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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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enthalten, mit dem jetzt genehmigten Zusatze an? Dies wird ebenfalls einstimmig bejaht. Dasselbe geschieht auf die Fragstellung des Präsiden ten mit dem 5. Artikel des Entwurfs und mit dem von der Deputation vorgeschlagenen Zusatzartikel unter 5 b, welcher letztere also lautet: „In allen Fallen, wo nach diesem GesetzbucheUntersuchung und Strafe nur auf Antrag der beleidigten Person statt findet, sind, wenn diese letztere unter Alters- oder Zustandsvormund- schast steht, Diejenigen, welche vermöge ehelicher, älterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt deren Person zu vertreten haben, an ihrer Stelle zu Erhebung der Anklage, so wie zur Zurück nahme derselben berechtiget. Ausgenommen hiervon sind die unmündigen Ehesrauen, wenn sie gegen ihren Ehemann Anklage erheben wollen, in welchem Falle sie nicht nur allein zur Ankla ge berechtigt, sondern auch an die Zustimmung ihres Vormun des nicht gebunden sind. Waren die Vertreter des Beleidigten selbst die Thäter, so tritt, mit Ausnahme des zuletzt gedachten Falles, das Verfahren von Amtswegen ein." Referent Prinz Johann verliest nun Art.6. des Ent wurfs , welcher also lautet: „(Todesstrafe.) Die Todesstrafe wird durch Enthauptung vollzogen; der Körper des Enthaupteten wird an die nächste öf fentliche anatomische Anstalt abgeliefert, oder, wenn dieses nicht thunlich ist, auf dem Richtplatze oder auf einem andern abgele genen und von dem gewöhnlichen Todtenacker abgesonderten Vrte vergraben." — Referent bemerkt, daß zu diesem Artikel sowohl einige Vorschläge der Deputation, als auch ein Amendement des Hrn. Domherrn v. Günther vorlägen. Er glaubt, daß diese sämmt- lichen Vorschläge einzeln zur Abstimmung zu bringen sein wür den, indem sie unter einander nicht im Zusammenhänge standen. Der Antrag des Herrn v. Günther wäre vielleicht zweckmäßiger nach dem Anträge der Deputation unter». einzuschalten. Referent trägt hierauf das Deputations-Gutachten zum Art. 6. vor, welches Folgendes enthalt: s) Der Entwurf spricht sich zwar über die Art, wie die Ent hauptung vollzogen werden soll, nicht aus, nach den Motiven geht jedoch die Absicht der hohen Staatsregierung auf versuchs weise Einführung der Hinrichtung durch das Fallschwert. Die Deputation ist zwar, der bewährten Sicherheit dieses Hinrrch- tungsmodus wegen, der versuchsweisen Einführung desselben nicht entgegen, konnte sich aber hierbei nicht verschweigen, daß der Exekutionsakt selbst durch ein solches rein mechanisches Ver fahren an Ernst und Feierlichkeit und daher auch, au seiner Wir kung leicht verlieren könne; es ist ihr dabei nicht entgangen, wie laut der Motive zum Würtembergifchen Entwurf Seite 215 ei nem dortigen bewährten Techniker der Auftrag gegeben worden ist, eine Maschine zu construiren, welche geeignet sei , die Si cherheit des Fallschwerts mit den Vorzügen der bisherigen Ent hauptungsweise zu verbinden; die Deputation glaubte daher bei der Wichtigkeit der Sache darauf antragen zu müssen: daß die Ständeversammlung zwar der versuchsweisen Einführung des Fallschwertes nicht entgegen zu sein erkläre, jedoch zugleich bei der hohen Staatsregierung darauf an-trage, über das Ergeb- niß der oben erwähnten im Königreich Würtemberg statt finden den Erörterungen nähere Nachricht einzuziehen. Daunbemerkt Referent, daß wohl die Motiven zu die sem Art., welche S. 85. und 85. befindlich wären, vorgelesen werden möchten. Herr Secr. Hartz bewirkt solches. Sodann macht Herr Referent bemerklich, daß auch die Motiven zum Würtembergifchen Strafgesetzentwurf, auf welche die Deputa tion Bezug genommen habe, der Kammer vorgetragen werden möchten. Herr Secr. Hartz liest die betreffende Stelle in Anse hung der Vollziehung der Todesstrafe vor. Staatsminister v. Könneritz: Die Staatsregierung hat keinen Anstand genommen, bei der Königlich Würtembergifchen Regierung über diesen Punct sich Auskunft zu erbitten. Ich muß jedoch bemerken, daß sie zu einem bestimmten Resultate nicht geführt hat. Es sind Gutachten von der medicinischen Fakultät eingeholt worden; zugleich ist ein Techniker beauftragt worden, eine Maschine aufzustellen. Man ist darüber einig, daß die Hinrichtung durch das Fallschwert die sicherste Hinrich- tungsart sei, während aus der andern Seite nicht verkannt wer den kann, daß sie insofern etwas dem menschlichen Gefühle Wi dersprechendes habe, weil der Mensch hierbei sehr als Sache be handelt und namentlich liegend hingerichtet wird. Es ist des halb ein Vorschlag geschehen, eine Maschine zu construiren, welche den Verbrecher in sitzender Stellung enthaupte. Es scheint aber diese Maschine selbst in einem Modell noch nicht ausgeführt zu sein. Referent Prinz Johann: Es fragt sich allerdings, ob nicht nach der abgegebenen Mittheilung des Herrn Staatsmini sters v. Könneritz abzuwarten sein dürfte, welchen Erfolg diese versuchsweise beabsichtigte Einführung einer andern Himich- tungsart haben würde, und deshalb glaube ich auch, könnte vielleicht der Antrag, ganz wegfallen. Noch bemerke ich, daß allerdings gegen das Fallschwert manche Bedenken obwalten. Ich beziehe mich aus die Erfahrung, die man darin in Hanno ver gemacht hat. In einigen Provinzen ist dort dasselbe einge- führt, in andern nicht. Man hat nun die Bemerkung gemacht, daß die Hinrichtung durch das Fallschwert einen weit geringem Eindruck auf die Volksmenge bewirke. Indessen glaube ich, darf mau auf der andern Seite nicht verschweigen, daß traurige Bei spiele von mißlungenen Hinrichtungen durch das Schwert vor handen sind. Also glaube ich, würde es das Beste sein, der Staatsregierung zu überlassen, was sie in dieser Beziehung zu thun für gut erachte. Bürgermeister Hüb ler: Der Antrag der Deputation auf Erkundrgungseinziehung über die bezüglichen Erörterungen im Königreich Würtemberg scheint sich erledigt zu haben, da nach den Mittheilungen des Hrn. Staatsministers jene Recherchen durch die Regierung, wenn schon ohne den gewünschten Erfolg, bereits angestellt worden sind. Ziegler und Klipp Haufen: Nachdem die hohe Kam mer in ihrer Mehrheit einmal für die Beibehaltung der Todes strafe sich entschlossen hat, so muß ich mich, ungeachtet ich mich gegen die Beibehaltung überhaupt erklärt habe, nun doch für eine solche Maßregel erklären, wodurch die Todesstrafe auf die leichteste, sicherste imd schmerzloseste Art und Meise vollzogen werden kann. Die Enthauptung ist vsm Zufall, von der Geschicklichkeit,, von der augenblicklichen Stimmung des Mensche», welcher den andern ums Leben bringen soll,
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