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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Secretair Hartz: Der Grund, ist der, der vorhin schon zur §. 7. entwickelt worden ist. Mein Antrag geht dahin, daß Diejenigen, welchen Gefängnißstrafe zugetheilt worden ist, kei nen bestimmten Theil des Ueberverdienstes ausgezahlt erhalten sollen, sondern daß ihr gesammter Verdienst zu den Uytersu- chungs- und Unterhaltungskosten verwendet werde. Es grün det sich die Abweichung dieses Antrags von dem zu Art. 7. ge machten darauf, daß zwischen Zuchthausstrafe und Gefangniß ein großer Unterschied stattsindet. Die Gefängnißstrafe ist in der Regel nicht von so langer Dauer, sie wird meist nur 2 bis 3 Monate dauern, und ein Mann, der diese Zeit im Gefängniß zubringen muß, wird nicht so sehr aus seinen Verhältnissen gerissen, wie Derjenige, der Jahre lang mit Zuchthausstrafe be legt wird. Letzterer bedarf daher einen gewissen Fonds, um wie der Etwas anfangen zu können, wenn er in das Leben zurück kehrt, und deshalb wollte ich, daß hier der Ueberverdienst nicht ganz in Wegfall käme. Anders aber verhalt es sich mit dem auf kurze Zeit mit Gefangniß Bestraften, der ganz in seinen Verhält nissen bleibt. Der Wegfall des Antheils am Verdienste scheint ferner wünschenswerth, weil es sonst Derjenige, der in das Gefängniß gebracht wird, als Recht ansprechen dürste, Arbeit zu erhalten, und weil in den gewöhnlichen Gefängnissen ost gar nicht Gelegenheit ist, den Gefangenen zu beschäftigen. Regierungs-Commissair v. Groß: Es ist in dem Artikel absichtlich die Bestimmung: „in so weit thunlich" beigefügt wor den, um nicht den Gefangenen ein Recht einzuraumen, Arbeit zu verlangen, da es ost sehr schwierig ist, ihnen eine angemessene Beschäftigung zu verschaffen. Staatsminister v. Lindenau: Die vom Hrn. Geh. Ju- stizrath gemachte Bemerkung habe ich nur zu bestätigen. Im Landesgefängniß können Wollwebereien, Luchmachereien und mehrere Arbeiten dieser Art wegen der Lokalitäten nicht in An wendung kommen. Wahrscheinlich wird Spinnerei, womit täglich nicht über 6, 8 bis 10 Pfennige verdient wird, die ein zige dort thunliche Beschäftigung und daher der dortige Ar beitsverdienst nur sehr unbedeutend sein. Der Präsident stellt nun die Unterstützungsfrage auf den Antrag des Secretair Hartz, und es erhebt sich dafür eine hinreichende Anzahl Mitglieder. Referent Prinz Johann: Es könnte auffallend erschei nen, daß ich den Antrag unterstützt habe, allein der Haupt grund, warum ich für das Amendement mich erklärt habe, istder,weil mir Derjenige, der Gefängnißstrafe zu erleiden hätte, schlechter gestellt zu sein schien, als derim Arbeitshaus Detinirte; da nun diesem nur d. Hälfte des über d. Pensum erworbenen Ver dienstes verbleibt, so muß ich gestehen, daß mir der Antrag des Hm. Secr. Hartz der Annahme werth schien. Bürgermeister Schill: Ich kann nicht anders, als dem Anträge des Hrn. Bürgermeister Hartz beistimmen; denn außer dem muß ich sagen, daß sehr häufig der Fall vorkommen würde, daß, wenn diese Disposition nicht statt fände, einer recht gern sich ins Gefängniß würde stecken lassen. Er bekommt Kost, Kleidung, Heitzung und Licht und am Ende bezahlt er nicht nur Nichts, sondern erhält auch noch die Hälfte von dem, was er, fei es nun viel oder wenig, verdient hat, jedenfalls aber Mehr, als er zu Hause hatte verdienen können. Es würde hierdurch eine der größten Belästigungen für die Obrigkeiten und Gerichtsherrschaften herbei geführt werden, wenn man diese Disposition bei Kräften lassen wollte. Es ist richtig, der Verdienst würde unbedeutend sein, es würde wenig darauf zu rechnen sein, aber viel oder wenig, er befindet sich großen Theils im Gefängniß besser als zu Haufe, und deßhalb würde eine große Bedrückung für die Obrigkeiten durch die liederliche Be völkerung herbei geführt werden, wollte man auf den Antrag nicht eingehen. Vice-Präsident V. Deutrich: Es scheint mir zwar durch die Worte „in so weit thunlich," das Bedenken beseitigt, als könnte der Gefangene verlangen, daß man Arbeit für ihn er mittelte, wiewohl es immer thunlich sein, aber stets sehr schwierig bleiben wird, eine angemessene aufzufinden. Ich muß mich aber für den Antrag des Hrn. Secr. Hartz erklären, weil die Bestimmung des Entwurfs nicht praktisch ausführbar ist. Welche Controll - Maßregeln und Berechnungen würden erforderlich sein, um den Werth der Arbeit zu ermitteln.- Staatsminister v. Könneritz: Die Gründe des Hm. Antragstellers sind theoretisch vollkommen richtig; es sind aber praktische Rücksichten, welche die Regierung zu diesem Von- schlag bewogen haben. Die Gefängnißstrafe soll bloß in Ent ziehung der Freiheit bestehen. Dies schließt nicht aus, daß Diejenigen, die sich nicht selbst verpflegen können, arbeiten müs sen, um den Aufwand zu decken. Nun ist aber die Beschäfti gung der Sträflinge in Gerichtsgefängnissen eine höchst schwie rige Aufgabe und der Regierung selbst in größeren Amtsfrohn- festen nicht gelungen. Bald fehlt es an Arbeit und der Mög lichkeit die Gefangenen zu beschäftigen, bald scheitert die Absicht an den Gefangenen selbst, welche das ihnen gegebene Material verderben, so daß sie nicht nur Nichts verdienen, sondern noch baaren Aufwand verursachen. Dem zu begegnen, schien es zweckmäßig, durch Ueberlassung eines Antheils am Verdienst die Sträflinge selbst hierbei in das Interesse zu ziehen. Die Obrigkeiten werden immer noch gewinnen, wenn sie diese Hälfte verlieren, während sie sonst gar Nichts erlangen. Secr. Hartz: Noch um ein Wort bitte ich. Setzen wir den Fall, daß ein Handwerker, z. B. ein Schuhmachergefelle auf 6 — 8 Wochen in das Gefängniß kommt, und der Meister ihn fortwährend mit Arbeit versieht (mir ist derFall vorgekom men), dann verdient der Mann eine für seine Verhältnisse nicht ganz unbedeutende Summe. Die Obrigkeit hatte eigentlich das Recht, die Summe inne zu behalten zur Deckung der Un- tersuchungs - und Unterhaltungskosten. Nun soll der Mann die Hälfte zurückbekommen, und die Obrigkeit hat mit den Ko sten der Detention u.s. w. das Nachsehen; das kann nicht in unserm Wunsche liegen, wollen wir nicht eine Ungerechtigkeit begehen. Staatsminister v. Könneritz: Die Folge davon wird nur die sein, daß er nicht arbeitet, da er gar keinen Verdienst bekommt.
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