Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
diese Strafe absitzen läßt. Was die fremden Gesetzgebungen betrifft, wodurch die von uns angezogenen Beispiele wider legt werden sollen, so bemerke ich, es ist die Sache allerdings auf die Begnadigung gesetzt, aber dem Gerichtshof ist das Recht eingeräumet und zur Pflicht gemacht, auf eine solche Maßre gel anzutragen. In Würtemberg tritt eine solche Strafe an die Stelle des Arbeitshauses, aber dies hat mehr die Natur des Zuchthauses 2. Grades. Denn es sind, wenn auch nicht alle, aber doch ein Theil der entehrenden Folgen damit ver bunden. Zn Hannover ist die Sache an die Genehmigung des Cabinetsmisteriums gebunden, aber der Richter hat das Recht auf die Begnadigung anzutragen, und man ist da wei ter gegangen, als bei dem neuen Bairischen Entwürfe. Wenn ich noch Momente anführen möchte dafür, daß das Begnadigungsrecht nicht eintrete, sondern die Sache in die Hande des Richters gelegt werde, so glaube ich, giebt es Fälle, wo jedenfalls begnadigt werden müßte. Ich kann mir nicht denken, daß in Fällen dieser Art der Regent die Begna digung abschneiden wird, und es ist vielleicht zweckmäßig, den Richter nicht in das Dilemma zu versetzen, auf eine Strafe zu erkennen, die seinen Gefühlen widerspricht, oder von dem Gesetze abzugehen. Er wird sich aber streng an das Gesetz halten, wo man ihm einen solchen Ausweg giebt, das er sein Gefühl mit seiner Nechtspflicht verbinden kann. Bürgermeister Wehn er: Wie es scheint, hat sich die Mi norität der Deputation einzelne Fälle gedacht und aus die sem Grunde den Vorschlag gethan, daß der Artikel 9. b. von der Kammer angenommen werde. Allein einzelne Fälle kann man wohl nicht dazu nehmen, um sie im Gesetze festzustellen, sondern diese Fälle fallen allemal mehr der Begnadigung an heim, und wir würden auch dadurch in die Casuistik fallen, die wir, wie selbst aus dem Deputations-Gutachten hervorgeht, zu vermeiden möglichst bemüht sein müssen. Hat der Verbre cher ein solches Verbrechen begangen, daß er das Zuchthaus verdient, wie es unser milder Gesetzentwurf bestimmt, so glaube ich, kann man auf personelle Verhältnisse keine Rück sicht nehmen , und er muß sich gefallen lassen, daß er für sein rohes Verbrechen unter rohe Verbrecher gestellt wird. Ich kann mich daher für den Vorschlag der Minorität nicht erklären, weil die Gründe, die bereits mehrfach auseinander gesetzt, von der Art sind, daß man Bedenken finden muß, auf den Zusatzartikel einzugehen, der eine Ungleichheit des Rechts und eine personelle Begünstigung zum Grunde liegen hat. - 0. Großmann: Die vorgeschlqgene Zusatzparagraphe begründet ein Privilegium für eine gewisse Klasse; denn es ist nicht von gewissen einzelnen Fällen, sondern ausdrücklich, wie es Seite 44. des Deputations-Gutachtens heißt: von gewissen Klassen die Rede. Allein ich glaube, das Rechtsgefühl des Volkes wird sich einmüthig gegen das Privilegium einer Strafe erklären, um so mehr, da ich glaube, daß die bereits in der 9. Paragraphe angenommene Bestimmung, wo den Korpora tionen zugemuthet wird, Züchtlinge mit Meisterrecht zu beeh ren, Widerspruch finden wird. Ein Privilegium der Strafe wäre das verderblichste und für den Staat das unwürdigste, und den gegen dessen Verwerflichkeit sich erhebenden Stimmen dürfte kaumGehör zu versprechen sein. Ferner wird dem Ermessen d. Behörde ein gar zu großer Spielraum eingeräumt, wenn dem Justizministerium die Wahl der Strafe überlassen werden soll. Ich glaube, die Strafart muß schlechterdings Gegenstand dev Bestimmung des richterlichen Erkenntnisses sein. Endlich kann ich keine Substitution für die Zuchthausstrafe in dem Fe stungsarrest erkennen. Letzterer hat durchaus nicht den enteh renden Nebenbegriff wie erstere. Ich müßte mich also unbe dingt gegen diese Zusatzparagraphe erklären. Referent Prinz Johann: Es war der Minorität der Deputation nicht in den Sinn gekommen, ein Privilegium für irgend eine Klasse, für irgend einen Stand begründen zu wollen; sondern nur die Individualität des Verbrechers sollte Berücksichtigung finden, insofern die Strafe des Zuchthau ses bei ihm viel härter sein würde im Verhältniß zu Anderen, und eine solche Individualität kann nicht ausgeschlossen wer-, den. Ferner bemerkt v. Großmann, man wollte dem Ju stizministerium die Wahl der Strafe überlassen; das ist aber um gekehrt; wir wollen sie dem Richter überlassen, und was von dem Justizministerium in dem Gutachten steht, bezieht sich nur auf die Enthaltung im Landarbeitshaus oder auf der Festung. v. Großmann: In der 2. Zeile Seite 44. des Depu tations-Gutachtens der Minorität heißt es ausdrücklich: „Eine solche Berücksichtigung bei. andern Klassen auch nicht unbillig sein kann// Hier werden andere Klassen der niedern Klaffe entgegengestellt; was kann der Ausdruck Anders bedeuten, als die höhern Klassen? Referent Prinz Johann: Wir haben allerdings die hö hern Klassen im Auge gehabt, weil von diesen weniger rohe Verbrechen begangen werden; wenn aber Jemand von diesen Klassen ein solches begehen würde, wie Raub, Brandstiftung und dergleichen, so wollen wir ihn nicht von der Zuchthaus strafe ausgeschlossen wissen. v. Crusius: Ohne die Diskussion zu verlängern, er- laubeich mir zu bemerken, daß bei Begründung der Verfaffungs-. Urkunde eine Paragraphe — tz. 34. — ausgenommen worden ist, wo ausdrücklich steht, daß die Verschiedenheit des Standes und der Geburt keinen Unterschied in der Berufung zu irgend. einer Stelle im Staatsdienst begründen soll. Wir haben diese Bestimmung festgehalten bei Annahme des Staatsdienerge setzes, es sind daraus die Bestimmungen hervorgegangen, daß alle Staatsdiener in Beziehung auf den Staatsdienst und die Verhältnisse des Staates gleichstehen sollen. Nun erlaube ich mir die Frage: Wollen wir eine Bevorzugung'der Geburt und des Standes in den Fällen einführen, wo es sich darum han delt, daß Jemand dem Gesetze verfallen ist? Das scheint mir doch nicht an der Zeit zu sein. Ich stimme für die Mehrheit der Deputation. Staatsminister v. Kpnneritz: Die Festungsstrafe könnte wohl ausgenommen werden, ohne deshalb eine Ungleichheit oder wohl gar eine Bevorzugung der Geburt und des Standes herbeizuführen, was gewiß auch nicht in der Absicht der Mino rität der Deputation gelegen hat. Die neuern Gesetzbücher
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder