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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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geschlagen. Sie sind bis dahin noch nicht in das bürgerliche Leben eingetreten, und es werden z. B. die, welche ein Hand werk lernen, bis zu diesem Altersjahre unter die Lehrlinge ge hören. Domherr v. Günther: So sehr ich der körperlichen Züchtigung abhold bin, so kann ich doch nicht umhin, zu ge stehen, daß ein Th eil der von dem Herrn Staatsminister an geführten Gründe mir hohe Beachtung zu verdienen scheint; ich glaube aber, daß dieser Gegenstand nicht in dieser Paragraphe wird erörtert werden können, sondern erst bei der 61., wo von der Milderung der gesetzlichen Strafe wegen jugendlichen Alters die Rede ist. Eine ganz andere Frage ist: ob wegen eines Vergehens, welches Gefängnißstrase nach sich zieht, von dem Richter körperliche Züchtigung gegen einen Menschen von 14 bis 18 Jahren verfügt werden könne? und eine ganz andere die: ob durch Strafverwandlung Arbeitshausstrafe in körper liche Züchtigung verwandelt werden könne? Von diesem letz teren Gegenstände spricht tz. 61. und somit erlaube ich mir, der Kammer vorzuschlagen, diese Frage gegenwärtig aus zusetzen und bei tz. 61. aufzunehmen. Ich bemerke hierbei noch etwas Anderes, was unmittelbar mit dem besprochenen Gegenstände im Zusammenhänge steht, und wozu die nächsten Worte der Paragraphe „es ist jedoch hierzu, außer bei Vaga bunden und Bettlern, die Genehmigung des Appellations gerichts einzuholen" Veranlassung geben. Als bei dem vor hin besprochenen Gegenstände die Frage gestellt wurde: ob die Kammer dem Gutachten der Deputation, im Anfänge der Pa ragraphe das Wort „ist" mit dem Worte „kann" zu vertau schen, beitrete? so glaubte ich dem Deputations-Gutachten nicht beistimmen zu können. Ich glaube nicht, daß Viel dar auf ankommt, ob die Genehmigung des Äpellationsgerichts dazu einzuholen sei, wenn bei Vagabunden und Bettlern kör perliche Züchtigung angewendet werden solle, aber ich glaube, daß auch bei Vagabunden und Bettlern diese Strafe nur in soweit vollstreckt werden kann, als man vorher genau bezeich net, ob der, an dem sie vollstreckt werden soll, Vagabund oder Bettler im Sinne dieses Gesetzes sei. Kann man dieses nicht im Allgemeinen, so wird man es im Besonder« thun müssen. Wir werden also den Vagabunden und Bettlern, die sich beim Vaga- bundiren undBetteln eines Vergehens schuldig gemacht haben, in der Folge androhen müssen, daß bei dergleichen Vergehen mit körperlicher Züchtigung gegen sie verfahren werden wird. Unter diesen Umständen ließe sich die Sache eher rechtfertigen. Referent Prinz Johann: Der Sprecher scheint im Jrr- thum befangen, wenn er glaubt, daß die Genehmigung des Appellationsgerichts verlangt werden solle, sie wird bloß vorge schrieben bei Personen unter 18 Jahren. Uebrigens ist über den Gegenstand bereits abgestimmt. Ich komme nun zu dem zweiten Anträge, diesen Punct bis zur Berathung über §. 61. auszusetzen. Dies muß ich der Kammer anheim geben; mir kann es gleichgültig sein. Ich glaube aber doch noch Einiges hinzufügen und mich für 18 Jahr aussprechen zu müssen. Es ist gegen das Alter von 18 Jahren geäußert worden, daß in demselben schon das Ehrgefühl erwacht sei; ich fürchte aber. daß man hier die Bildung eines großen Theiles des Volkes überschätzt. Ich will nicht leugnen, daß vielen jungen Leu ten von 18 Jahren die körperliche Züchtigung unerträglich ist, aber ich hoffe und bin überzeugt von dem Ermessen des Unter richters und des Äpellationsgerichts, daß auf solche Leute die körperliche Züchtigung nie angewendet wird. Dagegen giebt es viele junge Leute, bei denen die Verwandlung der Strafe in körperliche Züchtigung nicht nur eine Wohlthat, sondern auch unbedenklich ist. Viele junge Leute bis zu 18 Jahren sind zwar erwachsen, stehen aber unter der Zuchtruthe ihrer Brod- und Dienstherren. Endlich würde der Vorschlag, die körperliche Züchtigung auf 15 Jahre zu beschränken, eine Jn- congruität hervorbringen; denn es würden bloß Personen zwischen dem 14. und 15. Jahre mit Nuthenhieben belegt wer den können, weil sie bis zum 14. Jahre unter der häuslichen Zucht stehen, über das 15. Jahr hinaus aber keiner körperli chen Züchtigung mehr unterworfen sein sollen.- Bürgermeister Hübler: Der Herr Justizminister findet die von mir beantragte Beschränkung auf das 15. Altersjahr be denklich, weil sie dahin führen werde, die Zulässigkeit des Be gnadigungsrechts selbst in Fallen der Verwandlung verwirkter Zuchthausstrafe in körperliche Züchtigung junger Leute über 15 Jahr zweifelhaft zu machen. Ich theile das Bedenken nicht; denn die Zuchthausstrafe ist eine Freiheitsstrafe, an die sich ohne hin schimpfliche, das Ehrgefühl tiefbeugende Folgen knüpfen. Hier erscheint also Verwandlung in körperliche Züchtigung of fenbar als Milderung und das Begnadigungsrecht nicht zweifel haft. DerHr. Justizministex macht ferner aufdie Schwierigkeiten des Fortkommens junger Leute aufmerksam, wenn sie als Lehr linge mehrwöchentliches Gefängniß verbüßen sollen, namentlich auf die Schwierigkeit ihrer Wiederaufnahme beim Meister. Jn- deß sind diese Schwierigkeiten, wie die tägliche Erfahrung lehrt, nicht so groß, um als Gründe gegen meinen Antrag zu gelten. Die Fälle kommen im praktischen Leben gar oft vor, und es ist dann Pflicht der Obrigkeit, für die Unterbringung des Lehrlings bei einem andern Meister zu sorgen. Der Herr Justizminister i bezog sich ferner auf einen hier in Dresden stattgefundenen Exzeß junger Leute des fraglichen Alters und bedauerte, daß statt der erkannten Zuchthausstrafe in jenem Falle die weit passendere kör perliche Züchtigung nicht habe Platz ergreifen können. Auch mir ist das Nähere dieses Exzesses noch wohl erinnerlich, ich muß aber gestehen, daß der Vorfall so empörender Art und die bewie sene Rohheit der jungen Verbrecher so groß war, daß ich meiner seits die erkannte Zuchthausstrafe hier ganz paffend gefunden habe; nicht zu gedenken, daß überhaupt die Beziehung auf ein zelne Beispiele selten Viel beweist. Der Herr Justizminister be rief sich endlich aus das eigene Gefühl der Aeltern in solchen Fällen, denen es lieber sein würde, ihre Kinder gezüchtigt, als mit Freiheitsstrafe belegt zu sehen. Ist die Wahl zwischen Züch tigung und Zuchthausstrafe gestellt, so mag die Behauptung wahr sein. Ich zweifle aber, daß der Vater es vorziehen wird, seinen achtzehnjährigen Sohn körperlich gezüchtigt zu sehen, wenn ihm die Wahl zwischen Züchtigung und Gefängniß gelas sen wird. Der hochgestellte Referent machte noch darauf auf- 2
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