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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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weil ich die körperliche Züchtigung für eine angemessene Strafe für besonders rohe Verbrecher halte, ingleichen für Verbrecher, welche sich derselben strafbaren Handlungen wiederholt schul dig machen, und bei denen sonach andere Strafen ihre Wir kung verfehlt haben. Wollen wir aber körperliche Züchtigung nur für einzelne Verbrecher besonderer Art angewendet wissen, so dürfen wir sie nicht zum nothwendigen Attribute einer Straf art machen, welche auch bei Verbrechern angewendet werden kann, denen der Vorwurf besonderer Rohheit nicht gemacht werden kann. Ich erinnere mich nur an die Menge politischer Vergehen, die mit Zuchthausstrafe 1. Grads bestraft werden sollen. Lassen wir die körperliche Züchtigung nicht als ein noth- wendiges Attribut der Zuchthausstrafe 1. Klasse stehen, son dern bestimmen wir, daß sie von dem Richter nur in geeig neten Fällen besonders zu erkennen ist, so wird ganz das er reicht werden, was ich vorhin erwähnte. Die Furcht vor Schlägen, auf welche man ein so großes Gewicht legt, wird ein kräftiges Mittel für jeden Verbrecher bleiben; denn er kann nicht wissen, was der Urtheilsverfasser gegen ihn erkennen werde; wir würden sonach den Vortheil,den der Willkommen früher gehabt hat, künftig nicht entbehren, die gerügten Uebelstände aber vermeiden. Endlich muß ich noch bemerken, daß es nach den in Genf und Amerika gemachten Erfahrungen an einem Surrogate für Schläge zur Verschärfung der fraglichen Strafe, sofern man solche durchaus für nöthighalt, in der Khat nicht fehlt, wenn wir nach dem eventuellen Vorschläge des Herrn Bürgermeister Hübler den Dunkelarrest annehmen. Bürgermeister Schill: Also die Ansicht des geehrten Secr. Hartz geht dahin, daß die körperliche Züchtigung als nach gelassen betrachtet werden solle, nur daß sie nicht unbedingt nothwendig sei? Secr. Hartz: Da wo sie im Urthel unbedingt erkannt worden ist! Bürgermeister Schill: Dann müßte die tz. eine Abän derung erleiden, wodurch ausgedrückt würde, daß der Ur- thelsverfasser mit körperlicher Züchtigung von 10 bis mit 30 Hieben belegen könne. . Secr. Hartz: Ich habe vorgeschlagen, die Fassung der wie sie die Deputation der H. Kammer Seite 41. ihres Be richts vorgeschlagen hat, anzunehmen. Bürgermeister Schill: Dadurch würde allerdings die körperliche Züchtigung oder der sogenannte Willkommen ganz ausgeschlossen. , Bürgermeister Hübler: Ich mache den geehrten Spre cher aufmerksam auf das, was Seite 65. des diesseitigen De putations-Berichts enthalten ist. v. Carlowitz: Ich muß bemerkens daß ich allerdings der Majorität der Deputation angehöre. Sie hat dafür ge stimmt, daß der Willkommen als Zubehör zur Zuchthausstrafe 1. Grads in Anwendung komme, Wenn man sich dagegen Märt, so glaube ich, faßt man nicht immer das genug ins Auge, daß eigentlich der Willkommen (obschon nicht mehr in der neuesten Zeit) im Zuchthaus existirt hat. Er existirt aber noch, wenn -ich nicht irre, im Landaxbeitshaus bei wiederholter Ein lieferung. Nun gestehe ich doch, daß das, was in einer bloß polizeilichen Anstalt zulässig ist, auch da zulässig sein sollte, wo es sich von der höchsten Gattung der Freiheitsstrafe handelt. Ich komme zurück auf das, was bereits erwähnt worden ist, daß es bedenklich zu sein scheint, die Kriterien beider'Zuchthaus- gattungen noch mehr zu verwischen. Ich weiß, daß Hr. Bür germeister Hübler dunkles Gefängniß substituirt wissen will. Allein ich habe in Erfahrung bringen müssen und in der De putations-Sitzung erwähnen hören, daß gerade dieses Mittel sehr bedenklich erscheint, wie auch der geehrte Antragsteller durch Verkürzung der Dauer dieses Arrests selbst nicht ganz in Ab rede stellen kann. Von Seilen der Staatsregierung ist sogar eingewendet worden, daß dieses Strafmittel schädlich für die Gesundheit sek. Vom Hrn. Bürgermeister Hübler ist entgeg net worden, daß es nur auf kurze Dauer eingeschränkt werden könnte. Dunkles Gefängniß aber auf kurze Dauer würde aufhören eine Strafe zu sein; es könnte höchstens dann eine Strafe werden, wenn es, wie anderwärts, auf die Dauer von 30 Lagen hinter einander ausgedehnt würde, und dann würde allerdings der Einwand Platz greifen, daß es für die Gesund heit und das Augenlicht nachtheilige Folgen haben könnte. Ich wiederhole, daß, wenn man darauf zurückkommt: es könnten dem Auchthause l. Grades auch gebildete und nicht bloß ver stockte Verbrecher anheim fallen, die Deputation den Wün schen des Hrn. Bürgermeister Hübler entgegen gekommen ist. Ich mache nämlich darauf aufmerksam, daß nach den Ansichten der Deputation ja auch die Zuchthausstrafe 2. Grades auf lebenslängliche Dauer ausgedehnt werden solle. Nun beruft man sich endlich noch auf die öffentliche Meinung; doch zweifle ich, ob mit Recht, denn so viel weiß ich, daß früher die öffentliche Meinung sich dahin ausgesprochen hat: Die Zuchthaussträf linge würden in Sachsen viel zu gut gehalten. Das war ein Einwand, den man wenigstens der vorigen Verwaltung sehr ost machte. Ich glaube demnach, es würde etwas Bedenkliches sein, hier den Willkommen auszuschließen. Bürgermeister Hübler: Nur ein" Paar Worte zur Ent gegnung will ich mir erlauben. Der Behauptung des geehr ten Sprechers, daß in dem Landarbeitshause der Willkommen statt fände, muß ich, als auf einem Jrrthum beruhend, wider sprechen; mir ist davon durchaus Etwas nicht bekannt. Dann aber muß ich bemerken, daß ich zwar dem nothwendigen Zu satze körperlicher Züchtigung in diesem Artikel den finstern Ker ker vorschlagsweise substituirt habe. Ich habe das aber nur eventuell gethan und nur für den Fall, daß man überhaupt das Zuchthaus ersten und zweiten Grades noch durch mehrere Kriterien zu scheiden für nothwendig erachte. Durch denVorschlag der Deputationsmitglieder, daß auch die Zuchthausstrafe 2. Grades auf lebenslängliche Dauer ausgedehnt werden möge, ist meinem vorhin entwickelten Bedenken gegen den PrügelzU, satz nicht begegnet,'da das Gesetz in den von mir beispielsweise angegebenen Fällen Zuchthausstrafe 1. Grades ausdrücklich vorschreibt und hier der Richter nicht ermächtigt ist, auf Zucht hausstrafe 2. Grades zu erkennen. Secretair Ha rtz: Die Gründe, welche man demAntrage des
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