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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent Prinz IohannrEs würde wohl gut sein, wenn! man setzte: geringere Strafarten, wie es in dem Deputations-z Gutachten der H. Kammer enthalten ist. Präsident: Stellt nun die Frage, ob die Kammer den Zusatzartikel 16 b. annehme? Es geschieht einstimmig. Eben so wird die Frage: ob die Kammer den anderweiten Zu satz, welchen die Deputation zu Artikel 16 b. vorgeschlagen habe, annehme? allgemein bejaht. Desgleichen wird der Artikel 17. des Entwurfs, wel cher von der "Vollziehung der Handarbeitsstrafen" han delt, und wobei die Deputation unter Zustimmung der Königl. Commissarien folgende neue Fassung beantragt hat: „ — gewinnen, kann der Richter bei zuerkannter Arbeitsstrafe nach seinem Ermessen die Verbüßung mit Unterbrechungen ge statten; doch sind dieselben in einer Woche mindestens zu Verbü ßung von 3 Straftagen anzuhalten," —auf diesfalls gestellte Frage nach dieser Fassung einstimmig angenommen. Man geht nun zu dem 18. Artikel über, welcher die „Vorschriften wegen der alternativen Strafen" betrifft, und wobei die Deputation beantragt: statt „16Groschen" zu setzen: „von 8Groschen bis 10 Thaler, welches von demUntersuchungs- richter nach den ihm bekannten Vermögensumständen des Sträflings festzusetzen ist." Referent Prinz Johann: Es ist ein Amendement des Herrn Secretair Hartz vorhanden; er tragt darauf an, entweder die Fassung, welche die Deputation der II. Kammer vorgeschla- hen hat, oder höchstens eine Steigerung von 8 Gr. bis 2 Lhlr. anzunehmen. Wir haben mit ihm auf 5 Lhlr. als Maximum compromittirt; es schien bei 2 Lhlr., als wenn bei dem Reichen der Zweck dieses Vorschlags nicht erreicht würde, bei 5 Lhlr. aber wird dies eher der Fall sein, da dies eine Summe giebt, die keinem Menschen gleichgültig sein kann. Secretair Hartz: Ich gestehe der verehrten Deputation zu, daß es Fälle giebt, wo 10 Lhlr. nicht hoch genug sein dürften, und es kann wohl eintreten, daß ein Tag Handarbeit den Armen mehr schmerzt, als 10 Lhlr. den Reichen. Wenn ich hiernach zu gebe, daß dem Richter ein angemessener Spielraum gelassen werden soll, so habe ich ein Bedenken doch nicht wegbringen können, welches die zu große Erweiterung dieses Spielraums widerräth. Wenn nämlich Jemand, bei dem auf Geldstrafe erkannt worden ist, sich nicht dabei beruhiget und auf eine höhere Instanz sich beruft, so wird selbst in dazu geeigneten Fallen die Abänderung des in erster Instanz gesprochenen Urtheils schwie rig sein. Der Richter erster Instanz kann wohl noch am ersten von den persönlichen Verhältnissen des zu Bestrafenden unter richtet sein. Sagt nun der Beklagte: ich will eine Geldstrafe geben, aber der Unterrichter hat meine Verhältnisse verkannt, er hat zu Niel gefordert, denn die Geldstrafe kann nur einem oder zwei Tagen Handarbeit gleich sein; so hat die höhere Behörde wenig oder gar keine Mittel in der Hand zu ermitteln, ob der Unterrichter unpartheiisch, oder den Umstanden des Bestraften nach unbillig gewesen ist. Das ist der Grund, warum ich den gar zu großen Spielraum nicht wünschte, und ich glaube, daß ihn bis 5Thl. zu stellen angemessensein dürfte. Sollte dies aber nicht der Fall sein, und Einer oder der Andere eine höhere oder geringere Summe wünschen, so wird es auf dem Wege des Un teramendements noch jetzt jedem Mitgliede frei stehen, 1,2,3,4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und mehr Lhlr. vorzuschlagen. Königl. Commissair v. Groß: Ohne mich wiederholt auf die bereits erwähnten Schwierigkeiten zu beziehen, welche bei der Ausmittelung des gehörigen Maßstabes für die Geld strafen in jedem einzelnen Falle eintreten würden, kann ich im Allgemeinen den Grundsatz, daß man die Geldstrafen nach dem Vermögen des zu Bestrafenden ermessen soll, nicht für richtig erkennen. Eine Gleichheit der Strafen in Hinsicht auf das Subjekt wird nie und unter keiner Bedingung stattsinden kön nen; denn immer werden Verhältnisse eintreten, welche dieselbe Strafe in einer oder der andern Beziehung für die zu Bestrafen den härter oder leichter machen. Mir scheint vorzüglich das un angenehme Gefühl zu berücksichtigen zu sein, daß eine Summe Geld, sie sei nun größer oder geringer, als Strafe erlegt werden muß, und dieses Gefühl wird den Reichem eben so empfindlich berühren, als den Aermern. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir Etwas zur Ent gegnung gegen den Herrn Regierungs-Commissair zu sagen. Es ist zwar schon oft entgegnet worden, daß die Strafen nicht gleichmäßig wirken, aber bei keiner Strafe scheint mir dies so sehr der Fall zu sein, als bei der Geldstrafe. Der Reiche wirft seine 10 Thaler auf den Lisch und spricht, ich habe mich losge- kauft; der Arme tragt seine 8 Groschen mit blutendem Herzen hin. Man hat gegen den Vorschlag der Minorität erwähnt, daß solcher aristokratischer Natur sei. Ich glaube, die Geldstrafe ist die allerschädlichste, sie begünstigt die Aristokratie des Geldes, die heut zu Tage am allermeisten um sich greift. Der Unter suchungsrichter kann wohl ungefähr wissen, was er für einen Mann vor sich hat, und ob 8 Groschen oder 5 Thlr. für ihn passend sind; darum glaube ich, daß die Schwierigkeiten, wie sie geschildert worden sind, nicht so groß sein dürften. Domherr v. Günther: Die praktischen Schwierigkeiten, welche sich dem von der Deputation gemachten Vorschläge ent gegenstellen, sind noch weit größer, als der Hr. Secr. Hartz sie geschildert hat; sie sind so groß, daß mir die Sache unaus führbar zu werden scheint. Ost wird der die Untersuchung führende Richter erster Instanz die Strafe gar nicht bestimmen, er versendet die Sache an ein anderes Collegium, welches die Vermogensumstände des Angeschuldigten gar nicht kennt. Diese Behörde wird gleich anfangs die Geldstrafe bestimmen sollen, und sie wird, um Niemandem Unrecht zu thun, zuletzt als Regel den niedrigsten Satz annehmen, weil sie die Verhält nisse des zu Bestrafenden nicht kennt. Ich kann mich daher nicht dafür aussprechen, daß man eine Bemessung der Geld strafe nach dem Vermögen des zu Verurtheilenden einführe. Ja, wenn der untersuchende Richter auch stets der erkennende wäre, oder wenn der Erkennende die Persönlichkeit so gut kennte, wie der Untersuchende — dann würden manche Schwie rigkeiten wegfallen. Secr. v. Zedtwitz: Dem Bedenken, was jetzt ausge stellt worden ist, wird hinreichend begegnet, wenn die erken- *
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