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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nenden Richter die Gesängnißstrafe alle Zeit aussprechen und dann der untersuchende Richter sehr gut die Wahl haben wird; er soll nur nicht an den hier im Gesetzbuch ausgesprochenen Satz von 16 Groschen gebunden sein; er wird also für den Wohlhabenden die Strafe von 5Thlr. aussprechen können, da hin sich auch die Deputation erklärt hat. v. Carlowitz: Noch ein kleines Moment muß ich hin zufügen , um die Bemerkung meines Nachbars, daß das De putations-Gutachten schädlich wirken könne, zu widerlegen. Er hat nämlich höchstens dargethan, daß es nichts Nützliches enthalte, und so könnte es ja immer angenommen werden. Ist nämlich der Richter über die Vermögensumstande des Jn- kulpaten nicht im Klaren, so hindert ihn ja Nichts, den nied rigsten Satz anzunehmen, und so jeden Grund zu Reklama tionen zu beseitigen. Wohl aber können Fälle vorkommen, wo er nach voller Ueberzeugung einen höhern Satz ausspricht. Werfen wir aber das Deputations-Gutachten ganz ab, so schneiden wir den einzigen Ausweg ab, durch welchen der Richter sich helfen und der Strafe die Wirkung sichern kann. Daher möchte es mindestens unbedenklich sein, dasDeputations- Gutachten anzunehmen. Staatsminister v. Könneritz: Ein Rechtsmittel gegen den vom Untersuchungsrichter gewählten Satz könnte man wohl in keinem Fall abschneiden. Wie soll aber der Ober richter die Vermögensumstände bemessen? Auch ist der Unter schied von 8 Gr. bis 5 und lOLHaler so groß, daß der Richter eine wahre Klassifikation der Gerichtsbefohlenen nach einer großen Anzahl von Klassen machen müßte, um die richtige Ab stufung zu finden. Königl. Commissair v. Groß.: Ich erlaube mir hier zu bemerken, daß doch gewiß von dem Richter eine genaue Kennt- niß der Vermögensunistände aller Gerichtsuntergebenen nicht zu erwarten ist, um darnach den Maßstab einer zu erle genden Geldstrafe zu nehmen. Eine Erörterung der Vermö gensumstande zu diesem Zwecke aber wird dieselben Schwie rigkeiten und Znconvenienzen herbeiführen, welche schon bei der Erhebung von Auflagen nach diesem Maßstabe sich ge zeigt haben. v. Carlowitz: Es können von 10 Fällen 9 vorhanden sein, wo der Richter die Vermögensumstände eines Mannes nicht genau durchschauen kann; da tritt der Antrag des Hrn. Domherrn v. Günther ein. Er nimmt den niedrigsten Satz an. So wird jede Berufung auf die höhere Instanz wegfal len; aber wenn er in 10 Fällen nur über einen sich Gewißheit verschafft, so wird doch immer Etwas erreicht. Secr. Hartz: Der hochgestellte Referent hat jetzt die Cri- minalgesetzgebungen aller Staaten durchstudirt, und er wird daher die Frage am beßten beantworten können: Findet sich vielleicht eine ähnliche Bestimmung, wie sie hier vorgeschla gen wird, irgendwo bereits eingeführt? Referent Prinz Johann: Ich habe das in keiner Gesetz gebung gefunden, nur in dieser Beziehung enthält derStü- belsche Entwurf und der von Jacobs für das Russische Reich einige Vorschläge. Letzterer will sogar die Geldstrafe nach dem jährlichen Einkommen eines Jeden abgemessen wissen, was natürlich unpraktisch ist. Das ist ein neuer Vorschlag, der. nicht ausführbar zu sein scheint. Bürgermeister Hübler: Auf die Aeußerungen des Hrn. Secretair erlaube ich mir ebenfalls noch eine Bemerkung. Enthalten auch andre Gesetzgebungen ein Minimum und msxi- mnm, wie von der Deputation zu Artikel 18. beantragt wor den, nicht; so ist doch auch in andern Gesetzgebungen ein ms- ximum, bis zu welcher Höhe Geldstrafe überhaupt erkannt werden darf, festgestellt, und zwar ein sehr bedeutendes ms- ximum. Ferner bemerke ich noch, daß es nicht in der Absicht der Deputation gelegen, Reklamationen des Bestraften abzu schneiden. Hält er sich durch die ihm diktirte Geldstrafe ver letzt, so wird er reklamiren, und es wird ihm gewiß möglich sein, seine Reklamation mit den nöthigen Beweismitteln zu unterstützen, wie dies z. B. bei Reklamationen gegen die Per sonalsteuer nicht selten mit Erfolg zu geschehen pflegt. Bürgermeister Schill: Ich möchte mich für den Antrag des Hrn. Secr. Hartz aus praktischen Rücksichten erklären. Ich kann es für den Richter nicht wünschenswerth finden, wenn ihm ein Spielraum bis 5 oder wohl gar bis 10 Thaler gegeben wird, weil in den Augen des Volks hier eine zu große Ungleich heit hervortritt, die der Richter nicht vermeiden kann, und man hält dann den Richter leicht für partheiisch; bei einem kleinern Spielraum wird das nicht so stark hervortreten. - Bürgermeister Hübler: Nur zur Entgegnung bemerke ich noch, daß der Richter gar nicht gezwungen ist, den höchsten Satz von „5 Thlrn." als Maßstab eines Tages Gefängniß zu erkennen. "Nach dem Deputations-Vorschlage soll er nach den Vermögensumständen des zu Bestrafenden, und zwar, wie es ausdrücklich heißt, nach den ihm bekannten Vermögens umständen das Strafmaß normiren. Somit ist Alles in ein pflichtmäßiges Ermessen gestellt. Nachdem sich noch Bürgermeister Gotisch ald für den Antrag des Secr. Hartz erklärt hat, stellt der Präsident die Frage: Ob die Kammer den Vorschlag der Deputation, dieBe- stimmung der Geldstrafe von 8 Grosch. bis 5 Thlr. festzusetzen, genehmige? Wird mit29 gegen 5 Stimmen bejaht; das selbe geschieht mit dem 18. Artikel mit der jetzt beliebten Ver änderung durch 29 bejahende gegen 5 verneinende Stimmen. Eben so geschieht dies durch die Mehrheit mit dem von der Deputation zum 14. Artikel gemachten Zusatze („die Zumessung von Geldstrafen — Rücksichtzu nehmen") worüber die Abstimmung nach der oben geschehenen Mittheilung bis zum 18. Artikel ausgesetzt worden war. Referent Prinz Johann trägt nun den 19. Artikel vor, der von der „Verwandlung der Geldstrafen" handelt. Präsident: Es sind zwei Bemerkungen von der Depu tation zu diesem Artikel gemacht worden: die erste ist: daß nach „verhältnißmäßig" die Worte: „nach 16 Groschen den Tag zu berechnen" eingeschaltet werden sollen. Nimmt die Kammer diesen Zusatz an? Wird einstimmig bejaht. Präsident: Die zweite ist, dem Schlüsse die Worte beizufügen: „oder es ist bei alternativ zuerkannter Geldstrafe
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