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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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e) Nächstdem scheint es zweckmäßig, daß Gefängniß auch theilweise in körperliche Züchtigung verwandelt werden könne, weil die gänzliche Verwandlung entweder das gesetzliche Maxi mum übersteigen, oder für den individuellen Gesundheitszustand des Sträflings bedenklich fallen könnte, wahrend dem die lange Dauer der vollen Gefängnißstrafe wieder mit Nachtheil für des sen übrige Verhältnisse verknüpft wäre, 1) Die Stärke der an zuwendenden Ruthe möchte um so mehr im Gesetze bestimmt werden, als ein solches auch im Militairstrafgesetzbuche Artikel 34. geschehen ist. Sie möchte hier nicht über Zoll am Angriffe festgesetzt werden. §) Die Bestimmungen über diejenigen Per sonen, welche die körperliche Züchtigung zu vollziehen haben und derselben beiwohnen sollen, möchte aus dem oben unter ll) ge dachten Grunde ebenfalls in Artikel 21. zu verweisen, und das wegen der in den Strafanstalten zu vollstreckenden körperlichen Züchtigungen Nöthige nachzuholen sein. Besonders scheint es notwendig, in den Strafanstalten die Gegenwart eines Vor gesetzten derselben zu verlangen, weil das untergeordnete Per sonal leicht durch die lange Berührung mit den Sträflingen ab gehärtet, und, besonders gegen die Rückfälligen erzürnt, das gebührende Maß sonst zuweilen überschreiten könnte. Referent Prinz Johann erwähnt, daß nun über den Art. 20. abzustimmen sein wird, und liest die nunmehrige Fas sung in Gemäßheit der geschehenen Abänderungen vor. Sie stellt sich nun folgendergestalt heraus: Artikel 20. „Bei Vagabunden und Bettlern männlichen Geschlechts kann eine verwirkte Gefängniß - oder Handarbeits strafe, insofern nach ärztlichem Gutachten ihr Gesundheitszu stand solches gestattet, ganz oder theilweise in körperliche Züchti gung verwandelt werden. Unter derselben Voraussetzung kann eine gleiche Verwandlung auch stattsinden bei männlichen Per sonen unter 18 Jahren, ingleichen bei Verbrechern, welche sich einer Verletzung der Eigenthumsrechte aus Eigennutz, Rache oder Muthwillen, oder der absichtlichen körperlichen Verletzung an derer Personen schiüdig gemacht haben, und bei denen die Ver büßung einer Gefängniß- oder Handarbeitsstrafe nicht geeignet sein wurde, sie von ferneren Verbrechen abzuschrecken; es ist je-, doch hierzu, außer bei Vagabunden und Bettlern, die Geneh migung des Appellationsgerichts einzuholen. Hierbei ist eine Gefängnißstrafe von einer Woche der Zahl von 36 Ruthenhieben gleich zu achten. Die Zahl der zuzuerkennenden Ruthenhiebe kann me über 180 steigen." President stellt nun die Frage: Will die Kammer die Fassung annehmen, welche für den 20. Art. so eben vorgele sen worden? Es wir- dies mit 30 gegen 6 Stimmen bejaht. Demnächst verliest Referent Prinz Iohann Artikel 21.: „Die körperliche Züchtigung wird bei Verbre chern über 14Jahren auf den mit dem Hemde bekleideten Rücken mit einer am Griffe nicht über Zoll starken Ruthe, bei Knaben unter 14 Jahren mit einer Ruthe von zusammen gebundenen Birkenreißern auf das entblößte Gesäß vollstreckt. Die Vollzie hung der körperlichen Züchtigung erfolgt in Gegenwart eines Borgesetzten der Strafanstalt, oder beziehendlich einer Gerichts person, und nach Befinden eines Arztes, ohne Zulassung ande rer Zuschauer, durch den Gerichtsdiener oder eine bei der Straf anstalt angestellte Person. Bei einer Zahl von mehr als 90 Ru- thenstreichen ist das ärztliche Gutachten darüber zu vernehmen, ob die Züchtigung an einem oder mehreren Tagen zu vollstrecken sei." Der Präsident stellt hierauf die Frage: Ist die Kam mer mit dem eben vorgetragenen 21. Art. einverstanden? Wird mit 32 gegen 4 Stimmen bejaht. Referent macht hierauf noch aufmerksam auf das, was noch in diesem Betreff in die ständische Schrift aufzunehmen sein würde, und am Schluß des Deputations-Gutachtens ausgesprochen ist, nämlich: „Wir hegen Seiten der Ständeversammlung die zuver sichtliche Erwartung, daß auch die beiden andern Schärfungs mittel nur dann angewendet werden würden, wenn sie für die Gesundheit des Sträflings unnachtheilig wären." Präsident: DkeKammer hat vernommen, welcherSatz noch in die ständische Schrift ausgenommen werden soll, und ich frage: Ob sie damit einverstanden ist? Wird einstim mig bejaht. Referent Prinz Johann geht nun zu Art. 22. über, wel cher lautet: „(Oeffentliche Bekanntmachung vollzogener Strafen.) Außer den Fällen, wo die öffentliche Bekanntmachung ergange ner Straferkenntnisse besonders vorgeschrieben ist, bleibt ös dem Justizministerium Vorbehalten, in einzelnen dazu geeigneten Untersuchungen die Namen der Verbrecher, die verübten Ver brechen und die ihnen auferlegten Strafen auf angemessene Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen." Referent bemerkt, daß hierzu einige Amendements ein gegangen. Es werde nöthig sein, daß hier die Motiven vor getragen werden, welche auf der 89. Seite enthalten seien. Auf Ersuchen des Referenten werden solche vom Secr. Hartz verlesen, und hierauf vom Referent Prinz Iohannbemerkt: Es sind hierzu 2 Amen dements eingegangen, das eine vom Domherr 0. Günther, das andere vom v. Großmann. Das v. Günthersche Amen dement ist folgendes: „Diesen Artikel in Wegfall zu bringen, oder die Fälle, wo die Bekanntmachung erfolgen soll, vorher zu bestimmen." Das v. Großmannsche: ,,a) es möge eine Norm bestimmt werden, und es nicht allein dem Ermessen des Justiz-Ministeriums überlassen sein; und d) diese Norm na mentlich auf Meineid, Gotteslästerung, Aergerniß aus zudehnen. — Domherr v. Günther: Ich habe zu diesem meinem An trag keinen andern Grund, als daß ich die öffentliche Be kanntmachung einer Strafe für Strafschärfung halte. Das ist sie freilich an und für sich nicht. Wenn in einem Lande öf fentliches Gerichtsverfahren eingeführt ist, so würde man dies nicht annehmen können, aber für Deutschland, und nach den Sitten unserer Nation, wird die öffentliche Bekanntmachung der Strafe in der Regel als Strafschärfung erscheinen. Ich will nicht in Abrede stellen, daß eine solche Strafschärfung rathsam sein könne für einzelne Fälle; ich enthalte mich der Durchführung dieses Punctes und überlasse es der hohen Staatsregierung, insofern mein Antrag Anklang finden sollte, die Fälle selbst zu bezeichnen, wo sie angemessen scheinen möch te. Auch das ist richtig, daß sie nicht immer eine Straf schärfung , wenigstens keine merkliche ist. Aber in der Regel ist sie es. Es kann für den Bestraften sogar eineungeheuere, *
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