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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mißverständmß hätte Anlaß geben können, so ist es Sacheber Minorität — denn wer könnte besser ihre Ansichten läutern, als sie selbst — zu erklären, daß sie einen ganz andern Sinn damit verbinde. Es soll also das Gutachten nicht dahinaus kommen, einen Stand im Staate zu bevorzugen; daß aber bei der indi viduellen Verschiedenheit derBilbungsgrade dieStrafe sehr ver schieden wirken müsse, das eben fühlte die Deputation, und wer möchte das verkennen? Und wenn die Deputation auch nach dem Vorgänge anderer Gesetzgebungen nicht umhin konnte, auch die entehrenden Folgen an die Festungsstrafe zu knüpfen, so i t nicht außer Acht zu lassen, daß mindestens der Umgang mit den verworfensten Verbrechern Personen durch die Festungsstrafe er spart wird, die ihrer Bildung nach jener Klasse nicht im ent ferntesten gleichgestellt werden können, denen schon dieser bloße Umgang eine Strafe sein würde. Es ist aber noch ein Grund gegen das Gutachten der Minorität herausgehoben worden, irre ich nicht, vom Bürgermeister Wehner, und auch den muß ich mit wenigen Worten berühren. Er sagt: die Bestimmung, wie sie hier vorgeschlagen, könne unmöglich als Gesetzesbestim mung Platz greifen, weil sie nur auf einzelne specielle Fälle be rechnet sek. Nun, ich glaube, dahin wird man nie gelangen, diesen Grundsatz mit Consequenz durchzuführen. Ich mache aufmerksam, daß sonst in der Strafgesetzgebung nie von einer Schärfung der Strafe die Rede sein könnte; denn was liegt in dieser Schärfung Anders, als die Hinweisung darauf, daß in gewissen einzelnen und speckellen Fällen die gewöhnliche Strafe nicht zureiche? Es kann also die Strafgesetzgebung sich nicht die Aufgabe stellen, daß sie auf einzelne Falle schlechterdings nicht Rücksicht nehmen wolle. Was indessen das Schicksal des Gutachtens der Minorität sein wird, so wird es genügen, von meiner Seite Ihnen mitgetheilt zu haben, wie ich das Gutach ten der Minorität verstanden wissen will, verstanden habe und stets verstehen werde. v. Biedermann: Wenn auch ich gegen die Minorität der Deputation stimmen werde, so geschieht es aus dem Grunde, welchen Secr. Hartz angeführt hat, weil ich glaube, daß das vvrgeschlagene Mittel dem Zwecke nicht entspricht. Ich denke mir den Fall des politischen Vergehens, welches mit Zucht hausstrafe von 16 Jahren belegt ist, und wo sich vielleicht herausstellt, daß man nicht aus böser Absicht, sondern aus verkehrter Ansicht gefehlt hat; nun in einem solchen Falle wird die Regierung oder das Staatsoberhaupt Mittel zu finden wis sen, dem Manne seine Ehrenrechte zu erhalten, und das wird geschehen durch Verwandlung der Arbeitshausstrafe inLandes- gefängniß. Soll das Deputations - Gutachten der Minorität angenommen werden, so sehe ich nicht ein, was der Mann gewinnt. Wenn ihm die Ehrenrechte geraubt werden, so ver liert er durch diesen Vorschlag Mehr, als er gewinnen kann. Domherrv. Günther: Ich würde mich für die Mino rität erklären, wenn sie theils zu einer gewissen Aenderung, theils zu einer Erläuterung sich zu verstehen geneigt sein sollte; — zu einer Aenderung nämlich, insofern die Stelle! ausgelassen würde, wo die Ehrennachtheile auch auf die Fe-1 stungsstrafe erstreckt werden; — zu einer Erläuterung in Hin- r sicht auf die Worte: „wegen eintretender besonderer Umstande." Was insbesondere die Weglassung der Ehrennachtheile betrifft, so leitet mich hierbei folgende Ansicht: Es giebt im Ganzen zwei Klassen von Freiheitsstrafen, davon die eine reine Frei heitsstrafe ist und eben nur in Entziehung der Freiheit besteht, bei der andern aber mit der Freitheitsberaubung auch noch Nöthigung zur Arbeit verbunden ist. Die erste Klaffe ist das Gefängniß, die zweite Klasse hat zwei Grade, die Arbeitshaus und Zuchthausstrafe. Es scheint mir allerdings rationell zu sein, daß man dem Gefängniß ebenfalls einen höhern Grad hinzufüge, der aber immer auch nur in Freiheitsberaubung al lein besteht, aber strenger ist, und diesen würde ich in der Fe stungsstrafe zu finden glauben. Was die Erläuterung betrifft, aüf die ich antragen zu müssen geglaubt habe, so kann ich Worte, wie die: „wegen einttetender besonderer Umstände" nicht für solche erachten, welche in einem Gesetze vorkommen sollen. Man kann das Ermessen des Richters nie an sein bloßes Gutdünken weisen, sondern da, wo man ihm Spiel raum läßt, muß man das Princip hinzufügen, welches seine Erwägung leiten soll. Würde es der Minorität gefallen, sich darüber zu erklären, welche „besondern Umstande" sie sich ge dacht hat, als sie den Richter auf dergleichen Umstände hin wies , und würde sie auf der andern Seite sich einverstehen, daß die Ehrennachtheile wegsielen, welche sie mit der Festungs strafe verbinden zu müssen geglaubt hat, so würde ich der An sicht, Festungsstrafe zu beantragen, beitreten, allemal noch unter dem Vorbehalt und der Voraussetzung, daß die Er läuterung über die mir dunklen Worte eine solche sei, der ich beizupfiichten mich bewogen fände. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir, was letzte res betrifft, zu bemerken, daß allerdings der wahre Sinn der Worte: „Wegen eintretender besonderer Umstände unange messen erscheint," bereits in dem Gutachten der Minorität ent halten und durch die Debatte in der Kammer genügend ent wickeltwordenist; er beruht darauf, daß bei gewissen Arten von Vergehen, welche der Natur nach nicht entehrend sind, und bei denen die Zuchthausstrafe für das Individuum zu hart sein würde, weil es einer gebildeten Klasse angehört, die Zucht hausstrafe in eine der Idee nach gleichstehende Freiheitsstrafe verwandelt werde. Die Worte sind entnommen aus dem Bai rischen Gesetzbuch. Was nun den zweiten Punct betrifft, so würde mir allerdings der Wegfall jener Worte bedenklich er- cheinen, weil es doch kaum angemessen sein dürste, bei so chwer begangenen Verbrechen bürgerliche Ehren, Titel, Rang, öffentliche Aemter, Staatsdienst, Advokatie, Notariat noch zu lassen, nicht wegen des Mannes, sondern wegen dieser Institute. Ich würde aber Nichts dagegen, haben, wenn über den Satz: „ die Festungsstrafe zieht alle Art. 9.. erwähnten Folgen nach sich," besonders abgestimmt würde. Gegen das, was Secretair Hartz erwähnt hat, bemerke ich, daß das Mit tel, was vorgeschlägen worden ist, nicht abgeschnitten ist; denn es könnte die Festungsstrafe in das Landesgefängniß durch Be gnadigung verwandelt werden. Präsident richtet an den Domherrn v. Günther die 2
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