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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nachzulassen sei, in gewissen Fallen, statt ersterer auf letztere zu erkennen. — Soll die Festungsstrafe ihren Zweck erreichen, so müssen von ihr die bei der Zuchthausstrafe unter gewissen Verhältnissen besonders drückenden Umstände des Zusammen seins mit rohen Verbrechern, der Zwangsarbeit und der körperli chen Züchtigung entfernt werden. Um statt dessen eine angemes sene Compensatio» zu gewahren, schlagen die erwähnten Mit glieder Fne Verlängerung derStrasdauer um einViertheit vor. Dagegen schien eine besondere Schärfung der lebenslänglichen Festungsstrafe darum nicht erforderlich, weil lebenslängliche Freiheitsberaubung unter den hier vorausgesetzten Verhältnissen ohnehin ein sehr großes Strafübel ist. — Nothwendig schien es dagegen, die Artikel 9. erwähnten bürgerlichen Folgen auch hier eintreten zu lassen, da dieselben ohnehin mehr Folgen des Verbrechens als der Srafe sind, und die Einräumung gewisser politischer Rechte an Personen, welche sich soweit vergangen haben, schon im öffentlichen Interesse unstatthaft ist. Auch hat Baiern die gleiche Bestimmung. — Was die von jener Bestimmung auszunehmenden Verbrechen betrifft, so dürften alle Verbrechen gegen das Eigenthum, ingleichen die sonst aus gewinnsüchtlgerAbsicht begangenen, nicht minderBrandstiftung, Meineid und die ohnehin nur in ihrem höchsten Grade (Blut schande,'Nothzucht rc.) mit Zuchthaus bedrohten fleischlichen Verbrechen unter die obenerwähnte Kategorie gehören. Um endlich den dem Vorschläge Seiten der König!. Commissarien gemachten praktischen Einwürfen zu begegnen, daß die Unter bringung einer größeren Zahl Jnhastaten aufder Festung König stein unthunlich und nach Umständen auch bedenklich sein könne, schlagen die dissentirenden Mitglieder vor, das Justizministe rium zu ermächtigen, die Festungsstrafe im Landesgesängniffe verbüßen zu lassen, welches den hier ins Auge zu fassenden Persönlichkeiten und Verbrechen nach wohl unbedenklich erschei nen möchte; dagegen hat es denselben bedenklich geschienen, das Verwandeln der Zuchthausstrafe in Festungsstrafe bloß der Be gnadigung zu überlassen, und zwar schon darum, weil man, so wenig wie möglich, auf jenes stets npr sparsam anzuwendende Recht verweisen muß. Nach allem dem beantragen dieselben die Aufnahme folgenden Ausatzartikels: Artikel 9b. „Wenn die Vollziehung einer verwirkten Zuchthausstrafe wegen eintreten der besonderer Umstände unangemessen erscheint, so kann statt derselben auf Festungsstrafe erkannt werden. Die Verbüßung dieser letzteren findet in der im Artikel 11 im zweiten und drit ten Absatz für die Gefängnißstrafe bestimmten Weise statt; dagegen ist, wenn die verwirkte Strafe eine zeitige war, die Strafdauer um ein Viertheil zu verlängern. — Festungs strafe zieht alle Art. 9. erwähnten Folgen nach sich. Tritt sie an die Stelle der Zuchthausstrafe ersten Grades, so findet in der für letztere bestimmten Weise Entziehung warmer Kost statt. Die Artikel 7. erwähnten Schärfungsmittel, mit Ausnahme der körperlichen Züchtigung, sind bei derselben gleichfalls anwendbar. — Es kann jedoch auf Festungsstrafe nie erkannt werden wegen aller in dem Kapitel XU. bis mit XtV. des zweiten Lheils er wähnten Verbrechen, wegen aller Verbrechen, die aus gewinn süchtiger Absicht begangen werden, wegen Brandstiftung, Mein eid und der fleischlichen Verbrechen und Vergehen. Dem Er messen des Justizministeriums bleibt es überlassen, dieselbe auch im Landesgefängnisse verbüßen zu lassen.", Bürgermeister Hübler: Ich gehöre der Majorität der Deputation an, welche sich mit dem Zusatz Art. 9 b. nicht einver standen erklärt hat, und erlaube mir, die Gründe für deren An sicht kürzlich zu entwickeln. Abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten, welche der Ausführung des Vorschlags der Minorität nach den von den Negierungs-Commissarien uns ge machten Mittheilungen entgegentreten und jedenfalls Beach tung verdienen, steht ihm nach der Meinung der Majorität auch entgegen, daß er in der öffentlichen Meinung schwerlich Billi gung finden würde und zwar darum, weil der zu Grunde lie gende Zweck des Festungsarrestes mehr oder minder auf Scho nung einer durch Bildung oder Standesverhältnisse bevorzug ten Klasse der Staatsbürger hinauslauft, also auf Beförderung einer Ungleichheit, die das Gesetz niemals sanktioniren darf, und die auch durch das, was von der Minorität zu Rechtfertigung dieser Bevorzugung angeführt worden, nicht gehoben erscheint. Der Vorschlag schien aber auch der Majorität an einer gewissen Inkonsequenz zu leiden. Denn, wenn nach diesem Vorschläge an den Festungsarrest alle die schmachvollen Folgen der Zucht hausstrafe, mithin der bürgerliche Tod des Festungsgefangenen sich knüpfen, so ist in der That nicht abzusehen, weshalb das Zuchthaus mit der Festung vertauscht werden soll. Die Gründe möchten schwerlich ausreichen; denn das Zusammen sein mit rohen Verbrechern und die Zwangsarbeit läßt sich, wie die Erfahrung gelehrt hat, in den Fallen, welche der Mino rität vorgeschwebt haben, auf mannigfache und an sich erlaubte Weise durch die Hausordnung mildern, und was die Strafe der körperlichen Züchtigung anlangt, so ist diese als nothweniger Zusatz der Zuchthausstrafe ersten Grades nunmehr beseitigt. Ueberhaupt aber dürfte dem Gebildeten härter als das Zusam mensein mit andern Verbrechern, und harter als die harte Arbeit der Verlust seiner bürgerlichen Ehre, die Entkleidung von seinem Range in der bürgerlichen Gesellschaft treffen und so die Zwecke der Minorität durch den Vorschlag nicht einmal erreicht werden. Ganz unpassend ferner würde es nach der Ansicht der Majorität sein, wenn man die Verbüßung des Festungsarrestes in das Lav- des-Gefängniß verweisen wollte. Der Charakter des letztem würde dadurch gänzlich verrückt werden, da nach den Motiven des Gesetzentwurfs an die Strafe des Landesgefängnisses die beschimpfenden Folgen des Zuchthauses, um dieses als Gegensatz recht hervorzuheben, sich nicht knüpfen sollen. Ueberhaupt, meine Herren, scheint es mir nicht räthlich, für eine bloße Ausnahme, und dieser werden denn doch wohl die hier gemeinten seltnen Fälle an gehören, im Gesetze Bestimmungen zu treffen, die zu ärgerlichen Conflikten führen. Ist irgendwo das schöne Vorrecht der König!. Begnadigung an seinem Platze, so ist es hier. Der Bairische Gesetzentwurf vom Jahre 1831, welcher solche Falle ebenfalls der König!. Gnade anheim stellt, hat dies sehr richtig erkannt. Das sind die Gründe, welche die Majorität in ihrer Ansicht ge leitet haben. Königl. Commissair v. Groß: Außer den von der Majo rität der Deputation erwähnten praktischen Schwierigkeiten, welche dem Anträge entgegen stehen dürften, ist noch zu bemer ken , daß durch die im Entwürfe gegebene milde Strafbestim mung ein großer Theil der Bedenken weggefallen ist, welche frü her bei Manchen die Ablieferung in das Zuchthaus bedenklich darstellten. Die Strafen sind überhaupt gemildert, so daß die Zuchthausstrafe nur bei Verbrechen der Roheit und der be sonder« Böswilligkeit überhaupt stattsindet, und es würde gro ßen Bedenken unterliegen, hierin dem Urtheile die Verwand-
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