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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent Prinz Johann vor, daß hartes Lager nie mit der körperlichen Züchtigung verbunden werde, und bemerkt hierzu: Es scheint mir eine großeBarbarei zu sein, den Sträf ling, nachdem er geschlagen worden ist, noch 30 Tage auf dem harten Lager liegen zu lassen. Dieß findet fast einstimmige Unterstützung. Es wird auch von keiner Seite eine Erinnerung dagegen gemacht, und auf die Frage des Präsidenten dies Sous- Amendement einstimmig angenommen. Staatsminister v. Könneritz: Wenn Secr. v. Zedtwitz bemerkt, daß auf die Schärfung im Urthel zu erkennen sei, so ist das allerdings sehr richtig, insofern sie wegen des Verbre chens selbst angewendet werden soll. Damit man aber darüber, daß diese Mittel auch immer disciplinär angewendet werden können, nicht zweifelhaft sei, würde doch noch eine Frage noth- wendig sein. Der Präsident stellt sonach die Frage: ob die Anwen dung dieser Schärfungsarten und ihre Verbindung, jedoch mit Ausnahme des Hinzufügens des harten Lagers zur körperli chen Züchtigung, jedesmal im Urthel zu erkennen sei? Sie wird einstimmig bejaht, und Secr. Hartz die Fassung über diesen Artikel übertragen. Unter « äußert die Deputation zum Art. 8, daß dem selben der Nachsatz beizusügen sein würde: „lebensläng liche Zuchthausstrafe ist niemals zu schärfen." Grafv. Hohen t Hal: Ich gebe anheim, ob nun, nach dem die 7. tz. so angenommen worden ist, daß die körperliche Züchtigung ganz in Wegfall gekommen ist, die verehrte Depu tation noch diesen Zusatz empfehlen kann. Sollten nicht Fälle vorkommen, wo ein so unverbesserlicher Bösewicht ekngeliefert wird, daß er lebenslängliche Zuchthausstrafe verdient hat, und daß der Richter sich gedrungen gefühlt hat, ihm eine Art Will kommen aufzulegen. Referent Prinz I o h a n n: Ich sollte doch glauben, daß die Schärfung der lebenslänglichen Zuchthausstrafe nicht an gemessen sei. Bürgermeister Wehner: Zch muß mich mit der Ansicht der Deputation vereinigen; wer auf seine Lebenszeit in das Zuchthaus-kommt, istso gestraft, daß eine Schärfung nicht noth- wendig ist. Ich glaube, daß der beantragte Zusatz ganz der Sache angemessen und so ist, daß Jeder, der das Zuchthaus nicht als eine Versorgungsanstalt ansehen will, damit zufrie den sein wird. v. Carlowitz: Ich bin allerdings nicht leicht an diesen Zusatz gegangen, indeß habe ich mich damit vereinigt, weil ich die Ansicht tagtäglich wiederholen hörte, daß körperliche Züch tigung zu hart sei. Nachdem aber die körperliche Züchtigung als Zusatz der Zuchthausstrafe ersten Grades in Wegfall ge kommen ist, so muß ich bekennen, daß ich, um die Strafe des Zuchthauses ersten Grades nicht zu sehr zu mildern, meines Theils von dem Deputations-Gutachten wieder abgehe, indem ich auf das, was Bürgermeister Wehner gesagt hat, zu erwie- dern habe, daß, wer lebenslänglich ins Zuchthaus verurtheilt und eingeliefert worden ist, nicht nothwendig darin lebensläng ¬ lich verbleiben muß, sondern auch entspringen kann. Hat er die körperliche Züchtigung oder auch nur den Dunkelarrest ver büßt, so hat er diesen Stastheil weg und kann ihm nicht mehr entgehen. Aber die Fälle sind oft genug vorgekommen, daß einer entsprungen iss, und ein solcher würde dann doch zu milde weggekommen sein. — Bürgermeister Wehner: v. Carlowitz hat mir entgegnet, daß einer entspringen könnte, und da hätte er keine Strafe oder wenigstens die nicht, die er verdient.habe, allein wenn er fort geht außer Landes, so kann es ziemlich einerlei oder gleichgül tig sein, ob er 30 Hiebe mehr oder weniger bekommen wird. Kommt er aber zurück, so bekommt er schon wegen derDisciplin seine Prügel, und er ist dann für das Entspringen hinlänglich bestraft. Die Hauptsache ist die, daß die Strafe des lebens länglichen Zuchthauses so stark ist, daß man wohl eine Schär fung entbehren kann. v. Carlowitz: Das ist sehr richtig, wenn man annimmt, wie Bürgermeister Wehner erinnert hat, daß er zurückkehrt. Allein es giebt wohl Fälle, wo er nicht zurückkehrt. Kehrt er zurück, so könnte ich mir diese Schonung eher gefallen lassen, es wäre dann Nichts, als daß er einen Spaziergang gemacht hätte! Kommt er aber nicht zurück, was dann? Referent Prinz Johann: Ich bemerke, daß die Ansicht der Deputation nicht dahin gegangen ist, den nothwendigen Zusatz auszuschließen bei der Zuchthausstrafe 1. Grades, son dern nur in dem Falle, wo die Verschärfung vouZuchthausstrafe des 1. und 2. Grades stattsindet, glaubte man die Schärfung beider lebenslänglichen Zuchthausstrafe ausschließen zu können, weil diese Nüancen bei dieser Strafe nicht bedeutend wären. Der Präsident schreitet nunmehr zur Fragstellung, ob die Kammer den Zusatz der Deputation annehme? Wird ge gen 2 Stimmen bejaht, und. der Artikel 8. hierauf in der Maße angenommen. Referent PrinzJoHann bemerkt weiter, daß zunächst der Antrag des Domherrn v. Günther bei tz. 9., wo ebenfalls die Stimmen gleich gewesen, nun zur Abstimmung zu bringen sei, und es wird, nachdem Referent nochmals die Erläuterung dieses Amendements gegeben hatte, von dem Präsidium zur Fragstellung übergegangen, ob die Kammer den Antrag des Domherrnv. Günther, wonach es heißen soll: Verlust desGe- nusses der politischen und Ehrenrechte, annehme? DieseFrage wird mit 20 gegen 16 Stimmen verneint. Ferner wird auf den Antrag des Prinzen Johann, welcher dahin geht, daß es in der 3. Zeile heißen soll: „aus einer vor dem Strafurtheil geschlossenen Ehe, erzeugten Kinder" eine Frage auf dessen Annahme gestellt, und dieser Vorschlag mit Ausschluß einer Stimme, wie der Artikel 9. selbst einstim mig angenommen. Referent Prinz Johann tragt nun den folgenden Kheil des Deputations-Gutachtens zu tz.9. vor, welcher unter an dern Folgendes enthält: Zwei Mitglieder der Deputation siyd demnächst der An sicht, daß neben der Zuchthausstrafe als gesetzlich gleichstehendes Strafmittel auch Festungsstrafe einzuführen und. dem Richter
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