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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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358 merksam, daß nach meinem Vorschläge bloß junge Leute zwischen -em 14. und 15. Jahre mit Ruthenhieben gezüchtigt werden könnten. Ich glaube aber mißverstanden worden zu sein. Ich habe meinen Vorschlag auf die Gesetzentwürfe von Norwegen und Hannover basirt, welche beide die körperliche Züchtigung mit Nuthenstreichen, nicht mit dem Ruthenstocke, auf das Knaben alter von 10 bis 15 Jahren beschränken. Referent Prinz Johann: Der Sprecher will blos Birken reißer angewendet haben. Bürgermeister Hü bl er: Ganz nach Analogie der häusli chen Züchtigung. Staatsminister v. Könneritz: Der Abgeordnete Hübler bemerkt, daß es dem Ministerium freistehen würde, Zuchthaus und Arbeitshausstrafe bei Personen bis 18 Jahr in körperliche Züchtigung zu verwandeln. Ich würde mir das nicht mehr ge trauen, wenn die Kammer sagt: es ist ein Strafmittel, welches Referent Prinz Johann: Der Antrag der Deputation der N. Kammer bei §. 20. lautet: „Bei Vagabunden und Bettlern männlichen Geschlechts kann eine erkannte Gefängniß- oder Handarbeitsstrafe, insofern nach ärztlichem Gutachten ihr Gesundheitszustand solches ge stattet, ganz oder theilweise in körperliche Züchtigung verwan delt werden. Unter denselben Voraussetzungen kann eine gleiche Verwandlung ganz oder theilweise auch stattsinden bei Verbre chern, welche einer Verletzung der Eigenthumsrechte aus Rache, Bosheit oder Muthwillen oder der absichtlichen Verletzung an derer Personen sich schuldig gemacht und deshalb bereits zweimal Freiheitsstrafen erlitten haben. Es ist hierzu jedoch, außer bei Vagabunden und Bettlern, die Genehmigung des Appellations gerichts einzuholen. Die Zahl der zuzuerkennenden Streiche kann nicht über 60 steigen, welches höchste Maß auch dann nicht überschritten werden darf, wenn mehrere körperliche Züchtigun gen Zusammentreffen sollten, in welchem Falle vielmehr die im Art. 12. nachgelassenen Schärfungen stattsinden.^ über das 15. Lebensjahr hinaus nicht mehr angewendet werden soll, Präsident: Ich weiß nicht, ob der Domherr v. Gün ther einen Antrag beabsichtigt. v. Günther: Ich habe den Antrag gestellt, daß bis zur 61. tz. die Bestimmung möge ausgesetzt bleiben. Der Präsident Hellt hierauf die Unterstützungsfrage, für welche sich aber nicht die ausreichende Anzahl Mitglieder findet. v. Einsiedel: Ich wollte nur die Frage stellen, ob nicht überhaupt für beide Alter von 15 >—18 Jahren diese Be stimmung ausbleiben könnte; es würde sehr schwer sein auszumit- teln bei Bettlern und Vagabunden, ob diese in einem oder dem andern Alter stünden, und es würde daher wohl besser sein, zu setzen: nicht über 18 und nicht unter 15 Jahren. Referent Prinz Johann: Es ist nicht von Bettlern und ? beseitigen, die der Artikel 57. als Erforderniß für den Eintritt Vagabunden, sondern von jungen Leuten die Rede. I aller Schärfungen vorschreibt. Hier aber, bei Art. 20., gestal- Prasid ent stellt die Frage, ob die Kammer den Antrag I tet sich die Sache ganz anders; hier findet eine solche das rich- des Herrn Bürgermeister Hübler, welcher in dem Separatvo- terliche Ermessen zügelnde Norm nicht statt. Ganz der richter- tum auf S. 165. sich befindet und darin besteht, daß das fügend- i lichen Willkühr ist es anheim gestellt, ob Prügel die Stelle des liche Mer von 18 in 15 Jahren verwandelt werde, annimmt? iGefängnisses und der Handarbeit vertreten sollen, und finden Wird mit 22 gegen 14 Stimmen ab geworfen. — I es unsre Richter angemessen, dieser kurzen und, von derpekumä- Neferent Prinz Johann fahrt nun mit dem Vortrag des ren Seite der zu Lragung der Untersuchungskosten Verpflichteten 20. Artikels in Betreff „der Verbrechen, welche sich auf Ver- betrachtet, allerdings erwünschten Strafart den Vorzug zu ge- letzung der Eigenthumsrechte beziehen rc." (s. oben S. 354.) fort ben; so kann es wohl dahin kommen, daß in unserm Vaterlande, und bemerkt dazu: Hierbei hat der Verfasser des Separatvo- wie ich beider allgemeinenBerathung schon bemerkt habe, der tums sich ebenfalls abfällig erklärt; er wünscht, daß er wegfalle größte Zcheil der Verbrechen künftig der körperlichen Züchtigung mit Ausnahme der letzten Worte: „Es ist die Genehmigung anheim fallen wird. Man wende dagegen nicht ein, daß durch des Appellationsgerichts einzuholen." Es liegt nun ein Antrag dm Zusatz, es solle die Verwandlung in körperliche Züchtigung von mir selbst vor, dem auch der Herr Secretair Hartz beigetre- nur bei solchen Verbrechern stattsinden, bei denen die Verbä ten ist; nämlich, daß nach den Worten „anderer Personen" ge- z ßung der Gefängniß- oder Handarbeitstrafe nicht geeignet sein setzt werden möchte: „nach bereits einmal erlittener Bestrafung würde, sie von fernern Verbrechen abzuschrecken, dem richter- wegen gleichartiger Verbrechen." i lichen Ermessen eine Grenze gesetzt sei. Denn die hier gegebne Bürgermeister Hübler: Auch ich habe eventuell noch ei- ! Bestimmung im Gesetzentwurf ist so vag, daß jeder Richtersir nen besondern Antrag gestellt und die Fassung im Berichte der nach Gutdünken deuten kann. Worin soll der Richter das Kri- Deputation der II. Kammer für den Fall zu der meinigen ge- terium suchen, daß diesen oder jenen Verbrecher Gefangmßstrafe macht, daß mein Separatvotum zu Art. 20. die Genehmigung § von fernern Verbrechen nicht abschrecken werde? Ich glaube, , der hohen Kammer nicht finden sollte. das ist eine Frage, über die der Verbrecher selbst wohl in den Bürgermeister Hübler: Mein dritter Vorschlag zudem 20. Artikel ist dahin gerichtet, Verwandlung verwirkter Gefäng niß - und Arbeitsstrafe in körperliche Züchtigung nicht eintreten zu lassen bei den im Artikel erwähnten Eigenthumsverbrechen und den Verbrechen körperlicher Verletzungen. Wenn ich ge stern bei Art. 12. schon auf die Gründe aufmerksam gemacht habe, welche die Strafe körperlicher Züchtigung als Schärfungs mittel der Gefangmßstrafe mir verwerflich erscheinen ließen; so treten alle diese Gründe ungleich stärker im 20. Artikel hervor, wo es sich darum handelt, die Strafe körperlicher Züchtigung bei allen mit Gefängniß und Handarbeit zu belegenden Eigen thumsverbrechen als völlig selbstständige Strafe einzusühren. Bei der gestrigen Berathung suchte man die gewichtigen Beden ken gegen die körperliche Züchtigung als Schärfungsmittel der Gefangmßstrafe durch Hinweisung auf die Beschränkungen zu
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