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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent Prinz Johann: Hier erlaube ich mir, über den Gang der Berathung Einiges zu bemerken. Es liegt ein De putations-Gutachten vor, dies betrifft jedoch nur einen ganz speciellen Punkt; es liegt ferner ein Separatvotum des Bürger meister Hübler vor, mit welchem sich mehrere Antragsteller ver einigt haben, und das er selbst gewissermaßen modisicirt hat. Durch Annahme des Separatvotums würde die Debatte über das Deputations - Gutachten überflüssig. Ich schlage nun vor, daß gegenwärtig bloß über das Separatvotum gesprochen werde, und erst, wenn darüber entschieden und dasselbe abgeworfen wäre, würde auf das Deputations-Gutachten zurückzugehen und bei dieser Gelegenheit eventuell ein von mir gestelltes Amen dement zur Sprache zu bringen sein. Ich würde nun ergebens! den Hrn. Bürgermeister Hartz ersuchen, der schon öfters die Güte gehabt hat, für mich einzutreten, das Separatvotum des Bürgermeister Hübler vorzulesen. Demnach verliest Secr. Hartz das Separatvotum des Inhalts: Wende ich mich nunmehr zu den einzelnen Bestimmungen unseres Gesetzentwurfs über die Anwendung körperlicher Züch tigung , so scheint mir zuvörderst dieselbe als nothwendiger Zu satz der Zuchthausstrafe ersten Grades Art- 7. gaNz unangemes sen. — Keine neuere Gesetzgebung kennt eine ähnliche Bestim mung. Würtemberg läßt körperliche Züchtigung nur als Schär fung zeitlicher Zuchthausstrafe eintreten. — Fast möchte man glauben, unser Entwurf habe sie nur deshalb adoptirt, um einen Unterschied mehr zwischen der Zuchthausstrafe des ersten und zweiten Grades herbeizuführen. Nun erscheint schon an sich der praktische Nutzen der Distinktion dieser beiden Grade problematisch. Wollte man sich indeß einen wesentlichen Vor- theil von derselben versprechen, und sollten, wie ich allerdings glaube, die übrigen Kriterien der Zuchthausstrafe ersten Grades, Unterschied der Kleidung und Klotz, nicht schon völlig gnügen, wiesle denn bei allen weiblichen Sträflingen erster Klasse ohnehin gnügen müssen; so dürfte es jedenfalls zweckmäßig sein, der Strafe körperlicher Züchtigung hier die zeitweise Einsperrung in der tenebreusa oder im dunklen Gefängniß zu substituiren, welche in den Nordamerikanischen Staaten und neuerlich auch in dem nach dem panoptischen System erbauten Strafarbeits hause zu Genf mit dem ausgezeichnetsten Erfolge für beide Ge schlechter angewendet worden. Denn, welcher Strastheorie man folgen, und welchen Grund man auch als den letzten des Strafrechtes annehmen möge, bei lebenslänglicher Zucht hausstrafe oder bei einer derselben entweder in ihrer Dauer nahe stehenden, oder bei dem vorgerückten Alter des Sträf lings ihr gleichkommenden Freiheitsstrafe hat jener nothwem dige Zusatz wenig Sinn. — Für wen der furchtbare Gedanke zwanzigjährigen Verlustes seiner Freiheit nichts Abschreckendes hat, den wird der Zusatz von 30 oder 60 Hieben, der neben jenem schweren Verluste verschwindet, gewiß nicht abfchrecken. Die Deputation selbst in ihrer Mehrheit hat dies auch gefühlt und deshalb bei Artikel 8. unter kommissarischer Zustimmung beantragt, daß lebenslängliche Zuchthausstrafe niemals zu schär fen sei. — Uehrigens läßt sich der Zusatz auch nicht einmal kon sequent durchführen, da er nur auf männliche Individuen An wendung leidet. Referent Prinz Johann: Ich würde mir nun erlauben, die Ansicht der Majorität der Deputation zu entwickeln. In den Motiven ist schon angeführt worden, man habe für nothwendig gehalten, den Willkommen wenigstens bei der Zuchthausstrafe ersten Grades wieder eknzuführen. Der Verfasser des Separat- Votums und die Antragsteller haben sich nun mit dem Anträge der Deputation der H. Kammer vereinigt, welcher lautet: „DieZuchthausstrafe hat zwei Grade, und es ist in den Er kenntnissen der Grad der zu verbüßenden Zuchthausstrafe jedes Mal anzugeben. Alle Sträflinge in den Zuchthäusern tragen doppelfarbige nach den beiden Graden unterschiedene Kleidung und werden zu schwerer Arbeit angehalten. Den zur Zuchthaus strafe ersten Grades verurteilten Sträflingen männlichen Te, schlechts wird bei der Einlieferung ein Beineisen, denen weibli chen Geschlechts aber ein mit einer Kette am Fuß befestigter Klotz angelegt." — Zugleich geht der Vorschlag des Bürgermeister Hübler da hin, wenn man die Schärfung für nothwendig finde, die Ein sperrung im dunklen Kerker damit zu verbinden. Der Haupt grund, welcher die Majorität der Deputation bestimmt hat, nicht dieser Ansicht beizutreten, ist folgender: Es ist der Unter schied zwischen den beiden Graden der Zuchthausstrafe, von dem der Antragsteller sich wenig verspricht, ein wichtiges Princip. Er geht durch das ganze Gesetz; auf ihn ist der Erfolg derStrafe berechnet. Es unterscheidet sich auch der Unterschied des Gra des , z. B. der Diebstahl mit Waffen wird mit Zuchthausstrafe zweiten Grades von 5—10 Jahren, wenn aber von den Waffen Gebrauch gemacht worden ist, was ein sehr erschwerenderGrund ist, mit Zuchthausstrafe ersten Grades bestraft. Also die Fest haltung dieses Unterschiedes ist sehr bedeutend. Ob aber dieser Unterschied nach der Ansicht der jenseitigen Deputation nicht fast ganz verschwindet, muß ich anheim geben. Bemessen und Klotz machen wenig Unterschied, schlechtere Kost noch weniger, und doch soll der Unterschied der sein, daß die Zuchthausstrafe ersten Grades H mehr gilt, ja nach dem Entwürfe um die Hälfte mehr, als die Zuchthausstrafe zweiten Grades. Ferner ist auf den quantitativen und qualitativen Unterschied Rücksicht zu nehmen. Wenn man den Entwurf durchgeht, die Strastabelle zur Hand nimmt und das Gutachten der Deputation, so wird man sehen, daß die Zuchthausstrafe des ersten Grades nur auf Verbrechen der Rohheit, auf solche, welche durch rohe Gewalt begangen werden, gesetzt ist. Hier scheint es mir angemessen, daß auch der Verbrecher die Uebergewalt des Staates kennen lerne. Hier liegt eineArt vonlsUo vor, die ich nicht ausgeschlossen haben möchte. Die Deputation hat sich bemüht, da, wo dieses Kriterium nicht vorzuliegen schien, entweder die Zuchthausstrafe ersten Grades ganz zu beseitigen oder die Schärfung wegzulassen, wre das bei allen politischen Verbrechen geschehen ist. Ob von diesem Gut achten noch abgegangen werden soll, muß ich anheim geben; daß man aber dieses Kennzeichen der Zuchthausstrafe ersten Gra des nicht verwerfe, muß ich dringend empfehlen. (Beschluß folgt.) Druckfehler. Im 23. Stück dieses Blattes in der Rede des Abg. v. Mayer, Seite 294. Sp. 1.1.5. von oben und ebendaselbst Sp. 2. A, 36. von oben ist beidemale statt: „Freiheit der Wähler" zu lesen: „Freiheit der Wahlen." — In demselben Stücke S. 3v4.Sp.2.Z.1. ist statt: „incrimiren" zu lesen: „incriminiren." Druck und Papier vo?l B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretschel.
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