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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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v. Großmann: Das Gutachten der Minorität der geehrten Deputation flößt mir allerdings die höchste Hochach tung ein, und dem Herzen nach muß ich ihm beistimmen; al lein dem Grunde der Majorität, dem Dasein einer solchen Volksmeinung muß ich allerdings auch beistimmen. Ich weiß, daß nicht nur bei Selbstmördern Bahre und Leichentuch von den Gemeinden versagt worden sind, sondern daß sich auch Niemand finden wollte, den Selbstmörder zu begraben. Bei der Hinrichtung ist diese Volksmeinung noch in viel höherm Grade vorhanden. Es macht der französischen Ge setzgebung Ehre, wenn der Volle pllnsl eine Bestimmung ent hält im Sinne des Gutachtens der Minorität; allein es kann eben so gut jene Bestimmung als Ausdruck des Französischen Indifferentismus angesehen werden. Insofern müssen wir uns allerdings freuen, daß unser Volk eine andere Meinung hat. Vielleicht ließen sich aber beide Meinungen mit einan der vereinigen, wenn man die alte gesetzliche Bestimmung, welche bis jetzt fast ohne alle Ausnahme bei Beerdigungen der Selbstmörder gatt, und wogegen sich kein Widerspruch erhoben hat, annehmen würde, daß die Hingerichteten auf dem Kirch hof zwar, aber an einem abgesonderten Ort begraben würden. Ich glaube, es muß um der Lebenden willen ein Unterschied gemacht werden bei der Beerdigung auch in Hinsicht der To desart; denn eine solche Bestimmung enthalt zugleich den Ausdruck der Würdigung des Lebens des Verstorbenen, und ich halte es sehr bedenklich, wenn das Gesetz in eine Sitte ein- . greisen wollte, die um ihres Grundes willen doch wenigstens von einer Seite sehr ehrenwerth erscheint. Secr. v. Zedtwitz: Ich gehöre der Majorität der De putation an und gestehe, daß alle die Gründe, welche für das Gutachten der Minorität aufgestellt worden sind, mich nicht befriedigen können. Möchten wir doch überhaupt noch, wie die alten Aegpptier, Lodtengerichte halten, d. h. Urtheile über das Leben der Verstorbenen fällen, und diesen Sinn in dem Volke recht lebendig werden lassen, damit von ihm jederzeit ausgesprochen würde, der Verstorbene war würdig oder un würdig. Was jetzt hin und wieder als Volksvorurtheil bezeichnet wird, scheint mir ein sehr achtungswerthes Urtheil des Volkes zu sein. Hat man einen Menschen nicht als Christen erkennen kön nen, wie kann man das achten, was er zurücklaßt? Das kann uns in der That nur wenig interessiren, es ist nichts Christli ches da, denn es trug diesen Körper ein Unchrist. Ein Jrr- thum, ein Vorurtheil kann in der That ein solcher Ausspruch nicht genannt werden, wie dies auch schon von einem der ge ehrten Sprecher vor mir gezeigt worden ist. Aber gewiß in recht große Verlegenheit würde man dieRegierung setzen, wenn der von der Minorität der geehrten Deputation ausgesprochene Wille ausgeführt werden sollte, so lange im Volke noch eine andere Meinung hierüber herrschend ist. In dem Deputa- tions-Bericht derll. Kammer ist doch noch gesagt worden: es soll der Körper des Hingerichteten an eine anatomische Anstalt abgeliefert und nur, wenn dieses nicht thunlich sei, an einen abgesonderten Ort des Todtenackers begraben werden. Das scheint mir wenigstens vermittelnd und insofern also noch zu ¬ lässig zu sein. Auch ich kenne an mehrern Orten die getroffene Einrichtung, daß man einen Lheil des Platzes, der den eigent lichen Gottesacker ausmacht, für die Selbstmörder bestimmt hat; auf diesen wohnet dann Niemand, dahin wird dann Nie mand begraben, und dahin könnten allenfalls noch die Hinge richteten gebracht werden. Aber in Mitte der übrigen Tobten sie zu bringen würde kaum möglich sein, wir würden Etwas beschließen, was die Regierung nicht ausführen könnte, oder doch nur mit vielem Widerspruche und gewiß nur unter man-, cherlei Ercessen. Dagegen muß ich wohl gestehen, daß es mir recht wünschenswerth erscheint, wenn die anatomischen Anstalten, was man ohnehin nicht zur Entehrung der Abzuliefernden rechnen kann, die Hülfsmittel zu ihrer Wissenschaft behalten, welche sie seither hatten. Selbstmörder und Hingerichtete wur den von jeher an sie abgeliefert, und dennoch habe ich vielfache Klagen der Akademie und der Universität gehört, und sie sind auch an die Behörde selbst gebracht worden, daß es ihnen an diesem so nothwendigen Lehrmittel fehle. Warum wollen wir ihnen nun so das letzte noch nehmen, was überdies gerade mit der Volksansicht vereinbar ist ? Ich müßte also schlechterdings bei dem stehen bleiben, was die Majorität der geehrten Depu tation behauptet. Referent Prinz Johann: Ich weiß nicht, ob am Schluffe der Debatte mir noch das Wort zusteht, weil ich zur Minorität der Deputation gehöre. v. v. Ammon: Ich will nur kürzlich mir Einiges anzu führen erlauben. Es scheint mir die Ansicht des geehrten Red ners, der zuletzt gesprochen hat, mit der Majorität der Deputa tion in absolutem Widerspruche zu stehen. Es scheint sich um die Modalität zu handeln, wie die Hingerichteten zu begraben seien; darüber hatdieMinoritätdergeehrtenDeputationNichts bestimmt, und meineAbsichtgeht nicht dahin, daß dieLeichname der Missethäter einen ehrenvollen Platz unter den andern zu Be erdigenden erhalten sollen, im Gegentheil würde ich dafür stim men, daß diese Beerdigung an einem abgesonderten Orte ge schehe. Aber der Meinung bin ich, daß von dem Moment, wo die Strafe vollstreckt ist, das Gericht kein Recht mehr hat, über den Leichnam zu verfügen. Ein alter Spruch, schon bei den Hebräern, ist: der Lod versöhnt Alles. Wenn Jemand an den Galgen verurtheilt ist, so soll er hängen, bis er todt ist, der Leichnam wird an die Familie zurückgegeben. Was das vvmmoäum betrifft, daß der Leichnam an die anatomische An statt abgeliefert werde, so mag ich es dieser Anstalt sehr wohl gönnen; allein, daß dieses geschehen müsse, scheint mir uner-' weislich zu sein. Das Interesse der Wissenschaft kann nicht bestimmen zu dem Gesetze, daß diese Leichname sollen secirt wer den ; denn wenn das geschehen soll, so müßte auch der Wunsch der Aerzte erfüllt werden, daß man alle Gestorbenen secire, weil es von Interesse ist, der Krankheit auf die Spur zu kom men. Ich bin der Meinung, daß der Leichnam der Familie, sobald sie darum nachsucht, wiedergegeben werde, und in dem Friedhöfe allerdings eine besondere Stelle bestimmt wer den möchte.
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