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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 4. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-11-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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36 tage auch in unveränderter Form nicht wieder zur Sprache ge bracht werden. Prinz Johann: Der Ausdruck, der vom Präsidenten ge braucht worden, sei gewiß nur in der Anerkennung der eh- renwerthen Absicht des Antragstellers geschehen. Präsident: Erläuterungsweise müsse er sich eine Be merkung erlauben; denn es handele sich davon, wie seine Frage gestellt, uttd wie sie zu verstehen sei. Allerdings habe er sich bei seiner Frage das gedacht, was vom Bürgermeister Hübler gesagt worden, daß über den ganzen Antrag, als solchen, ent schieden werden solle, und nicht darüber, ob er an die Depu tation zu verweisen sei. Er habe geglaubt, daß auch die Form der frühem Berathungen diesen Gang genommen habe. Seer. Hartz: Die Petition sei an beide Kammern gerich tet, und es wäre wohl noch zu fragen, ob die Petition mit dem Protokoll - Extracte an die H. Kammer zu geben sei? Bürgermeister Hüb ler: So viel er sicherinnere, habe man bei dem letzt versioßnen Landtage in solchem Falle keine Abgabe an die 11. Kammer statt finden lassen. Es heiße zwar am Schlüsse des §. 1l6 daß fernerweit der Beitritt der andern Kammer veranlaßt werden müsse, indeß sei diese Vor schrift, wie der Zusammenhang zeige, nur dann anwendbar, wenn die Kammer überdieAnnahme des Antrags und darüber, daß derselbe an den Thron zu bringen, bereits einig sei. Secr. Hartz: Er habe auch diese Ansicht gehabt, wün sche aber nur, um-sich in dem Protokolle bestimmt fassen zu können, eine Entscheidung darüber. Präsident: Da es früher so gehalten worden, daß man in einem solchen Falle die Abgabe an die andere Kammer nicht hat statt finden lassen, so werde er kaum eine Frage dar auf zu stellen nöthig haben. Damit wurde dieser Gegenstand als abgethan betrachtet und mit Verlesung der Negistrande fortgefahren. 11) Vom 17.Nov. Dekret die mit dem Staatsgute vor genommenen und ferner vorzunehmenden Veräußerungen und Veränderungen betr. (an die 2. Deputation abzugeben). 12) Vom 18. gj. Ziegler und Klipphausen trägt darauf an, die Frauen zu den Tribünen der Kammern zuzulassen. Präsident: Es würde dies ein Gegenstand sein, der an die 3. Deputation abzugeben wäre. Bürgermeister Hübler bemerkt, daß dieser Antrag bei dem frühern Landtage nach wiederholter Diskussion mit ent schiedener Majorität zurückgewiesen worden sei, und er sich daher den Antrag erlauben müsse, daß die Petition vorgelesen werde, damit die Kammer nach tz. 116 der Landtagsordnung sofort darüber Beschluß fassen könne, ob der Antrag sofort zu rückzuweisen oder an die Deputation abzugeben sei. Nachdem derPräsident diesen Antrag zur Unterstützung gebracht und er dieselbe ausreichend gefunden hatte, verliest Secr. Hartz den Antrag, welcher so lautet: An die hohen Kammern der allgemeinen Landes- versa.mmlung. ' Die Verfassungs - Urkunde in ihren Bestimmungen sich so deutlich und genau aus, daß nicht leicht Zweifel oder Un gewißheit entstehen können. Ungeachtet dessen hat sich in der angenommenen Praxis ge gen den h. 135. ein Gegensatz dargethan, der nicht unbemerkt gelassen werden darf, und um dessen Erledigung nachzusu chen ist. Nämlich nach dem angezogenen tz. 135., welcher als Aufschrift „Oeffentlichkeit der Verhandlungen" führt, heißt es wörtlich: „Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich;" ge nau der Bestimmung zu Folge, die keine Deutung zulaßt, sagt der Entwurf der Landtagsordnung in dem 38. tz.: „Die Sitzun gen beider Kammern sind öffentlich;" und wenn auch der 44. desselben Entwurfs sagt: „Für die Zuhörer sind außer einer ge schlossenen Tribüne, zu welcher die Eintrittskarten von dem Mi- nisterio des Innern ausgegeben werden, offene Gallerten vor handen, wohin der Präsident der Kammer mit Bestimmung der Legitimation zum Einlaß, den Eintritt gestattet:" so kann diese Bestimmung der Legitimation nur in besondern Fällen An wendung und mit ganz besondern Umständen individuelle Weg weisung stattflnden lassen. Das Princip der Oeffentlichkeit ist also ein unbedingtes und nach dem tiefsten Eingehen und der strengsten und gewissen haftesten Prüfung der Verfassungs-Urkunde nach Buchstabe, Geist und Charakter finden keine Bedingung oder Beschränkung in demselben statt, noch mag hinein gedeutelt werden. Unge achtet des deutlichen Princips mit seinem kategorischen Impera tiv hat die Praxis sich in Mißklang mit denenselben gesetzt. Die liebenswürdige Halbschied der Staatsbürgerschaft siehet sich von dem Zutritt auf den Gallerieen ganz ohne allen Grund derma len ausgeschlossen. Und es ist an der Tagesordnung, diese an genommene, der Verfassungs-Urkunde entgegen stehende Ver- fahrungsart zu rügen und Abstellung zu fordern. Waren in der That prägnante Gründe für die Ausschlie ßung vorhanden: so hätten selbst auf den Fall, nach dem tz. 152. der Verfassungs-Urkunde, wo es heißt: „Anträge auf Abände rungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der Verfas sungs-Urkunde können sowohl von dem Könige an die Stande, als von den Standen an den König gebracht werden." Bei dem ersten, nach Publikation der Verfassungs-Urkunde zu halten den Landtage kann aber eine Abänderung oder Erläuterung der Verfassung oder ein Zusatz zu selbiger in der Ständeversamm lung weder beantragt noch beschlossen werden. Streng nach dieser Bestimmung müssen die Frauen zugelassen werden, und die Praxis hatte abzuwarten gehabt, ob sich dann das Unthun- liche der Zulassung in nachtheiligen Folgen herausgestellt haben wurde. Welche Gründe gegen die Zulassung der Frauen auf den Gallerieen man auch anführen könnte oder wollte, sie würden an sich ehrfurchtsvoll vor dem Princip in Hintergrund treten, und die scharfsinnigsten Anführungen von Besorgnissen würden als Schattenbilder voreingenommener Einbildungskraft vor dem kategorischen Imperativ Chamade schlagen müssen. Die Frauen stehen an Geist und Herz den Mannern nicht nach, sie stehen ihnen zur Seite, und im vorherrschenden Ge fühle sind sie leichter entzündbar und zu einer hohen Begeiste- i rung aufregbar. Die Geschichte alter und neuer Zeit stellt die I herrlichsten Muster im Intellektuellen, Religiösen und Sittli- scheu dar, ja die tägliche Erfahrung giebt den Beleg, daß, wo im Hauswesen eine brave, tugendhafte Frau waltet, Alles trefflich bestellt ist. Ein hebräischer Sittenlehrer konnte daher vor mehreren tausend Jahren schon sagen: „wer ein gutes Weib hat, der hat großes Gut errungen;" und ein viel gefeierter deut scher Dichter dürfte mit Wahrheit singen: „Ehret die Frauen, sie i flechten und weben euch himmlische Rosen in's tägliche Leben." I Ein verehrterPhilosophmochteleiderhinzusetzen: „mitunterauch drückt z höllische Dornen" — wo das Letzte stattfindet, da hat schlechte
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