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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mittheilviigk« über dieVerhandlungen des Landtags. ^1^ 29. Dresden, am 30. Decsmber. 1836. Vierzehnte öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 17. December 1836. (Beschluß.) Fortsetzung der besonder» Berachung über den Entwurf eines Criminalgesetzbnchs (Art. 20 — 22). — Referent Prinz Johann: Nach dem, was man gegen die körperliche Züchtigung uns eingeworfen hat, möchte es scheinen, als ob manSachsen auf den-Standpunct des himmlischen Reichs China zurückführen wollte, wo der Bambusstock vom Manda rin bis zum Schiffsknecht in Anwendung gebracht wird; daß das nicht der Fall sei, dafür scheint die Bestimmung der §. 20. genügenden Anhalt zu geben; sie enthalt nicht nur das Mate rielle, sondern auch das Formelle. Die Scheiden sind die, nach welchen die Verbrecher getrennt sind, wo nämlich entweder von Verletzung des Eigentumsrechts aus Eigennutz u. s. w. die Rede ist, und die Disposition, durch welche der Richter darauf hmgewiesen wird, auf die Persönlichkeit des Verbrechers Rück sicht zu nehmen, und dies läßt sich doch von einem gewissenhaften Richter annehmen; formeller Art sind die Beschränkungen da durch, daß in diesem Falle erstarr das Appellationsgerich* Be richt erstattet werden soll. Es ist zwar gesagt worden, daß das Appellationsgericht sich nur auf den Bericht des Unterrichters beziehen kann, jedenfalls sind aber doch die Akten beigesügt, und aus diesen läßt sich doch ersehen, wessen Geistes Kind der Verbre cher ist. Ich muß gestehen, daß ich bei den Bestimmungen der §. 20. keinen Grund zur Besorgniß gehabt habe, daß sie zu häufig Anwendung leiden werden. Wenn ich eine Besorgniß ha ben könnte, so wäre es die, daß bei der Abneigung unserer Ge richtshöfe und der Aerzte gegen die Verhängung einer solchen Strafe diese Bestimmung bloß eventuell eintreten wird. v. Günther: Der hochgestellte Herr Referent hat be merkt, daß die Sächsischen Behörden eine große Abneigung ge gen das Prügeln hatten, und daß die Sächsischen Aerzte eine eben so große Abneigung haben würden, ein beifälliges Gutach ten im einzelnen Falle zu geben. So weit meine geringe Er fahrung reicht, habe ich dies vollkommen bestätigt gefunden, und fühle mich verpflichtet, dies öffentlich vor der Kammer auszu sprechen. Ich ersuche aber auch die hohe Kammer, daraus einen Schluß zu ziehen, in wie weit eine Ausdehnung der körperlichen Züchtigung, wie sie im Gesetzentwurf angenommen und im Deputations-Gutachten unterstützt worden ist, ob eine solche Ausdehnung bei der Nation Beifall finden werde. v. Großmann: Ich muß mich dem vollkommen an schließen, was so eben ausgesprochen worden ist; und ich habe nur noch einen Punct zu bemerken. Es wurde vorhin der Schluß gezogen von einem Verbrechen auf das Ehrgefühl des Subjekts; ich kann nicht glauben, daß ein Verbrechen Man gel an Ehrgefühl beweisen könne. Ferner wurde bemerkt, der Ehre der Nation sei es nicht entgegen, wenn die Herrschaft des Stocks so ausgebreitet würde. Ich glaube allerdings, daß es der Ehre der Nation entgegen, in so weit man in einem Gesetze dies erwähnt, denn so weit ist man nicht vor dem siebenjähri gen Kriege gegangen; wir würden in die Kategorie der Lander versetzt werden, wo der Kantschuh gebraucht wird, wo man zwar die Seelen zählt, aber auch desto mehr Prügel aufzählt. Auch ich gebe zu bedenken, ob nicht diese Herrschaft des Stocks abwärts einen bedeutenden Einfluß äußern wird; wenn es auch leicht ist für den Richter, mit Schlägen den Verbrecher zu bestra fen, so werden auch die Gensd'armen gewiß die Schläge nicht sparen, sondern sich gleich berechtigt halten, die Betroffenen schon im Voraus zu präpariren auf das Plurimum der Schlage. Ich muß mich daher für das Gutachten der zwei ten Kammer erklären. Referent Prinz Johann: Gegen das, was v. Günther gesagt, habe ich nur zu erinnern, daß ich diese Abneigung, nicht verkannt habe. Ich glaube aber wohl, daß in solchen Fällen, wo die Anwendung zweckgemäß ist, und das Gesetz solche vor schreibt, der Richter verpflichtet sein wird, sie anzuwenden. Was die Aeußerung des v. Großmann betrifft, so glaube ich nicht, daß durch diese Bestimmung die Gensd'armerie zu der von ihm vermeinten Präparatorischen Maßregel sich benöthigt halten sollte. Ich weiß davon kein Beispiel anzuführen. Wenn die körperliche Züchtigung in Anwenndung kommt, so kann sie nur von Unterbehörden in bestimmter Form qngewen- det werden. Ich glaube, es ist kein Beispiel vorhanden, daß. sie z. B. in der neuern Zeit in der Sächsischen Armee willkühr« lieh angewendet, wohl aber pflegen die Offiziers da, wo sie gänzlich abgeschafft ist, sich hie und da einen sogenannten Jagd hieb zu erlauben. Präsident: Ich werde beide Amendements zur An- nahmefrage zu bringen haben; der Reihefolge nach steht das von Sr. Königl. Hoheit und dem Secr. Hartz zuerst, und das vom Bürgermeister Hübler zuletzt; indeß würde das Sepa- ratvotum zuerst zu nehmen sein. Es ist das Separatvotnm von dem Bürgermeister Hübler dahin gerichtet, daß der Vor schlag der Deputation der ll. Kammer auch von der ersten Kammer angenommen werden möge. Bürgermeister Hübler: Mein Antrag ist gerichtet auf gänzliche Weglassung der Stelle im 20. Artikel, von den Wor-
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