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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wenn eine vecheirathete adlige Dame einmal das unerhörte Unglück haben sollte, in das Zuchthaus zu kommen. Wie soll es möglich gemacht werden, sie, die Gattin eines Edel manns, aus dem Adelsstände heraus zu bringen? Sie würde doch immer die Gemahlin eines Edelmanns bleiben, wenn sich der Mann nicht dazu verstände, sich von ihr scheiden zu lassen. Referent Prinz Johann: Auf das, was Herr Dom herr v. Günther angeführt hat, habe ich ihm als Referent zu erwiedern: Die Deputation hat sich von den Gründen, die der geehrte Antragsteller aufgeführt hat, nicht überzeugen kön nen. Zuerst wurde angeführt, daß der Adel ein Europäi sches Institut sei, daß der Adel zwar vom Staate gegeben, aber nicht genommen werden könne. Dies ist insofern unrich tig, als der Adel, welcher gegeben werden kann, auch wie der tnuß genommen werden können. Was übrigens außer halb der Grenze des Vaterlandes mit einem Adligen geschieht, kann uns gleich gelten, genug, im Vaterlande würde er das Prädikat nicht mehr führen können. Es wurde ferner bemerkt, man wisse nicht, in welchen Stand der Adlige zurücktreten solle; dem ist zu entgegnen, daß andere Stände, wie Bür ger- und Bauerstand, keine Geburtsstände sind. Der Be weis davon ist, daß nicht jeder Bürger und Bauer ist, son dern daß es auch Schutzverwandte in den Städten giebt. Was endlich das letzte Beispiel von der adligen Dame anlangt, so glaube ich, kann ihr der Adelsstand ihres Mannes nicht ge nommen werden. Ist sie eine geborne Adlige, so darf sie sich nicht mehr schreiben: geborne von so und so. Domherrv. Günther: Noch muß ich mir Etwas zu be merken erlauben, was ich vorhin vergessen habe. Es hat eine solche Verfügung, wo Jemandem der Adelstand entzogen werden soll, einen Einfluß auf die engsten Familienverhält nisse , der höchst bedenklich erscheint. Es hat Jemand 3 Kin der; er läßt sich in unerlaubte politische Unternehmungen ein und kommt auf ein Jahr in das Zuchthaus. Er wird wieder Entlassen und lebt mit seiner Frau wie zuvor. Es kommen mehrere Kinder. Jetzt sind die altern Geschwister adelig, die jüngern sind es nicht. Denken Sie sich, meine Herren, die sen Fall auch gar noch in Verbindung mit gewissen Vermö- gensverhältniffen! Es würde nothwendig eine sehr bedenkliche Verwickelung entstehen. Präsident: Zuvörderst habe ich den Antrag des Hrn. v. Günther zur Unterstützung zu bringen. Ich habe da her die Kammer zu fragen: ob sie den Antrag des Hrn. v. Günther unterstützt? Er wird ausreichend unterstützt. Ziegleru. Klipphausen: Jchmußdem,wasderDom- herrv. Günther über diesen Gegenstand geäußert hat, noch Folgendes hinzufügen: Daß der Adel noch als ein verschiede ner Stand mit Ehrenrechten versehen gelte, kann ich aus dem Gesichtspunkte einer konstitutionellen Verfassung durchaus nicht annehmen. Wenn jedoch die Gesetzgebung ihn von sei nen Familienverhältnissen gänzlich ausschließt, dann kann ich meine Zustimmung nicht dazu geben. Wer könnte jemals an- nchmen, daß ein solcher Verbrecher nicht mehr Mitglied des Staats oder der Familie bliebe. Ich frage nur, was aus soll chen unglücklichen Familien werden soll, wenn ein Sträfling aller seiner Rechte sich beraubt sieht? Was soll aus Fideikom missen und Majoraten werden, wenn der Sträfling sich der selben unwürdig gemacht hat und das Gesetz sie ihm entzieht. Welche doppelte Strafe wäre nicht dieses. Man wende dieses Verhältniß auch selbst auf die Frauen an. Man nehme an, daß eine adelige Frau sich eines solchen Verbrechens schuldig ma chen könnte, daß sie dadurch ihres Adels verlustig erklärt würde; nun aber auf die Verbrecherin eine vererbte Stiftung und dergleichen-siele; was würde erfolgen? Ihre Schwester würde jetzt das Alles an sich ziehen, und sie bliebe ausgeschlossen. Ich trage darauf an, daß man den Adel bloß als reine Familien sache betrachte, weil der Adel jetzt in Sachsen keine Vorzüge giebt. Bürgermeister Wehner: Wenn man ein Adelsdiplom zur Hand nimmt, ist allerdings, so viel ich weiß, der Inhalt der, daß der Person, die darinnen genannt wird, für sich und für- ihre Nachkommen die Rechte des Adels ertheilt werden. Dar, aus geht hervor^ was der Herr Amendementsteller hervorgcho- den hat, nämlich daß die Rechte des Adels eine Sache sind, die dem ganzen Geschlecht gehört, und ich glaube nicht, daß dir Gesetzgebung dasRecht hat, diese Gerechtsame einem zu entziehn, der nicht Etwas verbrochen hat. Es würde daher eine große Ungerechtigkeit in unsere Gesetzgebung kommen, wenn wir die Strafe, welche der Vater verdient hat, auf dessen Kinder aus dehnen wollen, welche nach seiner Bestrafung geboren worden sind; das würde der Fall sein, wenn sie die Rechte des Adels.' nach dem Gesetzentwurf verlieren sollten. Die Rechte des Adels haben bei uns noch große Vorzüge und sind als Rechte im Ge». setzentwurf anerkannt worden; es sind aber übrigens noch sehr bedeutende Bevorzugungen vorhanden, die mit dem. Adel zur Zeit noch verknüpft sind; denn wir haben noch ganze Klas sen von Stellen im Staatsdienste, die vorzugsweise mit Adeli gen besetzt werden, und außerdem sind noch manche andere be sondere Begünstigungen, die davon abhängen, ob einer adelig iß oder nicht. Wie wollten wir es verantworten, wenn wir den Kindern diesen Vorzug entziehn, weil sie einen Vater haben, der ein Verbrechen begangen hat. Ich kann mich mit dem Grundsatz, daß die Kinder ein Verbrechen des Vaters büßen sollen, nicht befreunden und muß daher dem Anträge des v. Günther beistimmen. Staatsminister von Könneritz: Die Gründe, die den. geehrten Antragsteller zu dem Amendement bestimmt haben, sind allerdings von Gewicht. Bei alle dem würde ich dir Fassung, wie sie vorgeschlagen worden, nicht empfehlen, denn in der That möchte man fragen: was sind denn diese politi schen und Ehrenrechte, welche der Adel genießt? Es hat zwar ein Abgeordneter unter andern den Anspruch aus manche Stellen im Staatsdienste angeführt. Mir ist keine bekannt, die Verfassungs-Urkunde hat diese Vorrechte längstaufgehoben. Vielleicht ließe sich die Absicht des Antragstellers durch einen Zusatz erreichen, daß diese auf privatrechtliche Verhältnisse keinen Einfluß haben solle.
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