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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nigstens wenn er sechzehn Ahnen zählt, in Stifter ausgenommen zu werden verlangen kann. Man würde ferner, wenn man die Stellung des Amendements so annehmen wollte, wie sie Sr. Königl. Hoheit vorgetragen hat, in eine mehrfache neue Verle genheitkommen. Es sollinFolgedesselben Demjenigen,der in das Zuchthaus gekommen ist, der Adelstand entzogen werden und er also aufhören, von Adel zu sein, dessenungeachtet sollen die aus seiner Ehe nach Verbüßung der Strafe erzeugten Kinder "noch, fortwährend adelig sein. An sich liegt schon eine Art von politischer Unmöglichkeit darin, daß ein nicht adeliger Vater mit einer vielleicht auch nicht adelig gebomen Mutter adelige Kinder erzeugen soll. Wenn wir nun auch sagen wollten, sie soll ten durch die Allmacht des Staats sofort bei ihrer Geburt in den Adelstand erhoben werden, so stelle ich doch die anderweite Frage: Wie viel Ahnen kommen nun den Kindern eines solchen vormaligen Edelmanns zu? Soll angenommen werden, daß das Kind sechzehn Ahnen habe, wenn der Vater acht Ahnen ge habt hat? Aber zwischen dem Großvater und dem Kinde fehlt ein Edelmann, der Vater, der durch ein Verbrechen des Adel standes sich verlustig gemacht hat.— So bleibe ich denn bei meiner Ansicht stehen, daß es rathsam sei, den Edelleuten die durch Verbrechen sich der Ehrenrechte und politischen Rechte un würdig gemacht haben, nur den Gebrauch dieser Rechte zu entziehen^ nicht über auszusprechen, daß sie diesem Stande nicht ferner angehören. v. Polenz: Es scheintmir nicht sowohl darauf anzukom men, ob es drei Stände gäbe, vielmehr kann die Frage nur dar aufgehen, ob der Adel noch jetzt erkennbare mitNutzen verknüpfte Rechte habe? und wenn er diese denn nicht hat, so sehe ich nicht-em, warum ein Individuum,' das sich seinen Standes- genossen allerdings sehr unangenehm gemacht hat, nicht eben -so gestraft werden soll, wie jeder andere Staatsbürger. Des halb scheint es mir nothwendig', daß das Amendement des Hm. Domherrn Y. Günther angenommen werde, oder daß man den umgekehrten Vorschlag des Hm. Staatsministers „ es sollen dem bestraften Adligen seine Privatrechte nicht ge nommen werden" adoptire; denn das Amendement Sr. Kö nigl. Hoheit läßt Strafe zu, durch welche der Adelige seiner materiellen Vortheile verlustig geht, und da. genügt mir.die Auslegung nicht, welche der hochgestellte Referent gegeben hat, daß der Erblasser die Absicht gehabt hatte, seinen Nachlaß nur solchen mit Ehrenrechten Versehenen zuzuwenden! Das kann wohl möglich sein; wir dürfen uns aber nicht erlauben, es also auszulegen. - - Präsident: Die Amendements sind nach der Reihe fol gende: das erste ist das vom Hm. Domherrn v. Günther aus gegangene; esgiebtan, daß im 9. Artikels der 2. Zeile es heißen soll: „Verlust des Genusses der politischen und Ehrenrechte." Ich frage daher die Kammer: ob sie dieses Amendement an nimmt? Da die Stimmen mit 18 für Ja und Nein gleich waren, so mußte der definitive Beschluß für die nächste Ta gesordnung ausgesetzt bleiben. . Der Präsident geht.nun zum zweiten Amendement über; dagegen erhebt sich - Staatsminister v. Könneritz mit der Bemerkung, ob es nicht angemessen erscheinen möchte, das Amendement noch auszusetzen, es scheine ganz zu dem vorigen zu gehören; denn wenn der Adelstand wegfalle, so könne er nicht forterben auf die Kinder. Damit erklärt sich Domherr v. Günther einverstanden und der Referent Prinz Johann bemerkt, daß er dann auch sein Amendement ausgesetzt sein lassen werde, und fährt nun weiter fort: es sind noch zwei Amendements, das eine von dem Hm. Secretair Hartz, das andere vom Hrn. Bürgermeister Bern hard! vorliegend. Der Antrag des Bürgermstr. Hartz heißt: In der §. 9. wün sche ich ferner den letzten Satz so gefaßt zu sehen: Gewerbtrei- bende einem Jnnungsverbande angehörende Personen können zwar das Gewerbe fortsetzen, oder unter denselben Bedingun gen und Leistungen, welche die Erwerbung des Meisterrechts er fordert, das mit letzterem verbundene Befugniß zur Betreibung ihres Gewerbes erlangen, in welchem Falle sie auch die übli chen Beiträge an die Jnnungskasse zu entrichten haben; das Meisterrechtselbst aber können sie nicht erwerben, verlieren sol ches auch, wenn sie es bereits besitzen. Der Antrag des BürgermeisterBernhardi lautet »ä Art.9.: Wegfall der Worte: „oder das Meisterrecht, wenn sie solches noch nicht gehabt, erlangen," und Vertauschung des „sodann" mit den Worten: „wenn sie das Meisterrecht gehabt haben oder noch zugestanden erhalten." Man sollte meinen, es müsse in mehrfacher Beziehung daran gelegen sein, daß das kamt ä'KounLm- des Handwerkstandes und der Innungen, als im Staate bestehender und anerkannter Korporationen, eher be lebt und erhöht als durch das Gesetz vermindert werde. Es ist dasselbe ein wichtiges Beförderungsmittel der Ordnung und des Zusammenhalts im Handwerksverbande, auch ist es denen wohl zu gönnen, die nach überstandenen Lehr- und Gesellen-, auch Wanderjahren zum Meisterrechte gelangt sind. Dieses Uoint ü'koimeur aber wird durch die Bestimmung im Gesetzent würfe Art. 9., wonach ein zu einem Jnnungsverbande gehören des Individuum, welches Zuchthausstrafe erlitten hat und deshalb aller bürgerlichen Ehrenrechte verlustig geworden ist, dennoch berechtigt sein soll, das Meisterrecht in allen Fällen zu erlangen, gar sehr verletzt; der Art von V«xrit üe varp8, wel che auch die Innungen beleben muß, wird dadurch ein harter Stoß gegeben, wenn die Innung jeden solchen zum Meister auf nehmen muß, der keines-bürgerlichen Ehrenrechts theilhaftig sein und werden kann, der ferner in anderen Verhältnissen Rang, Titel, Ehrenzeichen, Würde und Amt verloren hat. Der Hand werksmeister muß ebenfalls das öffentliche Vertrauen genießen, das Publicum muß wünschen, daß es mit unbescholtenen, eh- renwerthen Meistern zu thun babe. — Jedenfalls müssen die Innungen'sich sehr gekränkt und hintangesetzt finden, wenn das Gesetz nicht nur den Meister, wenn er Zuchthausstrafe er litten, im Besitze des Meisterrechts geschützt, sondern auch den Gesellen, der in solchem Falle ist, in den Besitz des Meister rechts gesetzt wissen will. — Können nun schon Umstände ein-
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