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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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strafe, vollstreckt werden soll. Daß ein solcher nicht an sein Begräbniß sondern an seinen Lod denken wird, liegt ziemlich klar am Tage. Daher kann ich diesen Grund nicht anerken nen. Kommt ferner als Grund der Minorität vor, daß die Familie des Hingerichteten dadurch schmerzhaft verletzt werden würde, da muß ich freilich bemerken, daß dies bei keiner Strafe ganz zu vermeiden ist, namentlich bei keiner Strafe, welche eine entehrende Wirkung zur Folge hat. Nehmen wir die Zuchthausstrafe an; wenn Jemand dazu verurtheilt wird, so wird auch das immer eine schmerzhafte Berührung für die Familie sein. Das laßt sich nicht vermeiden, daß die Strafe, die verhängt wird, schmerzhaft von denen empfunden wird, welchen derVerurtheilte nahe stand und theuerwar. Erwägen Sie weiter, daß das Volksgefühl dafür ist; denn ich muß be merken, daß ich im Gebirge ganz andere Erfahrungen gemacht habe, als der Redner vor mir. Ich habe einen Fall kennen gelernt, wo es sich nur um das Begräbniß eines Selbstmör ders handelte, und wo die Volksmeinung entschieden wider strebte, als man ihn auf dem Gottesacker begraben wollte. Ich sage also, es stößt die Ansicht der Minorität gegen das Volks gefühl an, und ich sehe nicht ab, warum der Staat einem Volks gefühle entgegen treten sollte, was seinen Zweck so fördert, wie gerade dieses. v. Biedermann: Das hab^ ich selbst bemerkt, daß das Vvrurtheil gegen die Selbstmörder im Gebirge groß ist, und daß es schwer ist für die Obrigkeit, dem entgegen zu wir ken. Aber bei einer Hinrichtung habe ich das Gegentheil er lebt. Ich habe drei Hinrichtungen im Gebirge erlebt, bei zweien kam der Körper aus das Rad, und es versteht sich, daß dann nach einigen Tagen der Körper unter dem Rade begra ben wurde; aber beider 3ten Hinrichtung wurde der Hingerich tete sofort auf dem Todtenacker beerdigt, und es haben sich keine Stimmen dagegen erhoben. Bürgermeister Hübler: Ich gehöre der Minori tät an und wollte mir daher ebenfalls gestatten, noch ei nige Gründe für deren Ansicht zu entwickeln. Zuvörderst ma che ich darauf aufmerksam, daß nach dem vorliegenden Ge setzentwürfe und dessen Motiven jede Schärfung der Todes strafe entfernt werden soll. Damit im Widerspruch aber steht die Bestimmung am Schlüsse des Artikel 6., die ich lediglich in die Kategorie der Schärfungen stellen kann, und sie ist als Schärfung um so härter und gehässiger, weil sie nicht den Verbrecher sondern seinen Leichnam und gleichzeitig seine An gehörigen trifft. Sie ist um so harter, da sie nicht einmal gleich sein würde, indem, so viel mir bekannt, die an die ana tomischen Anstalten abzuliefernden Leichname auf einen abge sonderten Platz des Kirchhofs in der Stille wirklich begraben werden, und sonach das Begräbniß in geweihter Erde nur von dem Zufalle abhängen würde, ob sich der Leichnam des Verbrechers zur Ablieferung an das anatomische Theater eig net oder nicht. Es scheint mir aber auch eben so sehr gegen den Christensinn, als gegen die Würde des Staates zu strei ten, gleichsam Rache noch an dem Leichnam eines Verbrechers zu nehmen; es scheint mir Pflicht des Staates zu sein, da, wo in dem Haufen des Volkes noch ein so unduldsamer, un christlicher Sinn, wie der von dem Hrn. v. Carlowitz bezeich nete, sich vorsinden sollte, mit dem Ansehen des Gesetzes be lehrend entgegen zu treten. Diese Gründe dürften geeignet sein, den Antrag der Minorität zu unterstützen und zur An nahme der hohen Kammer zu empfehlen. Vicepräsident v. Deutrich: Ich trete auch der Ansicht der Minorität bei. Durch den Tod verbüßt der Verbrecher eine That, die Gerechtigkeit hat ihre Befriedigung erhalten, und der Leichnam kann nicht Gegenstand irgend einer weitern Strafe oder Ahndung sein. Es ist dies auch von den Mit gliedern der Deputation der II. Kammer herausgehoben wor- >en, daß wenn man an dem Leichnam noch Etwas vor nehmen wollte, der Leichnam, wie der eines Thieres behan delt würde; und da wir doch auch für diese Meinung die ein- iimmige Ansicht der jenseitigen Deputation vor uns haben, o glaube ich, daß hierauf wohl ein Gewicht zu legen sei. Was die Bemerkung betrifft, daß es Eindruck auf das Volk mache, wenn der Körper eines Hingerichteten an einen beson-, dern Ort begraben werde, so glaube ich, daß man eher dahin wirken muß, Eindrücken dieser Art zu begegnen, und daß man daher die Gelegenheit vermeiden müsse, dieselben hervorzuru fen, die nur das moralische Gefühl schwächen und unter drücken. Königl. Commissair v. Groß: Die Argumente des geehr ten Sprechers scheinen etwas zu Viel zu beweisen. Im Fall man sie für begründet annehmen wollte, würde auch die Ablie ferung des Leichnams an das anatomische Theater nicht stattfin- den können, gegen welche sich nicht die Minorität der Deputa tion erklärt hat. Referent Prinz Johann: Was Letzteres betrifft, so wollte die Deputation in dem Fall, wenn die Angehörigen den Leich nam zurückfordern, die Ablieferung an das anatomische Theater nicht stattfinden lassen; denn der Satz lautet allgemein so: „Fordern jedoch die Angehörigen des Hingerichteten den Leich nam desselben zurück, so ist er an sie zu überlassen und von ihnen in der Stille zu begraben." Sie wollte aber nicht ausschließen, daß der Leichnam an das anatomische Theater gegeben werden könne, da viele Verbrecher nicht werden zurückgefordert werden; es sind Leute, die nach dem Französischen Sprachgebrauche »ans »von heißen; solche werden nicht abgefordert werden. Was die Sache selbst betrifft, so bemerke ich gegen den Abgeordneten von Carlowitz, daß wir die Abschreckung des Hingerichteten nicht im Auge gehabt haben; aber die Abschreckung der Andern wird durch den Vorschlag des Entwurfs auch nicht erreicht, weil das nur das kleinere Uebel ist. Aber die Hauptansicht der Majorität be ruht darauf, daß man sagt, man müsse das Volksgefühl scho nen. Da muß ich entgegnen, daß es zuerst nothwendig ist, zu prüfen, ob das Volksgefühl ein richtiges sei, und da will mir bedünken, daß, wenn ein solches Volksgefühl vorhanden und es unrichtig ist, es von dem Staate zu bekämpfen sei. Es beruht dieses Gefühl auf der unrichtigen Basis, auf dem Gedanken, daß der Hingerichtete nicht nur zeitlich, sondern auch in jener Welt verurtheilt sei, und deshalb wird er vom christlichen Begräbnisse *
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