Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Mann, welcher Meisterin seiner Kunst ist, auch Meister genannt wird. Allein, was die Rechte des Meisters anlangt, so muß ich wünschen, daß ihm diese nicht genommen werden. Was würde sonst der gewerblose Mensch im Staate anfangen, wie sich erhalten können, wenn er durch solch einen Ausspruch behindert Nichts mehr zu betreiben im Stande wäre? Es ist im Gesetzentwurf nicht von dem Meistertitel gesprochen wor den, sondern von den Meister rechten. Wer sie erlangt hat, soll sie behalten. Ob wir dann ihn noch Meister nennen wollen oder nicht, darauf wird Nichts ankommen, aber die Meister rechte müssen ihm bleiben, weil viele ohne diese nicht arbeiten, Lehrlinge und Gesellen halten könnten. Der Schmidt bedarf eines Andern, der ihm das Eisen an der Werkstättechalt und mit ihm schmiedet, es möge nun ein Lehrling oder ein Geselle sein. Hat er nun nichts Andres erlernt, so wird er sehr schwer Etwas erwerben können, wenn diese Rechte ihm abge schnitten werden. Ich muß daher gar sehr wünschen, daß man für den Gesetzentwurf oder das Deputations-Gutachten stimme. v. Großmann: Ich will Keinem, der das Meisterrecht hat, dasselbe nehmen, sondern wünsche nur, daß es nicht Ge brauch werden kann, daß Jemandem, der im Zuchthaus gewesen ist, das Meisterrecht zugesprochen werden muß, denn der Hand werker sträubt sich dagegen. Das Wort: „M erster" wird als ein Ehrentitel betrachtet, denn der Meister ist noch im Lode geehrt, indem feine Wittwe nach seinem Tode das Recht behält, sein Gewerbe fortzusetzen. Der Präsident stellt nun, da Niemand mehr spricht, die Frage aus das Amendement des Hrn. Secr. Hartz. — Es wird mit 27 gegen 7 Stimmen abgeworfen. Präsident: Wir werden nun auf den Antrag des Hrn. Bürgermeister Bernhards zu kommen haben. BürgermeisterB ernhardi: Das eben ist mir das Bedenk liche, daß eine Innung dieRechte desMeisterswiderWillen erthei- len soll.. Der Entlassene soll keinesweges an Ausübung seiner Profession gehindert werden, also auch nicht in Anwendung der Kenntnisse, die er erworben hat; er kann als Geselle fortarbeiten, das wird ihm Niemand wehren, und es hat schon viele Gesel len gegeben, die sich wohl befunden haben und auch dem Staate nützlich gewesen sind, ohne Meister geworden zu sein. Als dann ist noch ein Grund für mich darin gelegen, daß ein Mei ster, der Zuchthausstrafe erlitten hat, sich doch nicht wohl eig nen dürfte zur Haltung von Gesellen und Heranziehung von Lehrlingen, wenigstens würde der Makel, der ihm anhängt, und sein Verlust aller bürgerlichen Ehrenrechte sehr viele Per sonen abhalten ihm Lehrlinge anzuvertrauen. Insofern scheint es mir, als wenn es besser sein würde, einen solchen vom Zucht hause Entlassenen nicht in den Fall zu setzen, daß er vor der Welt durch Mangel des Vertrauens zu ihm noch gebrandmarkt werde. Bürgermeister Schill: Ich glaube dies durch ein Bei spiel aus meiner eignen Praxis widerlegen zu können, daß das nicht allemal der Fall ist. Vor ungefähr acht Jahren kam ein junger Mensch wegen Feueranlegen in Untersuchung. Aus der Untersuchung ergab sich, daß seine Gemüthsart nicht bösartig schien. Er kam auf zwei Jahr in das Zuchthaus und ist jetzt ein geachteter Handwerker. Wenn also durch gängig alle Diejenigen, die auf das Zuchthaus gekommen sind, ausgeschlossen wären, so stiftete man damit mehr Böses als Gutes. Ich will damit nicht sagen, daß die Innungen ge zwungen werden sollen, ihn zum Meister aufzunehmen, aber nur darf es den Gestraften nicht verboten sein, das Meisterrecht zu erlangen. So Mancher verging sich schon gerade nicht- aus Verdorbenheit, und er soll nun die Folgen des Vergehens vielleicht 4l), 50 Jahre auf die Dauer eines noch langen Le- bens fühlen und sich und seine Familie unglücklich sehen. Präsident bringt nun den Antrag des Hrn. Bürger meister Bernhard! zur Unterstützung. — Sie erfolgt aber nicht ausreichend. — Referent Prinz Johann: Es ist noch ein Vorschlag des Hrn. Bürgermeister Hartz, mit dem die Deputation einverstan den ist, vorhanden. Der Antrag ist darauf gestellt, daß in tz.d.Zelleö gesetzt werden möchte: „oder anderer Staats- und Communaldienste." Ich glaube, es scheint hier nur eine, Umstellung der Worte stattgefunden zu haben. Wenn es aber heißt: „Staatsdienste, öffentlicheAemter" so versteht sich, daß die Communalämter darunter begriffen sind. — Da die Zeit be reits weit vorgerückt ist, so wird, nachdem noch der 10. Artikel, der von der Arbeitshausstrafe handelt, und wozu die Depu tation Nichts erinnert hat, unverändert von der Kammer an genommen worden ist, die Fragstellung des Präsidenten auf die Annahme des 9. Artickels und der übrigen noch unerledig ten Puncte bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt. Der Präsi dent schließt die gegenwärtige Sitzung auf 3 Uhr und bestimmt die Fortsetzung der Berathung über den heutigen Gegenstand auf morgen Vormittag 10 Uhr. Dreizehnte öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 16. December 1836. Eingänge zur Registrande. — Fortsetzung der besonder» Be rathung über den Entwurf eines Criminalgesetzbuchs (Art. 9 und 11 —19.) Die Sitzung wird in Gegenwart von 38 Mitgliedern um 1-11 Uhr eröffnet. Das Protokoll der vorhergehenden verle sen, genehmigt und nebst der nach den stattgefundenen Be schlüssen nöthig gewordenen Redaktion der Artikel 4, 5, 5b, 6 und 7 genehmigt und von den Mitgliedern Graf Vitzthum und v. Erdmannsdorf mit unterzeichnet. Die Negistrante enthält: 1) Protokollextrakt der II. Kammer vom 8. Decbr., das De kret die vom Jahre 1818 an in Rückstand gebliebenen Gehaltszu lagen für die Conferenzminister und den Appellationsge richts-Präsidenten betr. (an die 2. Deputation). 2) Aller höchstes Dekret, die Aufhebung des über die Erwerbung von Bauergrundstücken unterm 14. Septbr. 1822 erlassenen Man dats betr. (wird verlesen und an diel.Deputation abgegeben). Ferner zeigt derPräsident der Kammer an, daß vom
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder