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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Vagabunden und Bettlern, die ich lediglich in das Ermessen des Richters gestellt zu sehen wünschte. Dieser Antrag hat sich durch den späteren Beitritt dcrDeputation, wie von dem hoch gestellten Referenten schon bemerkt worden, als Separatvotum vollständig erledigt. Mein zweiter Antrag ist gegen die Ver wandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung junger Leute bis zu 18 Jahren gerichtet, die ich nach demBeispiele der Gesetzentwürfe von Hannover und Norwegen nur bei Knaben bis zum 15. Jahre mitRuthen, als älterlicheDisciplinar-Strafe angewendet zu sehen wünsche. Die Bestimmung im Gesetz entwürfe, welche die körperliche Züchtigung junger Leute auf das 18. Jahr ausdehnt, hat mir große Bedenken erregt. Das Alter von 18 Jahr ist ein solches, wo junge Leute langst aufge hört haben, der Klasse der Kinder anzugehören, für welche al lein, meiner Ansicht nach, körperliche Züchtigung mit Ruthen, nach Analogie der häuslichen als ein passendes Disciplinar- Mittel sich darstellt. Bei den Fortschritten, welche der Kul turzustand im Allgemeinen und namentlich die Schul-Bildung der Jugend seit den letzten Decennien gemacht hat, pflegen im 18. Jahre die Gefühle der Ehre sich schon so ausgebildet zu haben, daß eine dieses schöne, sorgsam zu pflegende Gefühl so tief verletzende Strafe, wie körperliche Züchtigung, wenn man von den übrigen Schattenseiten dieser Strafe ganz absehen wollte, zu der ernsten Besorgniß berechtigt, daß das Mittel über den Zweck der Strafe weit hinausgehe. Der Würtembergische Entwurf kennt eine solche Bestimmung gar nicht. Der Han növersche und derNorwegsche gestatten, wie schon gedacht, Ru- thenhiebe nur bei Kindern bis zu 15 Jahren. Ich kann nicht umhin, der hohen Kammer dieseBeschränkung im Interesse der Jugend anzuempfthlen, und füge nur noch die Bemerkung hin zu, daß die Deputation der H. Kammer auf gänzliche Entfer nung der vorliegenden Bestimmung aus dem Gesetze angetra gen hat. Vicepräsident v.Deutrich: Ich trete der Erklärung ganz bei. Ich habe mir auch erlaubt, ein Amendement des halb zu stellen, welches dadurch erledigt wird. Ich bemerke, daß ich hier mich auf die Erfahrung berufen kann, wie bedenk lich es ist, im 18ten Jahre noch die Züchtigung eintreten zu lassen, da der Geist dann schon eine gewisse Reife erlangt hat und das moralische Gefühl ausgebildet worden ist. Selbst bei 15 Jahren wird es in manchen Fällen bedenklich sein. In zwischen wird hier Alles der Intelligenz des Richters zu überlas sen sein, dem doch jedenfalls hier eben so, wie bei allen Stra fen, ein großer Spielraum bleiben muß; und daher glaube ich mich damit conformiren zu können, daß die körperliche Züch tigung bis zum 15. Jahre eintrete. v. Großmann: Der Redner, der so eben gesprochen, macht mich auf ein Bedenken aufmerksam. Es hat schon über all in Bezug auf die körperliche Züchtigung als Norm gedient, daß man bei solchen, die nicht consirmirt waren, allerdings die körperliche Züchtigung angewendet hat. Es dünkt mich dieser Zeitpunctallein geeignet, die disciplinarische Züchtigung in jeder Hinsicht zu rechtfertigen. Durch die Confirmaiion wird, doch eigentlich das Kind in die Gemeinde ausgenommen und bekommt das Recht der Erwachsenen. Sollten sie 'nicht einmal der körperlichen Züchtigung entwachsen sein, so glaube ich, die Consr'rmation verliert einen wesentlichen Kheil ihrer Bedeutung, und das Ehrgefühl, das schon so lebhaft ist, wird verletzt, und ich fürchte, es werden selbst Unordnungen daraus entstehen, weil die Volksstimme sich gegen die körper liche Züchtigung erklären wird. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium hält die körperliche Züchtigung vor Allem bei jungen Menschen bis zum 18. Jahre für zweckmäßig. Ich habe bereits bei der all gemeinen Werathung aufmerksam gemacht, wie zweckwidrig und nachteilig für jugendliche Verbrecher Freiheitsstrafe sei. Es ist zwar hier zunächst nur von Verwandlung der Gefäng- nißstrafe die Rede, aber wenn man sie hier abwirst, würde selbst Zuchthaus und Arbeitshaus im Wege der Begnadigung nicht in körperliche Züchtigung verwandelt werden können und daher die Einlieferung ganz junger Menschen in allgemeine Strafanstalten häufiger werden. Die Freiheitsstrafe ist bei jugendlichen Verbrechern bis zu diesem Alter äußerst nach- theilig, weil sie dieselben in der Erlernung ihres Gewerbes unterbricht und in dem weiteren Unterkommen hindert. Wel cher Lehrmeister wird einen Lehrling behalten, der ihm 3 Mo nate entzogen wird? Wer wird ihn wieder aufnehmen, wenn er gar im Zuchthause oder Arbeitshause gewesen ist? Dies kann ihm zeitlebens anhängen. Die körperliche Züchtigung aber verwischt sich in den Augen des Volkes viel eher, weil man sie bei jugendlichen Verbrechern vielmehr aus dem Gesichtspunkt einer Disciplinarstra.se betrachten wird. Diese wird seinem Fortkommen weniger Eintrag thun, als wenn man ihn nach seinen Lebenszeugniffen fragt und er bekennen muß, im Zuchthause, im Arbeitshause, im Gefängnisse gewesen zu sein. Nachtheilig ist sie auch deshalb, 'weil sie mit andern Verbre chern zusammen kommen. Nachtheilig wirkt aber selbst einsa mes Gefängniß, weil sie nicht beschäftigt werden können. Ich muß es wiederholen, daß gerade bei jungen Leuten das Prin- cip der Humanität zur Inhumanität wird. Das Ministerium hat es oft wahrhaft bedauert, daß es so jugendliche Verbre cher in das Zucht- und Arbeitshaus abliefern lassen mußte. Noch vor ein Paar Jahren wurden mehrere jugendliche Ver brecher, welche abscheuliche Rohheiten begangen hatten, von 16., 17., 18. Jahren zur Zuchthausstrafe verurtheilt. Gewiß, wollte ich den Fall näher darlegen, die Kammer würde ent scheiden : körperliche Züchtigung sei hier zweckmäßiger gewesen. Ich bin überzeugt, die Aeltern selbst würden dieses Auskunsts. mittel vorgeschlagen haben. Kommt es aber hier in Wegfall, so kann es das Ministerium selbst jm Wege der Verwandlung nicht anwenden. Ob nun. 18 oder 15 Jahre richtig seien, das ist Sache der Meinung. Wenn in andern Gesetzentwürfen das 15. Jahr als das letzte Jahr angenommen wird, so beruht dies auf einem ganz andern Grunde, nämlich darauf: daß dort auch nur bis zu diesem Jahre die Jugend als Milderungs grund gilt. Der Sächsische Gesetzentwurf hat diesen Milde rungsgrund bis zum 18. Jahre angenommen und cvnsequent auch bis zu diesem Altersjahre die körperliche Züchtigung vor-
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