Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sie dieselbe nachlassen will. Einige wollen sie auf Personen von 18 Jahren, Andere unter 14, 15 Jahren anwenden, wieder Andere haben Verminderung derjenigen Falle vorgeschlagen, wo für gewisse Vergehen diese Verwandlung eintreten soll. Der Präsident fragt nun die Kammer, ob sie geneh mige, daß bei Gefängnißstrafekörperliche Züchtigung alsSchär- fungsmittel eintreten könne? 25 Stimmen sprechen sich ge gen 9 Stimmen mit Ja aus. Auf die fernere Frage des Präsidenten, ob das harte Lager ohne körperliche Züchtigung eintreten soll, geschieht die Unterstützung ausreichend, und die Frage, ob die Kammer diesen vom Seer. Hartz veranlaßten Antrag annehme ? wird einstimmig bejaht. Auf die Frage wegen Annahme des 12. Artikels unter Vorbehalt einer in der nächsten Sitzung vorzulegenden Fassung wird derselbe gegen ei ne Stimme genehmig et. Die einstimmige Genehmigung geschieht ebenfalls für den Deputations-Antrag zu Artikel 13., welcher zu diesem, der von der „Handarbeit" handelt, die Vertauschung der Worte „entweder — Gewerbe" mit den Worten „ihrem Stande nach" will, und der Artikel selbst wird auf gleiche Weise geneh miget. Nach Vortrag des 14. Artikels („Geldstrafen sind nur in den Fallen zulässig, wo solche in diesen oder in spätem Verord nungen allein, oder mit andern Strafen, oder cumulativ ange- vrdnet sind"), wozu die Deputation unter», nach dem Worte „spätem" die Worte „Gesetze und" eingeschaltet hat, wird die Frage auf das Deputations-Gutachten einstimmig mit Ja erwiedert und nun zu dem vorgeschlagenenZusatz übergegangen: „Bei Zumeffung von Geldstrafen, die nicht nach dem Betrage des unerlaubten Gewinnstes oder des unerlaubten Versproche nen oder Gegebenen berechnet werden, hat der Richter auch auf die ihm bekannten Vermögensumstände des Sträflings Rück sicht zu nehmen." Königl. Commifsair v. Groß: Ich würde die Kammer bitten, gegenwärtig noch keinen Beschluß über diesen Zusatz zu fassen, sondern dieBerathung darüber bis zum 18. Artikel aus gesetzt sein zu lassen. Es hängt dieser Vorschlag der Deputa tion mit dem Anträge derselben bei Artikel 18. genau zusammen, und eine abgesonderte Berathung würde zu vielen Wiederho lungen Veranlassung geben. Referent Prinz Johann: Ich könnte kein Bedenken fin den, wenn die Debatte bis auf diesen Punct verschoben wird. Der 14. Artikel könnte dann eventuell angenommen werden. Präsident fragt: Nimmt die Kammer den Art. 14. un ter Vorbehalt des Zusatzes an? Er wird einstimmig an genommen. Zum 15. Artikel, welcher vom „Verweis" handelt, hat die Deputation Nichts erinnert, und die Frage des Prä sidenten: ob die Kammer den eben verlesenen Art. 15. an nehme? wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann tragt nun den Art. 16., der die „Bestimmungen über die Zeitfrist der Strafen" umfaßt, mit dem Deputations-Gutachten unter a. und d. vor. Unter a. will die Deputation den Anfang des Art. 16. folgendergestalt gefaßt wissen: „Lebenslängliche Zuchthausstrafe kann im 1. oder 2. Grade erkannt werden. Zeitliche Zuchthausstrafe kann nicht über 20 Jahre und im 1. Grade nicht unter 2 Jahren, im 2. Grade nicht unter 1 Jahr rc." — Unter b. schaltet die Deputa tion nach dem Worte „Gefängnißstrafe" ein: „nicht unter einen Tag." Auf die Fragstellung des Präsidenten: ob die Kammer das Gutachten der Deputation zu dem Art. 16. unter a. an nehme? wird dasselbe einstimmig genehmiget. Das selbe geschieht mit dem Gutachten unter b. Referent Prinz Johann geht nun zu dem 3. Absätze des Art. 16. über, wobei die Deputation unter v. die Worte „und die übrigen — berechnen" mit folgenden vertauscht wissen will: „den Monat zu 30 Tagen und das Jahr nach der gewöhnlichen Kalenderzeit zu berechnen." Königlicher Commissair v. Groß: Die Ausführung einer Bestimmung, den Monat jedesmal zu 30 Tagen zu rechnen, würde wohl in manchen Fällen bei Arbeitshaus- und Gefängniß- strafen von mehreren Monaten und bei einer großen Anzahl von Verbrechern Schwierigkeiten unterliegen und vielleicht zu man chen Irrungen Anlaß geben. Ich muß darauf aufmerksam ma chen, daß nach dem Vorschläge der geehrten Deputation eben falls eine freilich auch nur sehr geringe Ungleichheit in Ansehung der Jahre eintreten würde,'da auf die Schaltjahre keine Rück sicht genommen worden ist. Referent Prinz Johann: Allerdings haben wir die An sicht auch gehabt, allein wir beruhigten uns mit dem Spruche: MIMML uv» curat ?raetvr. Bei 2 Monaten könnte der Unter schied nicht ganz geringe sein, und es mochte sich dann Jeder in Acht nehmen, nicht zu Weihnachten oder in den Hundstagen ei nes Vergehens sich schuldig zu machen. Präsident: Geht zu der Frage über, ob die Kammer die vorgeschlagene Aenderung des 16. Artikels, welche im Gut achten unter «befindlich, annehme?— Es geschieht einstim- m i g. — Ein gleiches geschieht mit der Frage über den Artikel selbst. Die Deputation hat nun unter Zustimmung der Königl. Comissarien noch folgende Zusatzparagraphe als 16 b. bean tragt: „Wenn in diesem Gesetzbuche dem Richter die Wahl zwi schen mehrer» Strafarten gelassen und nur für die höchste der selben ein Maximum der Dauer bestimmt worden ist, so darf der Richter auch die geringere Strafart in keiner längern Dauer und jedenfalls nur unter Beobachtung der Bestimmungen Art. 16. zuerkennen." — Auch zu dieser Zusatzparagraphe 16 b. schlägt die Deputation noch einen anderweiten Zusatz vor: „In gleichen darf der Richter, wenn nur für die niedrigere Strafart ein Minimum bestimmt ist, auch mit der höhern Strafart nicht unter diese bestimmte kürzeste Dauer herabgehen, selbst wenn solches nach Artikel 16. zulässig wäre." Staatsminister v. Könneritz macht auf eine Verschie denheit der Redaktion aufmerksam. In dem Deputations- Berichte der H. Kammer sei der Plural „geringeren Strafar- Len" gebraucht. Dies scheine richtiger.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder