Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Referent Prinz Johann: Ehe ich übergehe zum Vor trage des Deputations-Gutachtens erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: Es umfassen die Artikel Zweierlei, einmal den Fall, ob körperliche Züchtigungen an die Stelle anderer Strafen treten sollen, und dann den Modus und die Exekution dieser Strafen. Es würde gut sein, die Debatte über beide Gegen stände zu Heilen. Es sind bei dem ersten Gegenstände dreier lei Falle zu unterscheiden: der erste, wenn der Delinquent, Va gabund oder Bettler ist; der 2. Fall betrifft männliche Personen unter 18 Jahren und der 3. Fall Verbrecher, welche einer Ver letzung der Eigenthumsrechte aus Eigennutz, Rache rc. sich schul dig gemacht haben. Ueber diese drei Fälle würde zu entschei den sein. Ueber den ersten Fall liegt das Deputations-Gutach ten, über den 2. ein Separatvotum und über den dritten ein Antrag vor. Man könnte, wenn diese drei Fälle erledigt sind, dem Deputations-Gutachten zur Abstimmung beikommen. Es würde also nun der erste Punct, der von den Bettlern und Va gabunden handelt, zu besprechen sein. Ich bemerke, daß das Separatvotum des Bürgermeister Hübler abgefaßt worden ist, ehe die Deputation ihren letzten Beschluß faßte; es würde also das Separatvotum mit dem Deputations-Gutachten überein stimmen und vielleicht über diesen Gegenstand zuerst zu sprechen und abzustimmen sein. Bürgermeister Wehner: Nach diesem Lheile des Deputations-Gutachtens sollen bei Vagabunden und Bett lern die verwirkte Gefängniß- oder Arbeitsstrafe in Schläge verwandelt werden. Ich habe mich schon früher erklärt, daß ich mich nicht befreunden kann damit, daß man in der Gesetzge bung Schläge und Prügel aufnimmt, aber hier scheint mir von ganz besonderer Wichtigkeit, daß man nicht in die Willkühr des Richters die Ermächtigung giebt, Vagabunden und Bett ler schlagen zu lassen, wenn selbigen Handarbeit oder Gefang- nißstrafe zuerkannt worden ist. Der Begriff von Vagabun den und Bettlern ist von der Art, daß man Vagabunden, d. h. Leute, die ihre Legitimation nicht haben, und Bettler, die viel leicht das erste Mal gebettelt haben, ebenfalls würde können schlagen, und das scheint mir doch hart zu sein. Daß aber ein Unterschied zu machen sei, ist wohl nicht zu bezweifeln, denn es kann der Fall eintreten, daß vielleicht diese eben so behandelt werden, wie die Andern, die es wirklich verdient haben. Es ist auch nicht zu wünschen, daß das allerdings commode Mittel derPrügel für die Gefängniß- und Arbeitsstrafe gebraucht werde. Ich sollte glauben, daß man bei Vagabunden und Bettlern die Schläge und Prügel ganz wegbringen könnte. Ich habe das aus Erfahrung, daß dadurch eine große Ungleichheit in der Be strafung entsteht; denn in einem Gericht geht man mit densel ben milde um und in dem andern verfährt man hart gegen sie, und es wird dadurch eine Verschiedenheit der Strafen selbst entstehen, die wohl möglichst zu vermeiden ist. Ich muß mich also gegen diesen Vorschlag erklären. Bürgermeister Schill: Ich wollte mir bloß eine Erläu terung ausbitten; ich habe die Stelle nicht verstanden von den Vagabunden und Bettlern. Ist es zu verstehen, wenndieVa- Labunden sich eines Vergehns schuldig gemacht haben, was zu bestrafen ist, daß hier kann körperliche Züchtigung eintreten, oder soll sie eintreten wegen des Bettelns. Referent Prinz Johann: Die Gefängnißstrafe muß schon verwirkt sein. Bürgermeister Bernhardt: Die Unbestimmtheiten dem Ausdruck „Bettler und Vagabunden" wollte ich ebenfalls rügen. Es ist doch ein Unterschied zu machen zwischen einem, der das erste Mal aus Noth bettelt, und zwischen einem, der gleichsam Profession davon macht. Wenn nun ein solcher Bettler, der nicht Profession vom Betteln macht, bei der Gelegenheit des Bettelns eine Entwendung begeht, so würde es sehr hart sein, wenn es vielleicht das erste Mal ist, daß er bettelt, ihn so nut körperlicher Züchtigung zu bestrafen. Denn häufig ist der Fall, daß Handwerksburschen vier Wochen lang wandern ohne Ar beit zu erhalten. In solchem Falle sollen sie als Vagabunden betrachtet und behandelt werden. Aber der wanderndeHand- werker kann ost ohne seine Schuld eine Zeitlang Arbeit nicht bekommen, weil dergleichen nicht vorhanden ist, der Handwerks bursche würde deshalb sehr schuldlos sein können. Wenn er aber ein Falsum im Wanderbuche vornimmt, so würde er ebenfalls mit körperlicher Züchtigung zu bestrafen sein, was doch zu hart wäre. Auf solche Fälle würde wohl Rücksicht zu nehmen und dann ein Unterschied zu machen sein. Referent Prinz Johann: Ich glaube nicht, daß dies so zu verstehen ist, daß der, der bloß einmal gebettelt hat, mit kör perlicher Züchtigung belegt werden kann. Der Gesetzentwurf hat wohl nur Bettler von Profession im Auge. BürgermeisterBernhardi: Unbestimmt bleibt der Aus druck immer, und ich werde, wenn nun einmal die körperliche Züchtigung als Strafe für Verbrecher bestehen soll, für das Deputations - Gutachten stimmen, da nach demselben der Rich ter dochwenigstensnicht genöthigt ist, allemal die Freiheits strafe in die Strafe körperlicher Züchtigung zu verwandeln. Vicepräsident v. Deutrich: Die Frage, was hier unter Vagabunden und Bettlern zu verstehen sei, muß dem Ermessen des Richters überlassen bleiben. Im Sinn dieses Gesetzbuchs können darunter doch nur solche Personen verstanden werden, die ein herumschweifendes Leben führen und durch häufiges Betteln sich zu ernähren suchen. Kein Richter wird wohl den, der zum ersten Male bettelt, deshalb als einen solchen Bettler ansehen, der nach diesem Gesetzbuch der Züchtigung unterwor fen werden soll. Präsident: Die Deputation schlägt über die Vagabun den und Bettler vor, daß im ersten Satze des 20. Artikels „ist," verwandelt werde, in „kann,"und ich frage daher: ob die hohe Kammer diesem Vorschläge der Deputation beitritt? Diese Frage wird, mit Ausnahme des Domherrn v. Günther, von allen Anwesenden bejah end beantwortet. Referent Prinz Johann: Ich gehe nun über zu dem zweiten Falle, wo die Rede ist von jungen Leuten unter 18> oder wie das Separatvotum S. 165. wünscht, unter 15 Jahren. Bürgermeister Hübler: Ich habe zu Artikel 20. S. 165. drei verschiedene Anträge gestellt. Der erste betrifft die Ver wandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung bei
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder