegenheiten erhalten. Ich komme namentlich auf gedachte den Antrag in Frage unterstützende Meinung gern zurück, weil der Abgeordnete aus Chemnitz dieselbe gestern vor gebracht und von dem Referenten um deswillen damit zmückge- wiefen wurde, weil es gar keine solche Personen, die hier ihre Meinung hätten aussprechen können, gäbe. Das ist allerdings im Sinne des Wahlgesetzes richtig: Wahlmänner giebt es nicht; aber wenn der Abgeordnete Todt dem Abgeordneten Eisenstuck aufs Neue widersprochen hat, so finde ich mich veranlaßt, meine Meinung in entgegengesetzter Richtung dahin zu äußern, daß Wähler nicht, aber wohl die Urwähler vorhanden sind, und die sen kann man unmöglich das Petitionsrecht nehmen wollen, demzufolge sie sich wohl an die Kammer hätten äußern können: es möge von derselben die verfassungsmäßige Bestimmung ins Auge gefaßt und der Abgeordnete v. Runde, weil er Staatsdiener geworden/ von seinem Platze entfernt werde. Es ist mir nicht unbekannt, daßderAbgeordnete vorEröffnung dr'esesLandtagesin seinemBezirkgewesettundsichmiteinerAnzahl seiner mittelbaren Wähler über ihre Wünsche und Hoffnungen besprochen, über die Erfüllbarkeit derselben Seiten der Standeversammlung sich mit ihnen verständigt hat. Er ist in seinen Verhältnissen dem nach offen den dabei zunächst Betheiligten entgegen getreten, und ich glaube, daß wenn diese Besorgniß gehabt hätten, so würden sie sehr leicht auf den Gedanken gerathen sein, bei derSatats- regierung oder der Kammer auf eine neue Wahl anzutragen. Abg. Todt: Ich erlaube mir einige Worte zur Entgeg nung, /Das Petitionsrecht der Urwähler stelle sch nicht in Zwei fel,' Allein auf der andern Seite muß ich bemerken, daß.sich diese nicht äußern konnten. Es ist schon am vorigen Landtage die Frage erörtert worden und wird dies vielleicht noch heute wieder einmal berührt werden, daß Unterschriften zu Petitionen
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