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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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meisten Fällen sich schwerlich klare Rechenschaft zu geben im Stande sein dürfte. Ich richte an alle die geehrten Mitglieder der hohen Kammer, welche das Richteramt bekleiden, die Frage, ob sie in der vorgedachten Bestimmung irgend ein sicheres An halten für das richterliche Verfahren zu finden glauben? Man wende mir eben so wenig ein, daß die Genehmigung des Appel lationsgerichts, an welche der Gesetzentwurf die Verwandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung knüpft, ein genü- gender Schutz gegen die richterliche Willkühr sein werde. Denn das Appellationsgericht, in der Regel unbekannt mit der Per sönlichkeit des Verbrechers, wird als Grundlage seiner Geneh migung immer nur den Bericht des Richters erster Instanz vor sich haben und der Natur der Sache nach immer nur auf die in diesem Berichte für die Nothwendigkeit der Prügel entwickelte Ansicht über diePersönlichkeit des Verbrechers rekurriren müssen. Es kann nicht in meiner Absicht liegen, hier nochmals auf die großen Schattenseiten der körperlichen Züchtigung zurückzukom men, wie ich sie bei der allgemeinen Berathung zur Gnüge ent wickelt zu haben glaube, aber erinnern muß ich daran und dem Ermessen der hohen Kammer überlassen, ob es wohl zu recht fertigen sein würde, wenn einer Strafart, welche die neuesten Gesetzentwürfe anderer Staaten theils ganz entfernen, theils in die engsten Schranken zurückweisen, auf Kosten der National- ehre.eine so bedauerliche Ausdehnung gegeben werden sollte, wie dies in dem vorliegenden Artikel geschehen ist. Referent Prinz Johann: Es möchte vielleicht zweckmäßig sein, daß der Antrag, der von einigen Mitgliedern ausgegangen ist, zur Unterstützung gebracht werde. Der Antrag des Herrn Secr. Hartz und der meinige, der nach den WorteN: „anderer Personen rc." (s. oben S.358) eingeschaltet werden soll, geht von dem Wunsche aus, dieser Sache einige Gränzen zu setzen. Der Präsident stellt die Frage auf: ob dieser so eben erwähnte Antrag unterstützt werde? Es geschieht a u s r e i- chend. Dasselbe geschieht nach der Unterstützungsfrage auf den Antrag des Hrn. Bürgermeister Hübler. Staatsminister v. Könneritz: Mit dem ersten Anträge, der von dem Hrern Referenten und von dem Secretair Hartz gestellt würde, daß einmalige Bestrafung voraus gehen solle, kann ich mich vollkommen einverstanden erklären. Das Ministerium hat auch bei den Worten: „sie von fernern Ver brechen abzuschrecken" etwas Anderes vor Augen nicht haben können. Was den Antrag des Hrn. Bürgermeister Hübler gnlangt, so ssällt dieser mit dem Gutachten der Deputation der II. Kammer zusammen und ist nur in sofern verschieden, daß eine zweimalige Bestrafung vorausgesetzt wird. Jemandem, der mehrmals gestraft worden ist, kann man aber ein besonde res Ehrgefühl nicht zuschrciben, und es scheint ganz gerechtfer tigt, daß alsdann eiue Schärfung eintrete. v. Carlowitz: Was mich anbelangt, so hielte ich es für das Beste, bei demGesetzentwurf stehen zu bleiben, und dies aus dem Grunde, weil ich mir Fälle denken kann, wo körperliche Züchtigung auch bei denjenigen Verbrechern, welche das erste Mal bestraft werden, gut angewendet sein dürfte. Wie dem aber auch sei, um die Debatte nicht aufzuhalten, erkläre ich mich mit der beantragten Abänderung einverstanden; allein wohl müßte ich wünschen, daß die Kammer nicht noch weiter gehe; daß dem Unterantrage des Herrn Bürgermeister Hübler, welcher mit dem Deputations-Gutachten der II. Kammer zu sammenfällt, beigetreten werde, muß ich widerrathen. Ich gehe davon aus, daß Derjenige, welcher schon ein Mal ein der gleichen Verbrechen begangen und es das zweite Mal begeht, auf Anerkennung großen Ehrgefühls wohl nicht Anspruch zu machen hat. Ich sollte ferner glauben, daß der Gesetzentwurf im Einverständniß mit der Deputation die körperliche Züchti gung an gemessene und, obschon sie der Hr. Bürgermeister Hüb ler nicht für ausreichend erklärt, beachtenswerthe Gränzen bin det. Hierher gehört einestheils die Entscheidung des Appella tionsgerichts, dann das Ermessen, ob die Strafe des Arbeits hauses und Gefängnisses geeignet sei, den Verbrecher abzu schrecken. Es wird also die körperliche Züchtigung immer nur eine subsidiarische Strafe bleiben, welche die Unterrichter nicht verhängen können, ohne Bericht an das Appellationsgericht zu erstatten. Wenn aber Herr Bürgermeister Hübler so wenig Werth auf diesen Satz legt, so möchte ich wohl wissen, ob er dann einverstanden sein würde, wenn es in Frage wäre, den Satz dahin umzuändern, daß auf die Berufung an das Appel- lationsgericht nicht einzugehen sei; ich bin der Ueberzeugung, er würde dann diesen Satz eben so entschieden vertheidigen, als er ihn jetzt mißachtet. Eben so muß ich bemerken, daß, wenn man den Antrag des Hrn. Bürgermeister Hübler annehmen wollte, dies kaum etwas Anderes heißen würde, als die ganze Bestimmung des Artikel 20. in Wegfall bringen. Ich rechne so: die Verbrechen, welche hier erwähnt sind, und bei denen nach Befinden körperliche Züchtigung statthaft ist, diese Verbre chen können 90 x. 6. der Gesammtanzahl aller Verbrechen aus machen; rechne ich nun von diesen 90 x. 6. auf die Rückfälle, bei welchen auch noch ferner körperliche Züchtigung zulässig sein soll, 10 p. 6., so würde folgen, daß bei 80 p. 6, aller Verbre chen die Hüblersche Ansicht, wenn sie durchgehen sollte, diese Strafe in Wegfall brächte. Daher glaube ich, daß, wenn man dahin gelangen will, es vielleicht besser wäre, die Verwandlung in körperliche Züchtigung ganz zu streichen. Was ist es nun, was, wenn die körperliche Züchtigung so beschränkt wird, als Strasart übrig bleibt?— Nichts und immer wieder Nichts, als Arbeitshaus, Gefängniß, kurz Freiheitsstrafe. Eine Beschrän kung der Freiheit ist aber, wie ich schon einmal erwähnt, stets mehr ein Mittel sich des Verbrechers zu versichern, als ihn zu strafen; denn es werden Falle im Leben vorkommen, wo eine Freiheitsstrafe dem Verbrecher ein,Unterkommen gewahrt. Das sind die Gründe, die mich bestimmen mußten, hier nicht weiter zu gehen, alS es di: Sachlage, wie sie sich nach dem Anträge derDep. Mehrheit und der Erklärung des Hrn. Justizministers gestaltet, zuläßt. Wenn ich übrigens ein Separatvotum bei Artikel i 1. auf Verwandlung der dort genannten 3 Monat Gefängniß in 8 Wochen dergleichen stellte, so geschah es in Er wartung, daß der Artikel 20. in seinen Hauptmomenten die Annahme der Kammer finden werde; wenn das aber nicht der Fall ist, so muß bei der vermehrten Anzahl zu verbüßender
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