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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ist die Rücksicht auf das Wohlbefinden der ganzen menschlichen Gesellschaft. v. Biedermann: Ich bemerke, daß es nicht die Ab sicht des Gesetzgebers sein kann, die Meinung zu unterstützen, als sei die Ablieferung an das anatomische Theater etwas Schändendes, und eben dadurch, daß man diese Ablieferung damit zusammenstellt, daß die Familie den Leichnam zurück fordern und auf dem gewöhnlichen Todtenacker begraben kann, läßt sich jenem Vorurtheil begegnen; denn anders kann ich es nicht nennen, als ein Borurtheil, und wenn man diesem be gegnet, so wird man weit besser dahin wirken, daß das ana tomische Theater mit Leichnamen versehen wird, als wenn das Gegentheil eintritt. Ich glaube doch nicht, daß die Hinrich tungen so häufig eintreten werden, um das anatomische Stu dium wesentlich dadurch zu unterstützen, aber wenn man diese Ablieferung als Strafe aufstellt, so wird man dadurch die Scheu vor dieser Ablieferung nur vergrößern. Es hat Leute gegeben, welche freiwillig ihren Körper der Anatomie überlie ßen, und es werden auch die in den öffentlichen Krankenhäu sern Verstorbenen oft dahin abgegeben, was beides wegfallen würde oder müßte, wenn diese Ablieferung als Strafe bezeich net würde. Ich glaube, man muß die Ansicht durchaus fest halten, daß es nichts Schändendes sei, auf dem anatomischen Saale secirt zu werden. König! Commiffair v. Groß: Es scheint, daß, im Falle der Antrag der Minorität der geehrten Deputation Annahme finden sollte, eine Lücke im Gesetz entsteht. Es sollen die Schlußworte des Artikels wegfallen: „Oder, wenn dieses nicht thunlich ist, auf dem Richtplatz oder auf einem andern abgelegenen und von dem gewöhnlichen Todtenacker abgeson derten Orte vergraben" und dafür substituirt werden: „For dern jedoch die Angehörigen des Hingerichteten den Leichnam desselben zurück, so ist er an sie zu überlassen und von ihnen in der Stille zu begraben." Im Falle nun der Leichnam we der an, das anatomische Theater abgeliefert werden kann, noch von den Angehörigen zurück gefordert wird, so wird es einer Bestimmung ermangeln, was dann geschehen soll. Referent Prinz Johann: Was Letzteres betrifft, so be zweifle ich, daß der Fall je eintreten kann. Denn die Ablie ferung an das anatomische Theater kann nicht stattfinden, wenn der Leichnam bei der Krankheit bereits in Verwesung übergegangen ist; das findet aber bei der Hinrichtung nicht statt, daher die Ablieferung hier in den meisten Fällen aus führbar ist. Sollte es unmöglich sein, so würde dann die mil dere Meinung Platz greifen, ihn im Stillen zu begraben. Ich wende mich zu den Vorwürfen, die der Minorität der De putation gemacht worden sind; einmal der Jnconscquenz. Wenn das ist, so theilen wir dieselbe mit einem der größten Männer unserer Zeit, mit Napoleon, nach dem, was er in die ser Beziehung in seinem volle pe'usl gesagt hat. Ist aber keine Familie da, die den Leichnam zurückfordert, so scheint es auch nicht unangemessen, ihn an diese Anstalt abzuliefern; denn es ist unleugbar, daß der, welcher in jene höheren Regionen übergegangen ist, sich schwerlich um den Leichnam bekümmern wird. Sollte er aber zurückgefordert werden, so glaube ich, ist dieser Wunsch der Familie billig zu gewähren, und ich bitte Sie, meine Herren, wenn eine Mutter käme und Sie bäte, eine Fürsprache dafür einzulegen, daß der Leichnam ihres Sohnes , an heiliger Stätte begraben werden dürfte, ob einer von Ihnen diese verweigern und sagen wird, er wolle nicht dafür bitten. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hat allerdings die Ansicht, daß der Antrag dem Volksgefühl wi derstreitet. Es hat zwar ein geehrter Abgeordneter angeführt, es sei im Gebirge ein Hingerichteter ohne Schwierigkeit und ohne daß es Mißbedenken erregt habe, auf dem Kirchhofe begra ben worden. Mir ist ein Fall ähnlicher Art bekannt, wo ein vom Militair erschossener Soldat auf dem Kirchhofe begraben worden ist. Indessen scheinen dies einzelne Fälle zu sein, während ich glaube, daß das Volksgefühl im Allgemeinen sich dagegen ausspreche. Der geehrte Abgeordnete hat selbst ge sagt, daß im Gebirge das Begraben der Selbstmörder auf dem Todtenacker-Schwierigkeit gefunden, ja in einer Stadt im Gebirge kam es deshalb zu tumultuarischen Austritten, und Derjenige, der nur das Grab bereitet hatte, wurde aufs bit terste verfolgt. Es ist mir vor wenig Jahren noch vorgekom men, daß man im Voigtlande im Umfange von mehrer» Stunden Niemanden finden konnte, der einen Selbstmörder anfassen und das Grab ihm bereiten wollte. Daß Vorurthei- len entgegengewirkt werden muß, besonders wo sie schädlich wirken, ist richtig, ob aber die Regierung dem Volksgefühle, wonach man eine gewisse Scheu hat, den Körper eines Hin gerichteten auf den Todtenacker begraben zu sehen, entgegen wirken soll und kann, ist eine andere Frage; denn in der That ein unnatürliches und zu tadelndes Gefühl ist es doch wohl nicht, wenn die Mitglieder einer Kirchengemeinde nicht gern sehen, daß der Leichnam eines Hingerichteten zwischen den Körpern derer ruhe, die ihnen lieb waren. Gesetzt aber, die Regierung wollte einem solchen Gefühl entgegen wirken, so fragt es sich, ob sie dies kann und mit der Bestimmung allein schon ausreicht: die Hingerichteten iollen begraben werden auf Antrag der Familien. Wo soll man sie hinbringcn? Am Ort der Hinrichtung selbst? Da möchte ich fragen, ob die Kirchengemeinde dieses Orts hierzu verbunden sei, weil es nur auf Antrag der Familie geschieht? Soll er dahin gebracht werden, wo die Familie selbst ihre Ruhestätte hat? so erfordert dies vielleicht schon einen weiten Transport und jedenfalls einen Paß. Was soll aber werden, wenn die Kirchengemeinde bei der Ankunft Schwierigkeiten erregt, weil er nicht dort ver schieden sei? Es ist allerdings richtig gesagt, daß an dem Leich nam der Hingerichteten der anatomischen Anstalt nicht so viel liegen könne, weil die Fälle nicht so häufig sind. Wenn aber in Ansehung der Hingerichteten der Familie ein Widerspruchsrecht zugestanden wird, so wirb consequent auch in andern Fällen Widerspruch gegen die Ablieferung an die Anatomie gestattet werden müssen. Wir können dann in die Lage Englands kommen, wo bloß zur Befriedigung der Wissenschaft Leich name gestohlen werden.
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