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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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eine die Strafe bei weitem übersteigende Erschwerung sein. > Und diese soll lediglich dem Ermessen einer Behörde, und sei es auch der höchsten, anheim gestellt werden? ES soll also z.B. der im 125. Art. erwähnte Fall in Frage kommen, der sich auf Verheimlichung einer Niederkunft bezieht. Ein Mädchen von guter Familie wird verführt; sie verheimlicht ihre Niederkunft, ohne irgend die Absicht zu haben, das Kind zu tödten. Es erfolgt auch das Ableben des Kindes nicht aus Fahrlässigkeit; das Kind lebt! Das Mädchen bekommt nun Gefängnißstrafe. Das Ministerium macht diesen Fall öffentlich bekannt. Man wende nicht ein: „Das wird es nicht thun!" Freilich nicht, so lange der verehrungswürdige Mann, der jetzt an der Spitze dieses Ministeriums steht, sein Amt bekleidet; — aber das ist kein Grund, der eine solche Disposition in einem Gesetze recht fertigen kann. Im 15. Kapitel ist vom Eingriff in fremdes Eigenthum die Rede. Es heißt Art. 258.: „Wer auf frem des — zu bestrafen." Soll nun so ein Fall als ein Eingriff in fremdes Eigenthum öffentlich bekannt gemacht werden? Oder auch: Es hat Jemand gegen die 275. (den Wucher betreffend) dadurch verstoßen, daß er sich 5 x. 6. versprechen lassen, aber auch noch die Bedingung gestellt hat, der Schuld ner solle den künftigen Quittungsstempel tragen — ein Fall, den unsere Gesetze ausdrücklich als Wucher bezeichnen. — Wer wollte nun wohl zweifeln, daß die öffentliche Bekannt machung solcher Fälle eine ganz ungemeine Erschwerung der Strafe, wenigstens nach dem Begriffe unserer Nation, sein würde? Alle diese Gründe haben mich veranlaßt, den Antrag zu stellen, daß dieser Artikel wegfalle, oder daß doch wenig stens die Fälle bestimmt werden, w o die Bekanntmachung er folgen soll? Einige von ihnen sind allerdings bestimmt in den einzelnen verschiedenen Paragraphen. Ich will nicht in Ab rede stellen, daß ihre Zahl vermehrt werden könne, und es würde daher wohl die Staatsregierung zu ersuchen sein, daß sie entweder jetzt oder bei den einzelnen Paragraphen die Verbre chen bezeichnen wolle, wo eine öffentliche Bekanntmachung des Strafurthels angemessen erscheint. Aber die allgemeine Be- fugniß der öffentlichen Bekanntmachung in die Hände auch der höchsten Behörde niederzulegen, scheint mir parallel mit einer Anordnung, welche die Bestimmung der Strafe für die einzel nen Verbrechen überhaupt in das Ermessen des Richters setzte und sagte: Es ist vorauszusetzen, daß der Richter seine Pflichten beobachten u.nur strafen wird, wenn und wie es angemessen ist. v. Großmann: Ein Theil der Gründe, die mich zu mei nem Anträge bewogen haben, ist bereits angeführt. Ich finde in der Ueberlassung der öffentlichen Bekanntmachung ir gend einer Strafe vom Justizministerium eine Beeinträchti gung des Privatrechts, weil ich eine solche Bekanntmachung al lerdings für Strafschärfung ansehen muß, und ich glaube, jeder Staatsbürger hat das Recht, seine Strafe von dem zustehenden Gerichte zugemessen zu bekommen. Damit hängt zusammen: es ist das eine Beschränkung des Nichteramtes; denn ohne Ur- rheil und Recht gestraft zu werden, ist gewiß ein Eingriff in die Befugnisse des Richters. Ein 3. Grund: es ist dies eine Vermischung der Gewalt, die nach der Verfassungs-Urkunde nicht stattsinden soll. Die vollziehende Gewalt kann nicht zugleich die richterliche sein und umgekehrt. Endlich fürchte ich auch, eS könnte dies sehr leicht ein Compromiß des Ansehns und der Würde der Verwaltung selbst werden, denn das Er messen ist etwas rein Persönliches. Denn alle Behörden, alle Personen in den Ministerien wechseln, der Nachfolger ist nicht an die Bedingungen, an die Maximen seines Vorgängers ge knüpft; es könnte also sehr leicht sein, daß bei schnellem Wechsel Inkonsequenzen auf Inkonsequenzen sich häuften, indent der Eine streng, der Andere mild ist. Eine öffentliche Bekannt machung ist bei gewissen Klaffenwon Verbrechen angeordnet, bei andern nicht. Stabilität und Consequenz könnte nur bei collegialischer Verfassung möglich sein. Auch ich bin dafür, daß eine feste Norm eintrete. Es ist dies auch bereits in den Motiven, Seite 55, ausdrücklich bestimmt; es heißt da: „die. öffentliche Bekanntmachung soll bei Vollziehung einer Todes strafe stattsinden, auch ist sie anheim gegeben, als Partheirecht bei Verletzung der Ehre." Ich wünschte aber, daß sie auch bei dem Meineid stattsinden möge. Der Meineid ist ein Verbre chen, das innere Ruchlosigkeit beweist, gegen welche der' Staat Nicht gleichgültig sein kann. Der Meineid legt eine entschiedene Verachtung gegen das Heilige an den Tag, was der ganzen Nation unwürdig ist, und wobei der Staattheilneh- men muß, wenn er seine Grundstütze nicht erschüttert zu sehen wünscht. DerMeineid bricht ferner dasBand derGesellschast, wel ches aufTreue «.Glauben beruht. In diesem Verbrechen scheint eine Niederträchtigkeit und Unwürdigkeit der Gesinnungen zu liegen, welche es dem Staate zurPflicht macht, eine solcheThat mit einem Merkzeichen bemerklich zu machen: ^bsootom qui rollit amieuiri, — bic mAkr est; bnno tu, Homans, eavoto. Referent Prinz Johann: Ich habe auf beide Anträge Etwas zu bemerken. Ich muß den Antrag vom Domherr v. Günther spalten. Was den Hauptantrag betrifft, auf Weg fall der tz. 22., so kann ich ihn nicht für einen eigentlichen An trag halten; es bedarf keines Antrags; er ist rein negativ, er braucht auch keine Unterstützung und kann jedenfalls bei der Debatte und den Artikeln selbst zur Sprache kommen; er muß nur, wenn eine solche Ansicht Anklang findet, die Mitglieder, welche dafür sind, bewegen, gegen den Artikel zu stimmen. Was den Antrag betrifft auf nähere Normirung, so konnte die Deputation insofern nicht darauf eingehn, als nicht vorgeschla gen wurde, was für eine Normirung stattsinden soll. Was den Vorschlag vomv.Großmann betrifft, so istdieDeputationmitder zu Grunde liegenden Absicht einverstanden, insofern als sie selbst den Meineid sehr streng beurtheilt. Sie glaubt aber nicht, daß die öffentliche Bekanntmachung allein bei diesem Verbrechen anzuwenden wäre, wenigstens würde sie bei vielen andern Ver, brechen gleichfalls Anwendung finden können. v. Großmann: Es scheint mir kein Verbrechen so ge meinschädlich und gefährlich zu sein, als eben der Meineid, weil er die Basis des ganzen Staatsgebäudes erschüttert, nämlich die Heilighaltung des Heiligen und die darauf gebaute Treu und Glauben. Es kann allerdings wohl sein, daß der Mein-
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