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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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327 Hm. Bürgermeister Hübler entgegen stellt, reduziren sich einzig i sichtliche körperliche Verletzung. In diesen Fällen scheint mir und allein darauf, daß man nicht ein Unterscheidungszeichen allerdings eine solche Strafe unbedingt angemessen und nützlich, für beide Grade der Zuchthausstrafe weggeben will. Nun Eine Klasse des Meineids ist hier noch aufgeführt worden, aber frage ich aber, wenn Jemand 2 Jahre in das Zuchthaus 1. bloß in dem Falle, wenn der Meineid den Beklagten in das Grads kommen soll, und wenn er diese Strafe gegen eine drei- Zuchthaus gebracht haben würde. Ferner ist entgegnet worden, jährige Zuchthausstrafe 2. Grads vertauschen könnte, ob für daß eine Ungleichheit stattfände, in Bezug auf beiderlei Ge- ihn am Ende die 30 und vielleicht 60 Schläge in Betracht kom- schlechter. Ich bemerke, daß eine zweckmäßige Verschärfung für men können? ! das weibliche Geschlecht in schmaler Kost besteht. Endlich ist Referent Prinz Johann: Die verschiedenen gegen das sich auf die öffentliche Meinung berufen worden. Ich achte die Deputations-Gutachten gemachten Einwürfe erlaube ich mir in! öffentliche Meinung, obgleich ich mich nicht von ihr beherrschen wenigen Worten zu widerlegen. Ich wende mich zuerst zu dem! lasse; aber das muß ich bezweifeln, ob auf die öffentliche Mei- Einwande des Herrn Secretair Hartz. Er geht daraus her-! "ung des Jahres 1830 ein so großer Werth zu legen sei. Wenn vor, daß er glaubt, der Zweck werde dadurch erreicht, daß als wir Alles, was die öffentliche Meinung des Jahres 1830 miß- Schärfungsmittel in beiden Graden die körperliche Züchtigung billigte, verwerfen wollten, so müßten wir noch Vieles ver- nachgelassen werde. Ich glaube, daß dies keineswegs der Fall I dämmen. ist. Man muß sich versinnlichen, in welchem Falle ein sol-I v. Polenz: Ich habe damals, als darüber verhandelt ches Schärfungsrecht eintreten könne. Es ist kein Schär- wurde, ob die körperliche Züchtigung ekntreten solle oder nicht, fungsrecht des Richters vorhanden, daß, wenn z. B. 5 Jahre dafür gestimmt; aber ich habe es aus zwei Rücksichten gethan. Zuchthaus angeordnet sind, bei einem Menschen, den er be-1 Einmal, weil mir leider nicht unbekannt ist, daß noch unge- sonders für verstockt und boshaft hält, er den Zusatz von der meine Rohheit bei einem großen Lheile der Nation startfinder, körperlichen Züchtigung machen könne. Ganz speciell beschrankt und zweitens, weil ich nur denjenigen Personen körperliche das Gesetz die Falle, wo Schärfung eintreten könne. Ein solcher Züchtigung zuerkannt wissen will, welchen Gefühl von Ehre besonderer Fall wäre der, wenn in einer Handlung zweierlei I nicht mehr zuzutrauen ist. Aber nicht alle Verbrechen oder Vergehen zusammen trafen. Daß diese Fälle höchst selten sind,! Vergehen, welche mit Zuchthausstrafe ersten Grades belegt sind, liegt klar zu Tage. Der zweite Fall ist in der §. 57. enthalten bei! involviren einen so hohen Grad von Rohheit und Gefühllosig- der Rädelsführung und bei solchen, die ungleichartige Verbre-! keit, daß ich die Strafe der körperlichen Züchtigung angcwen- chen wiederholt begangen haben. Daß diese beiden Falle nicht I det sehen möchte. Nur ein Beispiel erlaube ich mir anzufüh- sehr häufig vorkommen, ist wohl eben so gut anzunehmen. End-! ren: Die Vergiftung öffentlich verkäuflicher Waare ist nach lich giebt es einen dritten Fall, nämlich den, wenn bei dem ! der Tabelle 183 mit zwei Jahr Zuchthaus ersten Grades Rückfall das Strafmaß nicht ausreicht. Also sind die Fälle, I zu verbüßen. Diese kann wohl von Jemand vollführt wer- wo solche Schärfungen eintreten können nur sehr beschränkt.! den, ohne daß er selbst genau unterrichtet ist, welchen Schaden Dasselbe würde zu entgegnen sein, daß der Unterschied sehr ver-! er dadurch verursacht. Es sind aber auch politische mit glei- wischt sei, indem Zuchthausstrafe zweiten Grades ebenfalls I cher Strafe bedrohte Verbrechen angeführt worden. Also durch Züchtigung geschärft werden könnte. Ich wende mich nun I glaube ich, daß durch das Amendement dem Uebel abgeholfen zu dem Einwurf des Herrn Bürgermeister Hübler. Er geht Iwerde, daß jene Leute einer so schimpflichen Strafe unter besonders von der Ansicht aus: die Motiven sprächen die Noth-1 lägen, da Jeden, der Ehrgefühl hat, der erste Schlag eben Wendigkeit einer solchen Schärfung bei besonders hartnäckigen! so schrecklich berühren muß, als der letzte, und indem ich die Verbrechern aus. Daraus wäre kein Schluß zu ziehen auf die ! Rohheit darinne erkenne, daß ein Mensch, der mehrmals bc- Verbrechen, welche mit Zuchthausstrafe ersten Grades belegt! straft worden ist, denselben Fehler dennoch wieder begeht, so sind. Ich muß bemerken, daß diese Motiven nicht ganz die mei-1 erkenne ich die Schärfung durch körperliche Züchtigung in die- nigen sind. Ich glaube, daß die Handlungen, welche von be-! sen Fällen für gerecht; aber als unabänderlichen Zusatz im er- sonderer Rohheit zeigen, diejenigen sind, auf welche Zucht-! sten Grade des Zuchthauses kann ich sie nicht billigen. Hausstrafe ersten Grades zuerkannt worden ist. Daß aber die-1 Referent Prinz Johann: Nur ein Wort zur Entgcg- ses nach dem Deputations-Gutachten der Fall sei, lehrt die Ta-1 nung. Wenn der geehrte Sprecher sich auf den Fall der Ver belle Seite 179. u. s. Dort haben wir bei allen politischen! giftung öffentlich verkäuflicher Maaren bezieht, so muß ich be- Vergehungen und bei solchen, welche rein politischer Natur sind,! merken, daß dieses Vergehen in der §. 168. bestraft ist. Hat also beim Hochverrate und Vergehen gegen die Sicherheit! der Verbrecher eine solche Handlung aus Fahrläßigkeit began, des Staates, die Erkennung auf Zuchthausstrafe ersten und! gen, so wird sie den §.171. erwähnten Vergehen gleich zu ach- zweiten Grades dem Richter überlassen wollen; wir haben!ten sein. dieses beim Todtschlag gethan; die Tabellen enthalten hier! Bürgermeister Hübler: Nur ein einziges Wort wollte einen Schreibefehler. Die übrigen Vergehen, die hier an-1 ich mir auf das erlauben, was ein hochgestellter Sprecher vor geführt sind, sind z. P. Raub und thätliche Beleidigung des! hin meiner Berufung auf die öffentliche Meinung des Jahres Staats-Oberhauptes, ein Fall, der, so Gott will, nichr vorkom-! 1830 entgegnete. Jene öffentliche Stimme über den Willl- men wird, Brandstiftung, und verschiedene andere, endlich ab-! kommen, wie sie sich im Jahre 1830 vernehmlich aussprach,
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