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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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lungder gesetzlichen Strafen in die Festungsstrafe auszusprechen. Wenn im Berichte der Minorität auf die fremde Gesetzgebung Bezug genommen worden ist, so ist bereits bemerktworden, daß in demBairischen neuesten Entwürfe diese Verbüßung der Festungs strafe nur der Begnadigung Vorbehalten ist. Ich muß aber auch bemerken, daß in der Würtembergischen Gesetzgebung auf welche Bezug genommen worden ist, die Festungsstrafe durch aus nicht anstatt des Zuchthauses, sondern lediglich statt der Ar beitshaus- und Gefangnißstrafe erkannt werden kann, nämlich statt des Arbeitshauses oder des Kreisgefangnisses, wo nicht über zwei Jahre erkannt werden kann. Im Hannöverschen Ent würfe ist allerdings diese Beschränkung nicht ausgesprochen; al lein es wird jedesmal, wenn statt des Zuchthauses die Festungs strafe erkannt werden soll, die Genehmigung des Cabinetsmi- msteriums erfordert, und es tritt ein Akt der Begnadigung ein. Vice-Präsidentv. Deutrich: Auch ich erkläre mich ge gen den Antrag der Minorität. Ist Gleichheit vor dem Gesetze der erste Grundsatz, der fest zu halten ist, so ist es auch bedenk lich, dem Richter einen solchen Spielraum zu geben, um die Zuchthausstrafe in die Festungsstrafe zu verwandeln. Es könnte so weit führen, daß es nicht möglich wäre, Alle die in der Festung unterzubringen, welche in diese Strafe verürtheilt werden. Die Festungsstrafe als Verwandlung der Zuchthaus strafe in Folge der Begnadigung bei politischen Verbrechen, bei culposen Vergehen, erscheint ganz angemessen. Was aber nur als Gegenstand der Begnadigung zu betrachten ist, darf nicht in den Kreis gezogen werden, in welchem sich der erkennende Richter zu bewegen hat. - v. Carlowitz: Auch ich gehöre der Minorität an, und ich bekenne, daß Alles, was gegen das Gutachten der Minorität erinnert worden ist, mich dennoch nicht zu einer andern Ansicht hat bestimmen können. Es gibt allerdings Verbrechen, das wird Keiner unter uns verkennen, wo Gesetzgeber und Richter sich in einer Art Verlegenheit befinden, wenn sie die Frage ent scheiden sollen, ob die gewöhnliche Strafart dem Verbrechen entspreche? Es gibt Verbrechen, die, wenn sie auch auf der ei nen Seite gewiß mit einer harten Strafe zu belegen sein wer den, weil sie hochgefährlich sind, dennoch auf der andern Seite sich kaum zu einer Strafe eignen, wie sie doch immer mehr oder weniger die Zuchthausstrafe ist und bleiben wird. Für "solche Fälle, Fälle wie ich mir sie mitunter denken kann, bei politischen Verbrechen, scheint es dringend wünschenswerth zu sein, daß man gestatte, auch eine andere Strafart zu wählen. Allein nicht nur in der Natur der Verbrechen ist dieses eigen- thümliche Moment aufzusinden, sondern auch in der Individua lität des Verbrechers selbst. Es folgt hieraus noch keineswegs, wie der Stellvertreter des Präsidenten geäußert hat, eine Un gleichheit vor dem Gesetze, nein, es folgt nur so Viel daraus, daß kein Gesetz bei der verschiedenen Individualität derer, auf die es angewendet wird, ganz gleich treffen kann. Ich glaube also, daß von diesem Gesichtspunkte aus sich allerdings auch die FestUngsftrafe würde rechtfertigen lassen. Nimmt man aber dies als ausgemacht an, so hat man nur noch die Frage sich zu beantworten, ob die Festungsstrafe auf dem Wege der Begna digung eintreten soll, oder nicht vielmehr auf dem Wegerichter lichen Erkenntnisses. Was gegen die Ausdehnung der Be- gnadigungsbefugniß in dieser Beziehung zu erinnern sei, das findet sich bereits im Gutachten der Minorität niedergelegt. Allein mir scheint es, es könnte hier noch eine Frage angeregt werden, über die ich selbst noch im Zweifel bin, aber die gewiß eine sehr vielseitige Beleuchtung zulassen dürfte. Es ist die Frage, ob das Begnadigungsrecht bei aller seiner Ausdehnung, die ich ihm gerne zugestehe, eine Strafart wählen könne, die überhauptdas Gesetz des Landes gar nicht kennt. Es ist möglich, daß dem Bairischen Gesetzgeber bei seinerBestim- mung eben diese Idee vorgeschwebt hat; es ist möglich, daß, wenn der Baierische Entwurf ausdrückt, auf dem Wege der Begna digung könne die Festungsstrafe eintreten, er ox opxosito annimmt, daß, wenn er es nicht ausspräche, der Regent in der Begnadigungsinstanz diese Strafart, die das Gesetz nicht kennt, zu wählen behindert gewesen sein würde. Diese Betrach tung könnte die Ansicht der Minorität wohl empfehlenswert!) machen und, wenn man überhaupt annimmt, die Festungs strafe sei zweckdienlich, es als vorzüglicher erkennen lassen, diese Strafart in das Gesetz aufzunehmen und dem Richter die Wahl zu überlassen. Referent Prinz Johann: Ich gehöre ebenfalls der Mi norität an und muß mir erlauben, Einiges zur Verteidi gung derselben anzuführen. Man hat sich auf die Gleichheit berufen, die im Gesetze bestehen müsse; allein ich kann diesen Grund nicht anerkennen. Die Festungsstrafe hat subsidiarische Natur; sie setzt eine andere Strafe in erhöhtemMaße an die Stelle der strenger» Strafe in geringerm Maße, indem sie die Zeitfrist nur um ein Viertel erhöht. Es ist gesagt worden, daß eine solche Bestimmung der öffentlichen Meinung widerspräche. In sb- strsoto ist es möglich, aber nicht!n «onareio, und tch glaube, der öffentlichen Meinung würde Nichts mehr widersprechen, als in Fällen, wie wir sie uns denken, Zuchthausstrafe angewendet zu sehen. Es ist gesagt worden, es werde die Annahme des Gut achtens der Minorität der Idee des Landesgefängnisses wider sprechen. Ich gebe zu, daß das Landesgesängniß auf nicht ent ehrende Verbrechen gesetzt ist, es soll ein anständiger Aufbewah rungsort sein; ich glaube gerade für die Verbrechen, welche wir hier gedacht haben, würde es angemessen erscheinen; denn Alles das, was Entehrendes mit sich führt, ist bei ihnen aus geschlossen, und für sie dürfte das Landesgesängniß oder dieFe- stung ein passender Aufbewahrungsort sein. Ich bemerke auch, daß ich nicht allein aufpolitische Verbrechen mich beschränke; ein Verbrechen habe ich noch im Auge gehabt, es ist derunprä- meditirte Todtschlag. Es kann vorkommen, daß der, der diese That begeht, deshalb durchaus nicht unehrenhaft erscheint, aber doch muß er strenge bestraft werden, und in einem sol chen Falle schien es mir angemessen. Es ist gegen das De putations-Gutachten eingewendet worden, daß es sich selbst widerspräche, indem es entehrende Folgen an diese Strafe knüpfe. Wir hatten das Beispiel des Bairischen Gesetzbuchs vor uns, das statt der 2vjLhrigen Zuchthausstrafe diese Straft beibehält und in der neuesten Zeit einen sehr bekannten Mann
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